(1) Kleinverkaufspreis ist der Preis, den der Hersteller oder Einführer als Einzelhandelspreis für Zigarren, Zigarillos und Zigaretten je Stück und für Rauchtabak je Kilogramm bestimmt. Wird nur ein Packungspreis bestimmt, gilt als Kleinverkaufspreis der Preis, der sich aus dem Packungspreis und dem Packungsinhalt je Stück oder Kilogramm ergibt.
(2) Hersteller mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat können die Bestimmung des Kleinverkaufspreises einer im Steuergebiet ansässigen Person, die zum Bezug von Tabakwaren unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten berechtigt ist, unter Beachtung von Absatz 3 Satz 2 übertragen.
(3) Der Packungspreis ist auf volle Euro und Cent zu bestimmen. Für Tabakwaren derselben Marke oder entsprechenden Bezeichnung in mengengleichen Packungen ist derselbe Kleinverkaufspreis zu bestimmen.
(4) Der Hersteller oder Einführer hat auch für Tabakwaren, die nicht an Verbraucher oder nicht zum Einzelhandelspreis an Verbraucher abgegeben werden sollen, einen Kleinverkaufspreis zu bestimmen. Dieser Preis darf den Einzelhandelspreis entsprechender Tabakwaren nicht unterschreiten.
(5) Das für die Bemessung der Steuer für Rauchtabak maßgebliche Gewicht ist das Eigengewicht im Zeitpunkt der Steuerentstehung.
§ 30 TabStG Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2007) ... der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 unterschiedliche Kleinverkaufspreise bestimmt, 2. entgegen § 5 Abs. ... 5 Abs. 3 Satz 2 unterschiedliche Kleinverkaufspreise bestimmt, 2. entgegen § 5 Abs. 4 einen Kleinverkaufspreis nicht oder nicht richtig bestimmt, 3. entgegen § ...