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Gesetz zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts (AWRModG k.a.Abk.)

G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722
Geltung ab 01.09.2013, abweichend siehe Artikel 4
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Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Außenwirtschaftsgesetz


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. September 2013 AWG mWv. 14. Juni 2013

(gesamter Text siehe Außenwirtschaftsgesetz - AWG)


Artikel 2 Folgeänderungen



(1) In § 6 Absatz 2 Satz 2 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1954), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, werden die Wörter „in den §§ 5 und 7 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes" durch die Wörter „in § 4 Absatz 1 und 2 des Außenwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

(2) Das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juli 2011 (BGBl. I S. 1595) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 4 Nummer 3, 4 und 5 werden jeweils die Wörter „gemäß § 2a des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 21a der Außenwirtschaftsverordnung" durch die Wörter „gemäß § 9 des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung" ersetzt.

2.
In § 22a Absatz 4 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 1 bis 3, 6 oder 7" durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 6 oder Nummer 7" ersetzt.

3.
§ 22b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird aufgehoben.

b)
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

c)
Im neuen Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „bis zu fünfhundert Euro" gestrichen.

(3) In den §§ 1b und 1c der Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 190-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Juli 2011 (BGBl. I S. 1595) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „gemäß § 2a des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 21a der Außenwirtschaftsverordnung" durch die Wörter „gemäß § 9 des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung" ersetzt.

(4) In § 7 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576) geändert worden ist, werden die Wörter „Straftaten nach § 34 Abs. 1 bis 6 und 8, § 35 des Außenwirtschaftsgesetzes" durch die Wörter „vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

(5) In § 49 Absatz 7 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. August 2012 (BGBl. I S. 1670) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 59 der Außenwirtschaftsverordnung in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter „§ 11 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung" ersetzt.

(6) In § 8 Satz 2 des Grundstoffüberwachungsgesetzes vom 11. März 2008 (BGBl. I S. 306) wird die Angabe „§ 37 Abs. 2 bis 4" durch die Wörter „§ 21 Absatz 2 bis 4" ersetzt.

(7) In § 9a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1566) geändert worden ist, werden die Wörter „Straftaten nach § 34 Abs. 1 bis 6 des Außenwirtschaftsgesetzes" durch die Wörter „vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

(8) In § 22 des Kulturgüterrückgabegesetzes vom 18. Mai 2007 (BGBl. I S. 757, 2547; 2008 II S. 235) werden die Wörter „§ 37 Abs. 2 bis 4 des Außenwirtschaftsgesetzes" durch die Wörter „§ 21 Absatz 2 bis 4 des Außenwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

(9) Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. April 2013 (BGBl. I S. 935) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 100a Absatz 2 Nummer 6 werden die Wörter „Straftaten nach § 34 Abs. 1 bis 6" durch die Wörter „vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

2.
In § 443 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird vor der Angabe „§§ 51" das Wort „den" eingefügt und werden die Wörter „§ 34 Abs. 1 bis 6 des Außenwirtschaftsgesetzes" durch die Wörter „den §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes, wenn die Tat vorsätzlich begangen wird," ersetzt.

(10) In § 93 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 59 der Außenwirtschaftsverordnung in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter „§ 11 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung" ersetzt.

(11) Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1566) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 23a Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 vom 22. Juni 2000 oder nach § 5c oder § 5d der Außenwirtschaftsverordnung" durch die Wörter „der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 vom 5. Mai 2009 oder entgegen einer Beschränkung oder Handlungspflicht nach § 4 Absatz 1 und § 5 des Außenwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

b)
In Nummer 1 werden die Wörter „der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 vom 22. Juni 2000 oder im Sinne von § 5c der Außenwirtschaftsverordnung" durch die Wörter „der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 vom 5. Mai 2009" ersetzt.

c)
Nummer 1 Buchstabe c wird aufgehoben.

d)
In Nummer 4 wird das Wort „Indien," gestrichen.

2.
In § 23c Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 34 Abs. 1 bis 6 des Außenwirtschaftsgesetzes" durch die Wörter „von vorsätzlichen Straftaten nach den §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

3.
§ 23d wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter „Straftaten nach § 34 Abs. 1 bis 6, auch in Verbindung mit § 35 des Außenwirtschaftsgesetzes" durch die Wörter „vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 6 werden die Wörter „Straftaten nach § 34 Abs. 1 bis 6, auch in Verbindung mit § 35 des Außenwirtschaftsgesetzes," durch die Wörter „vorsätzlichen Straftaten gemäß den §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

(12) § 1 Nummer 3 der FIDE-Verzeichnis-Verordnung vom 5. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2057) wird wie folgt gefasst:

 
„3.
Straftaten gegen Vorschriften über den Außenwirtschaftsverkehr nach den §§ 17 und 18 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes;".

(13) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114; 2009 I S. 3850), das zuletzt durch Artikel 1 und 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2403) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 47j Absatz 5 werden nach der Angabe „§ 81 Absatz 2" die Wörter „Nummer 2 Buchstabe c und d," und nach der Angabe „Nummer 5a" die Angabe „und 5b" eingefügt.

