(1) Tabakwaren dürfen in den steuerrechtlich freien Verkehr nur in geschlossenen, verkaufsfertigen Kleinverkaufspackungen aus dem Steuerlager entfernt, zum Verbrauch im Lager entnommen oder in das Steuergebiet eingeführt oder verbracht werden.
(2) Den Kleinverkaufspackungen nach Absatz 1 dürfen keine anderen Gegenstände als die Tabakwaren beigepackt werden. Andere Gegenstände dürfen den Packungen auch nicht außen beigepackt werden, es sei denn, die Gegenstände sind für Wiederverkäufer bestimmt. Das gilt unabhängig davon, ob die Gegenstände entgeltlich oder unentgeltlich an Verbraucher abgegeben werden sollen. Das Beipacken von Wechselgeld ist zulässig.
§ 30 TabStG Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2007) ... der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 14 Abs. 1 Tabakwaren nicht in den dort vorgeschriebenen Packungen aus dem Steuerlager entfernt, zum ... entnimmt oder in das Steuergebiet einführt oder verbringt, 2. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 bis 3 Kleinverkaufspackungen andere Gegenstände beipackt, 3. einer ...
§ 31 TabStG Durchführung (vom 01.01.2007) ... Mindestabstände festzulegen, b) den Inhalt der Kleinverkaufspackungen (§ 14 Abs. 1) auf bestimmte Mengen zu begrenzen, 3. zur Vereinfachung der Verwaltung oder ... der Verwaltung oder aus wirtschaftlichen Gründen Ausnahmen vom Verpackungszwang (§ 14 Abs. 1) zuzulassen und zu bestimmen, daß in einzelnen besonders gelagerten Fällen zur ... Ausnahmen im Verwaltungswege gemacht werden dürfen, 4. abweichend von § 14 Abs. 2 und § 24 Abs. 1 Satz 4 den Beipack und die Zugabe branchenüblichen Zubehörs ...