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§ 16 - Geprüfter-Betriebswirt-Fortbildungsverordnung (GepBetrWFV)

V. v. 03.12.2019 BGBl. I S. 2552 (Nr. 48); aufgehoben durch § 20 V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3079
Geltung ab 31.12.2019; FNA: 806-22-6-62 Berufliche Bildung
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§ 16 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen



1Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 14 und 15 außer Betracht. 2Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Prozentsätze nach § 14 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3 oder § 15 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander; allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zu Grunde zu legen.

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Zitierungen von § 16 GepBetrWFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 GepBetrWFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GepBetrWFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 GepBetrWFV Bewerten von Prüfungsleistungen
... sind die Aufgabenstellungen einzeln zu bewerten. Im Falle des Bestehens nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 wird als Bewertung des schriftlichen Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet. ...
§ 17 GepBetrWFV Zeugnisse
... mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung im Sinne des § 16 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren ...
§ 18 GepBetrWFV Wiederholung der Prüfung
... der Wiederholung sind nur die nicht bestandenen Aufgabenstellungen zu wiederholen. § 16 ist nicht ...
Anlage 2 GepBetrWFV (zu § 17 Absatz 1) Zeugnisinhalte
...  6. die Gesamtnote in Worten sowie 7. gegebenenfalls Befreiung nach § 16 ...