Das
Außenwirtschaftsgesetz vom
6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Angabe „§ 4 Absatz 1" wird durch die Wörter „§ 4 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2," ersetzt.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Insbesondere können
- 1.
- die Verfügung über Gelder und wirtschaftliche Ressourcen bestimmter Personen oder Personengesellschaften oder
- 2.
- das Bereitstellen von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen zu Gunsten bestimmter Personen oder Personengesellschaften
beschränkt werden."
- b)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Ein Verwaltungsakt nach Absatz 1 darf öffentlich bekannt gegeben werden. Die öffentliche Bekanntgabe wird durch Veröffentlichung des Verwaltungsakts im Bundesanzeiger bewirkt. Der Verwaltungsakt wird mit dieser Veröffentlichung wirksam."
- c)
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Satz 1 gilt nicht für einen Verwaltungsakt nach Absatz 1 Satz 2, soweit durch Nebenbestimmungen eine abweichende Geltungsdauer bestimmt ist."
- 2.
- Dem § 13 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Bei Gefahr im Verzug hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie abweichend von Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a lediglich das Benehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen und der Deutschen Bundesbank herzustellen."
- 3.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Ebenso wird bestraft, wer einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 6 Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt."
- b)
- Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden die Wörter „des Absatzes 1" durch die Wörter „der Absätze 1 oder 1a" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 3 wird die Angabe „Absatz 1" durch die Wörter „den Absätzen 1 oder 1a" ersetzt.
- c)
- In Absatz 9 werden nach der Angabe „Nummer 2," die Wörter „des Absatzes 1a," eingefügt.
- d)
- Folgender Absatz 12 wird angefügt:
„(12) Nach Absatz 1a, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 6, 7, 8, 9 oder 10, wird nicht bestraft, wer
- 1.
- einer öffentlich bekannt gemachten Anordnung bis zum Ablauf des zweiten Werktages, der auf die Veröffentlichung folgt, zuwiderhandelt und
- 2.
- von einer dadurch angeordneten Beschränkung zum Zeitpunkt der Tat keine Kenntnis hat."
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328