Das
Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 117 Absatz 2 wird die Angabe „60 und 62" durch die Angabe „60, 61a und 62" ersetzt.
- 2.
- In § 119 Satz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern „nach § 55 des Neunten Buches" die Wörter „, einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches" eingefügt.
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522