Das
Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346, 2301), das zuletzt durch
Artikel 66 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 47 bis 51 (Fünfter Abschnitt) wie folgt gefasst:
- a)
- Die Angabe zu § 47 wird wie folgt gefasst:
„§ 47 (weggefallen)".
- b)
- Die Angabe zu § 47a wird wie folgt gefasst:
„§ 47a (weggefallen)".
- c)
- Die Angabe zu § 47b wird wie folgt gefasst:
„§ 47b (weggefallen)".
- d)
- Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst:
„§ 48 (weggefallen)".
- e)
- Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst:
„§ 49 (weggefallen)".
- f)
- Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst:
„§ 50 (weggefallen)".
- g)
- Die Angabe zu § 51 wird wie folgt gefasst:
„§ 51 (weggefallen)".
- 2.
- § 35 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „Versorgung nach den §§ 47 und 47a" durch die Wörter „Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch" ersetzt.
- b)
- Nach Absatz 8 werden folgende Absätze angefügt:
(10) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des
§ 35 Absatz 5 und 8 ist der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben."
- 3.
- Die §§ 47 bis 51 werden aufgehoben.