Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 14 - E-Commerce-Fortbildungsprüfungsverordnung (EComFPrV)

V. v. 05.12.2019 BGBl. I S. 2037 (Nr. 45)
Geltung ab 12.12.2019; FNA: 806-22-6-65 Berufliche Bildung

§ 14 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote



(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
im schriftlichen Prüfungsteil,

2.
im mündlichen Prüfungsteil.

(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:

1.
die zusammengefasste Bewertung des schriftlichen Prüfungsteils,

2.
die zusammengefasste Bewertung des mündlichen Prüfungsteils.

(3) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus der zusammengefassten Bewertung für den schriftlichen Prüfungsteil und der zusammengefassten Bewertung für den mündlichen Prüfungsteil zu berechnen. 2Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 3Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. 4Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

 
Anzeige


 

Zitierungen von § 14 EComFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 EComFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EComFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 EComFPrV Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
... befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 13 und 14 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen ... erhöhen sich die Anteile nach § 13 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 1 oder § 14 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile ...
§ 15 EComFPrV Zeugnisse
... Wer die Prüfung nach § 14 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Anlage 2 Teil A und ...
Anlage 1 EComFPrV (zu § 13 Absatz 1 und § 14 Absatz 3 Satz 3) Bewertungsmaßstab und -schlüssel