- 1.
- In § 4 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.
- 2.
- Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
„§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 3 und § 8 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.
§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Die Prüfungsleistungen der schriftlichen Prüfung und das fallbezogene Beratungsgespräch der mündlichen Prüfung sind einzeln zu bewerten.
(3) Im schriftlichen Prüfungsteil wird als zusammengefasste Bewertung das arithmetische Mittel aus den Prüfungsleistungen nach Absatz 2 berechnet."
- 3.
- Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:
„§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen schriftlichen Prüfungsleistungen und in der mündlichen Teilprüfung mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
(2) Ist die Prüfung bestanden, ist die zusammengefasste Bewertung der schriftlichen Prüfung auf eine ganze Zahl zu runden.
(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile „schriftliche Prüfung" und „mündliche Prüfung" ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus der Summe aller schriftlichen Prüfungsleistungen und der mündlichen Teilprüfung zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
§ 9 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
- 1.
- über den erworbenen Abschluss oder
- 2.
- auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."
- 4.
- Die bisherigen §§ 8 und 9 werden die §§ 10 und 11.
- 5.
- Der bisherige § 10 wird § 12 und dessen Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 4 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.
- b)
- In Satz 12 werden die Wörter „dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „der zu prüfenden Person" ersetzt.
- 6.
- Die bisherigen §§ 11 und 12 werden die §§ 13 und 14.
- 7.
- Die bisherigen §§ 13 und 14 werden die §§ 15 und 16 und werden wie folgt gefasst:
„§ 15 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 16 und 17 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 16 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3 oder § 17 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.
§ 16 Bewerten der Prüfungsleistungen
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Für den Prüfungsteil A sind die schriftlichen Teilprüfungen nach § 12 Absatz 5 sowie als mündliche Teilprüfung das fallbezogene Beratungsgespräch nach § 12 Absatz 6 einzeln zu bewerten. Aus den mündlichen und schriftlichen Teilleistungen wird als zusammengefasste Bewertung des Prüfungsteils A das arithmetische Mittel berechnet.
(3) Für den Prüfungsteil B sind die schriftlichen Teilprüfungen nach § 12 Absatz 5 sowie als mündliche Teilprüfung die Präsentation und das Fachgespräch nach § 12 Absatz 6 einzeln zu bewerten. Innerhalb der mündlichen Bewertung ist das Fachgespräch doppelt zu gewichten. Aus den mündlichen und schriftlichen Teilleistungen wird als zusammengefasste Bewertung des Prüfungsteils B das arithmetische Mittel berechnet."
- 8.
- Nach § 16 werden die folgenden §§ 17 und 18 eingefügt:
„§ 17 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen schriftlichen und mündlichen Teilprüfungen mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen aller Prüfungsleistungen auszuweisen.
(3) Die Bewertungen für den Prüfungsteil A und den Prüfungsteil B sind kaufmännisch zu runden. Ihnen wird nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zugeordnet.
(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aller Bewertungen zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
§ 18 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 17 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 3 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 3 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 15 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
- 1.
- über den erworbenen Abschluss oder
- 2.
- auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."
- 9.
- Der bisherige § 15 wird § 19.
- 10.
- Der bisherige § 16 wird § 20 und in dessen Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.
- 11.
- Die §§ 17 und 18 werden die §§ 21 und 22.
- 12.
- Folgende Anlagen 1 bis 3 werden angefügt:
„Anlage 1 (zu den §§ 7, 8, 16 und 17) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition
|
100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonde- rem Maß entspricht
|
98 und 99 | 1,1
|
96 und 97 | 1,2
|
94 und 95 | 1,3
|
92 und 93 | 1,4
|
91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
|
90 | 1,6
|
89 | 1,7
|
88 | 1,8
|
87 | 1,9
|
85 und 86 | 2,0
|
84 | 2,1
|
83 | 2,2
|
82 | 2,3
|
81 | 2,4
|
79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei- nen entspricht
|
78 | 2,6
|
77 | 2,7
|
75 und 76 | 2,8
|
74 | 2,9
|
72 und 73 | 3,0
|
71 | 3,1
|
70 | 3,2
|
68 und 69 | 3,3
|
67 | 3,4
|
65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
|
63 und 64 | 3,6
|
62 | 3,7
|
60 und 61 | 3,8
|
58 und 59 | 3,9
|
56 und 57 | 4,0
|
55 | 4,1
|
53 und 54 | 4,2
|
51 und 52 | 4,3
|
50 | 4,4
|
48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent- spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund- kenntnisse noch vorhanden sind
|
46 und 47 | 4,6
|
44 und 45 | 4,7
|
42 und 43 | 4,8
|
40 und 41 | 4,9
|
38 und 39 | 5,0
|
36 und 37 | 5,1
|
34 und 35 | 5,2
|
32 und 33 | 5,3
|
30 und 31 | 5,4
|
25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent- spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
|
20 bis 24 | 5,6
|
15 bis 19 | 5,7
|
10 bis 14 | 5,8
|
5 bis 9 | 5,9
|
0 bis 4 | 6,0
|