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Artikel 4 - Angehörigen-Entlastungsgesetz (AEntlG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 SGB VI § 16

§ 16 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Das Wort „sowie" wird durch ein Komma ersetzt.

2.
Vor dem Punkt am Ende werden die Wörter „sowie das Budget für Ausbildung nach § 61a des Neunten Buches" eingefügt.

3.
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Das Budget für Ausbildung wird nur für die Erstausbildung erbracht; ein Anspruch auf Übergangsgeld nach § 20 besteht während der Erbringung des Budgets für Ausbildung nicht. § 61a Absatz 5 des Neunten Buches findet keine Anwendung."



 

Zitierungen von Artikel 4 Angehörigen-Entlastungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 AEntlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AEntlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522
Artikel 6 BBMoSG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2135 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt ...