(1) Steuerzeichen zur Versteuerung nach §
4 in der nach Inkrafttreten einer Änderung des Steuertarifs geltenden Fassung (neue Steuerzeichen) können zwei Monate vor Inkrafttreten der Änderung bezogen werden.
(2) Die Tabaksteuer, die durch Verwendung von neuen Steuerzeichen nach Absatz 1 entrichtet wird, entsteht in der nach dem Inkrafttreten der Änderung des Steuertarifs (§
4) geltenden Höhe.
(3) bis (8) (weggefallen)