2.
In § 50c Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 6 des Außenwirtschaftsgesetzes" durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Nummer 1 und § 5 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

3.
In § 81 Absatz 10 Nummer 1 wird nach den Wörtern „nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c" die Angabe „und d" eingefügt.


(15) Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr vom 18. Juli 1977 (BGBl. I S. 1308), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2011 (BGBl. I S. 1595) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(16) In § 14 Absatz 2 Satz 3 der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1993), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2230) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 9 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

(17) In § 6a Absatz 6 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1162) geändert worden ist, werden die Wörter „nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes" durch die Wörter „nach § 4 Absatz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

(18) Das Textilkennzeichnungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 1986 (BGBl. I S. 1285), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. August 2010 (BGBl. I S. 1248) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „§ 4 Abs. 2 Nr. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes" durch die Wörter „§ 2 Absatz 11 des Außenwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

2.
§ 11 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe a werden die Wörter „§ 4 Abs. 2 Nr. 3 des Außenwirtschaftsgesetzes" durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

b)
In Buchstabe b werden die Wörter „§ 4 Abs. 2 Nr. 5 des Außenwirtschaftsgesetzes" durch die Wörter „§ 2 Absatz 9 des Außenwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

(19) § 6 des Kristallglaskennzeichnungsgesetzes vom 25. Juni 1971 (BGBl. I S. 857), das zuletzt durch Artikel 180 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1 werden die Wörter „§ 4 Abs. 2 Nr. 3 des Außenwirtschaftsgesetzes" durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

2.
In Nummer 2 werden die Wörter „§ 4 Abs. 2 Nr. 5 des Außenwirtschaftsgesetzes" durch die Wörter „§ 2 Absatz 9 des Außenwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

(20) Das Marktorganisationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 95 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Absatz 2, § 18 Absatz 3 und § 27 Absatz 2 werden aufgehoben.

2.
In § 6 Absatz 1 werden nach dem Wort „Bundesministerium" die Wörter „für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium)" eingefügt.

3.
§ 22 Absatz 3 wird aufgehoben.

4.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „§ 46 des Außenwirtschaftsgesetzes" durch die Wörter „§ 27 des Außenwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

b)
In Nummer 1 werden die Wörter „§ 46 Abs. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes" durch die Wörter „§ 27 Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

c)
In Nummer 3 werden die Wörter „§ 46 Abs. 3 Satz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes" durch die Wörter „§ 27 Absatz 4 Satz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

d)
In Nummer 4 werden die Wörter „§ 46 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Außenwirtschaftsgesetzes" durch die Wörter „§ 27 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Außenwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

e)
In Nummer 5 werden die Wörter „§ 46 Abs. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes" durch die Wörter „§ 27 Absatz 5 des Außenwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

5.
In § 33 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „sowie im Rahmen der ihm durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Zuständigkeiten das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)" gestrichen.

(21) In § 13 der Magermilchpulverabsatz-Verordnung vom 30. Juli 1981 (BGBl. I S. 795), die zuletzt durch Artikel 23 der Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 9 der Außenwirtschaftsverordnung" durch die Wörter „§ 12 der Außenwirtschaftsverordnung" ersetzt.

(22) In § 1 der Verordnung über den Absatz von Rindfleisch aus staatlicher Lagerhaltung zu pauschal im voraus festgesetzten Preisen zum Zweck der Ausfuhr nach dritten Ländern vom 9. März 1977 (BGBl. I S. 443), die zuletzt durch Artikel 20 der Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 9 der Außenwirtschaftsverordnung" durch die Wörter „§ 12 der Außenwirtschaftsverordnung" ersetzt.

(23) In § 11 der Wein-Alkohol-Absatz-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3664), die durch Artikel 2 Absatz 99 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 9 der Außenwirtschaftsverordnung" durch die Wörter „§ 12 der Außenwirtschaftsverordnung" ersetzt.

(24) In § 73 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 37 Absatz 2 bis 4 des Außenwirtschaftsgesetzes" durch die Wörter „§ 21 Absatz 2 bis 4 des Außenwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

(25) In § 1 Absatz 1 Nummer 3 des Verkehrssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1082), das zuletzt durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 2. April 2009 (BGBl. I S. 693) geändert worden ist, werden die Wörter „Gebietsfremde (§ 4 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes)" durch die Wörter „Ausländer (§ 2 Absatz 5 des Außenwirtschaftsgesetzes)" ersetzt.

(26) In § 9 der Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs vom 3. August 1978 (BGBl. I S. 1210), die zuletzt durch Artikel 489 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden die Wörter „Gebietsfremde im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes" durch die Wörter „Ausländer im Sinne des § 2 Absatz 5 des Außenwirtschaftsgesetzes" ersetzt.


Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Marktorganisationsgesetzes in der vom 1. September 2013 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2013 AWG

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am ersten Tag des dritten auf die Verkündung*) folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt das Außenwirtschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 2009 (BGBl. I S. 1150), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2012 (BAnz AT 28.12.2012 V1) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) In Artikel 1 treten die §§ 4, 5 und 11 am Tag nach der Verkündung*) dieses Gesetzes in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 13. Juni 2013.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

Dr. Philipp Rösler