Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz über die Regelung des Betriebs von Anlagen (WaStrGAnlErmV k.a.Abk.)

V. v. 31.03.1970 BGBl. I S. 315; zuletzt geändert durch Artikel 23 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
Geltung ab 11.04.1970; FNA: 940-9-3-2 Verwaltung der Bundeswasserstraßen
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Eingangsformel
§ 1
§ 2

Eingangsformel



Auf Grund des § 46 des Bundeswasserstraßengesetzes vom 2. April 1968 (Bundesgesetzbl. II S. 173), geändert durch Artikel 142 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird verordnet:

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§ 1


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach § 46 Nr. 1 WaStrG über die Regelung des Betriebs von Anlagen zu erlassen.


Text in der Fassung des Artikels 23 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 2. Juni 2016 BGBl. I S. 1257, 1728 m.W.v. 4. Juni 2016

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§ 2



Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.



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