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Einundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes (61. BEG172DV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 172 Absatz 4 des Bundesentschädigungsgesetzes, der durch Artikel 84 Nummer 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel V Nummer 5 Absatz 1 des BEG-Schlussgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:


§ 1 Höhe der Entschädigungsaufwendungen und Lastenanteile des Bundes und der elf alten Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2018



(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz geleisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungsausgaben nach Abzug der mit diesen Ausgaben zusammenhängenden Einnahmen) betrugen im Rechnungsjahr 2018 - jeweils gerundet -:

- in den Ländern (außer Berlin) 150.162.173 Euro,
- in Berlin 12.249.627 Euro,
- insgesamt162.411.800 Euro.


(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädigungsaufwendungen beträgt - jeweils gerundet -:

- in den Ländern (außer Berlin) 75.081.086 Euro,
- in Berlin 7.349.776 Euro,
- insgesamt82.430.862 Euro.


Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungsaufwendungen betragen - jeweils gerundet -:

- in Nordrhein-Westfalen 20.972.468 Euro,
- in Bayern 15.287.823 Euro,
- in Baden-Württemberg 12.947.303 Euro,
- in Niedersachsen 9.337.964 Euro,
- in Hessen 7.324.804 Euro,
- in Rheinland-Pfalz 4.776.002 Euro,
- in Schleswig-Holstein 3.388.832 Euro,
- im Saarland 1.159.917 Euro,
- in Hamburg 2.150.958 Euro,
- in Bremen 797.422 Euro,
- in Berlin 1.837.444 Euro,
- insgesamt79.980.937 Euro.


(3) Der Bund erstattet den Ländern, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge - jeweils gerundet -:

- Nordrhein-Westfalen15.718.805 Euro,
- Bayern 15.992.948 Euro,
- Hessen 8.247.505 Euro,
- Rheinland-Pfalz43.357.309 Euro,
- Berlin10.412.183 Euro,
- insgesamt93.728.750 Euro.


(4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht erreichen, führen an den Bund folgende Beträge ab - jeweils gerundet -:

- Baden-Württemberg 2.084.009 Euro,
- Niedersachsen3.853.987 Euro,
- Schleswig-Holstein2.921.347 Euro,
- Saarland673.222 Euro,
- Hamburg 1.260.084 Euro,
- Bremen 505.238 Euro,
- insgesamt11.297.887 Euro.


(5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführenden Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungsaufwendungen bereits erstattet oder abgeführt worden sind.


§ 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 5. Dezember 2019.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister der Finanzen

Olaf Scholz