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Artikel 17 - Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (GwRLÄndG k.a.Abk.)

Artikel 17 Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes


Artikel 17 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 AWG § 6, § 13, § 18

Das Außenwirtschaftsgesetz vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „§ 4 Absatz 1" wird durch die Wörter „§ 4 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2," ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Insbesondere können

1.
die Verfügung über Gelder und wirtschaftliche Ressourcen bestimmter Personen oder Personengesellschaften oder

2.
das Bereitstellen von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen zu Gunsten bestimmter Personen oder Personengesellschaften

beschränkt werden."

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Ein Verwaltungsakt nach Absatz 1 darf öffentlich bekannt gegeben werden. Die öffentliche Bekanntgabe wird durch Veröffentlichung des Verwaltungsakts im Bundesanzeiger bewirkt. Der Verwaltungsakt wird mit dieser Veröffentlichung wirksam."

c)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Satz 1 gilt nicht für einen Verwaltungsakt nach Absatz 1 Satz 2, soweit durch Nebenbestimmungen eine abweichende Geltungsdauer bestimmt ist."

2.
Dem § 13 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Bei Gefahr im Verzug hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie abweichend von Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a lediglich das Benehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen und der Deutschen Bundesbank herzustellen."

3.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Ebenso wird bestraft, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt."

b)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „des Absatzes 1" durch die Wörter „der Absätze 1 oder 1a" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 wird die Angabe „Absatz 1" durch die Wörter „den Absätzen 1 oder 1a" ersetzt.

c)
In Absatz 9 werden nach der Angabe „Nummer 2," die Wörter „des Absatzes 1a," eingefügt.

d)
Folgender Absatz 12 wird angefügt:

„(12) Nach Absatz 1a, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 6, 7, 8, 9 oder 10, wird nicht bestraft, wer

1.
einer öffentlich bekannt gemachten Anordnung bis zum Ablauf des zweiten Werktages, der auf die Veröffentlichung folgt, zuwiderhandelt und

2.
von einer dadurch angeordneten Beschränkung zum Zeitpunkt der Tat keine Kenntnis hat."



 

Zitierungen von Artikel 17 Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 17 GwRLÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GwRLÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 236 11. ZustAnpV Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
... 5 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602 ) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Innern" durch die Wörter ...