Das
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch
Artikel 59 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.
- b)
- In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 5 wird angefügt:
- „5.
- die Veröffentlichung der Angebotsunterlage gegen die Sperrfristen nach § 26 Absatz 1 oder 2 verstößt oder der Bieter entgegen § 26 Absatz 1 oder 2 die Entscheidung zur Veröffentlichung eines Angebots nach § 10 Absatz 3 Satz 1 veröffentlicht hat."
- 2.
- § 26 wird wie folgt gefasst:
„§ 26 Sperrfrist
(1) Ist ein Angebot nach
§ 15 Absatz 1 oder 2 untersagt worden, ist ein weiteres Angebot an die Aktionäre der Zielgesellschaft sowie die Veröffentlichung einer Entscheidung zur Abgabe eines solchen Angebots gemäß
§ 10 Absatz 3 Satz 1 vor Ablauf eines Jahres durch folgende Personen unzulässig:
- 1.
- den Bieter (des untersagten Angebots),
- 2.
- eine zum Zeitpunkt der Untersagung mit dem Bieter gemeinsam handelnde Person oder
- 3.
- eine Person, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nach § 10 Absatz 3 Satz 1 gemeinsam mit dem Bieter oder einer Person nach Nummer 2 gemeinsam handelt.
(2) Hat der Bieter ein Angebot von dem Erwerb eines Mindestanteils der Wertpapiere abhängig gemacht und scheitert dieses Angebot, weil dieser Mindestanteil nach Ablauf der Annahmefrist nicht erreicht wurde, ist ein weiteres Angebot an die Aktionäre der Zielgesellschaft sowie die Veröffentlichung einer Entscheidung zur Abgabe eines solchen Angebots gemäß
§ 10 Absatz 3 Satz 1 vor Ablauf eines Jahres durch folgende Personen unzulässig:
- 1.
- den Bieter (des gescheiterten Angebots),
- 2.
- eine Person, die zwischen der Veröffentlichung des gescheiterten Angebots nach § 10 Absatz 3 Satz 1 und dem Ablauf der Annahmefrist mit dem Bieter gemeinsam handelte, oder
- 3.
- eine Person, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nach § 10 Absatz 3 Satz 1 gemeinsam mit dem Bieter oder einer Person nach Nummer 2 gemeinsam handelt.
(3) Die Jahresfrist nach Absatz 1 beginnt mit dem Tag der Bekanntgabe des Untersagungsbescheides. Die Jahresfrist nach Absatz 2 beginnt mit dem Tag nach Ablauf der Annahmefrist des gescheiterten Angebots.
(5) Die Bundesanstalt kann den jeweiligen Bieter auf schriftlichen Antrag von dem Verbot nach den Absätzen 1 oder 2 befreien, wenn die Zielgesellschaft der Befreiung zustimmt."
- 3.
- § 60 Absatz 1 Nummer 7 wird durch die folgenden Nummern 7 und 7a ersetzt:
- „7.
- entgegen § 26 Absatz 1 oder 2 ein Angebot abgibt,
- 7a.
- entgegen § 26 Absatz 1 oder 2 seine Absicht, ein Angebot abzugeben, gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 veröffentlicht,".
Gesetz zur Einführung von Sondervorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien und zur Anpassung des Wertpapierhandelsgesetzes an die Unterrichtungs- und Nachweispflichten nach den Artikeln 4a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529