Das
Umweltauditgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 1 werden nach dem Wort „sicherzustellen," die Wörter „auch in Bezug auf die Umweltdimension der nachhaltigen Entwicklung und die Grundlagen einer nachhaltigen Unternehmensführung, und" eingefügt.
- 2.
- In § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c werden nach dem Wort „Entwicklung" die Wörter „und die Grundlagen einer nachhaltigen Unternehmensführung" eingefügt.
- 3.
- In § 9 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe „(Ausgabe 12/2011)" die Wörter „und DIN EN ISO 50001:2018 (Ausgabe 12/2018)" eingefügt.
- 4.
- § 10 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 werden die Wörter „Gesellschafter oder Partner oder der Mitglieder des Vorstandes" durch die Wörter „Gesellschafter, der Partner, der Mitglieder des Vorstandes" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 wird das Wort „Vertreter" durch die Wörter „persönlich haftende Gesellschafter, Partner, Mitglieder des Vorstandes oder Geschäftsführer" ersetzt.
- 5.
- In § 15 Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter „Die Absätze 4, 6 und 7 gelten" durch die Wörter „Dieser Paragraf gilt" ersetzt.
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328