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Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts (SozERG k.a.Abk.)

G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 60
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Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV)


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 SGB XIV mWv. 20. Dezember 2019 mWv. 1. Januar 2021



Artikel 2 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2018 BVG § 36, § 46, mWv. 20. Dezember 2019 § 30

Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2135) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 20.12.2019

1.
In § 30 Absatz 7 werden die Wörter „das 65. Lebensjahr vollendet" durch die Wörter „die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
§ 36 wird wie folgt gefasst:

§ 36

(1) Stirbt eine Beschädigte oder ein Beschädigter an den Schädigungsfolgen, so hat diejenige Person einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Überführung, die die Überführung veranlasst hat. Der Anspruch auf Übernahme umfasst die erforderlichen und angemessenen Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung.

(2) Stirbt eine Beschädigte oder ein Beschädigter während einer nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführten stationären Heilbehandlung nicht an den Schädigungsfolgen, so hat diejenige Person einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Überführung, die die Überführung veranlasst hat. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Stirbt eine Beschädigte oder ein Beschädigter an den Schädigungsfolgen, so werden die Kosten der Bestattung bis zur Höhe eines Siebtels der zum Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übernommen. Den Anspruch auf Übernahme der Kosten der Bestattung hat diejenige Person, die die Bestattung veranlasst hat.

(4) Stirbt eine rentenberechtigte Beschädigte oder ein rentenberechtigter Beschädigter an den Schädigungsfolgen, so wird ein Bestattungsgeld in Höhe von mindestens 1.893 Euro gezahlt. Hiervon werden zunächst die Kosten der Bestattung bestritten. Bleibt ein Überschuss, so sind nacheinander der Ehegatte, die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner, die Kinder, die Eltern, die Stiefeltern, die Pflegeeltern, die Enkel, die Großeltern, die Geschwister und die Geschwisterkinder bezugsberechtigt, wenn sie mit der oder dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Fehlen solche Berechtigte, so wird der Überschuss nicht ausgezahlt.

(5) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass der Tod Schädigungsfolge ist, wenn eine Beschädigte oder ein Beschädigter an einer Gesundheitsstörung stirbt, die als Schädigungsfolge anerkannt ist.

(6) Stirbt eine rentenberechtigte Beschädigte oder ein rentenberechtigter Beschädigter, ohne dass der Tod Schädigungsfolge ist, so hat diejenige Person, die die Bestattung veranlasst hat, einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Bestattung bis zur Höhe von 920 Euro. Lagen die Bestattungskosten unter 920 Euro, so wird der Überschuss als Bestattungsgeld gezahlt. Absatz 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(7) Auf das Bestattungsgeld werden einmalige Leistungen angerechnet, die anlässlich des Todes auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zum Zweck der Erstattung der Kosten der Bestattung erbracht werden."

3.
In § 46 wird die Angabe „132" durch die Angabe „200" und die Angabe „249" durch die Angabe „350" ersetzt.


Artikel 3 Änderung des Opferentschädigungsgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2018 OEG § 1, § 3a, § 10, § 10b, mWv. 20. Dezember 2019 § 4

Das Opferentschädigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
wenn sie sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne dieses Gesetzes gilt auch, wenn die Abschiebung ausgesetzt ist."

b)
Die Absätze 5, 6 und 7 werden aufgehoben.

c)
Die bisherigen Absätze 8 bis 14 werden die Absätze 5 bis 11.

d)
Im neuen Absatz 5 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.

2.
In § 3a Absatz 1 werden die Wörter „oder 5 Nummer 1" gestrichen.

abweichendes Inkrafttreten am 20.12.2019

3.
§ 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Zur Gewährung der Versorgung ist das Land verpflichtet, in dem die berechtigte Person ihren Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat."

Ende abweichendes Inkrafttreten


4.
§ 10 Satz 3 wird aufgehoben.

5.
§ 10b wird gestrichen.


Artikel 4 Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes


Artikel 4 ändert mWv. 1. Januar 2024 AsylbLG § 7

Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 Absatz 2 Nummer 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

„2.
Leistungen nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vorsehen,

3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Leistungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch,".

2.
Nach § 7 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Dasselbe gilt für Entschädigungszahlungen nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Kapitels 9 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vorsehen."


Artikel 5 Änderung des Unterstützungsabschlussgesetzes


Artikel 5 ändert mWv. 1. Januar 2024 UntAbschlG § 2, § 7, § 8, § 9, § 10

Das Unterstützungsabschlussgesetz vom 6. Mai 1994 (BGBl. I S. 990), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 10 des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt gefasst:

§ 2

Soweit in diesem Gesetz der Begriff Grad der Schädigungsfolgen verwandt wird, richtet sich die Bemessung nach § 5 Absatz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch."

2.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Eine vom Einkommen beeinflusste Leistung ist nicht neu festzustellen, solange sich das Bruttoeinkommen seit der letzten Feststellung dieser Leistung insgesamt um weniger als 5 Euro monatlich erhöht, es sei denn, dass eine Neufeststellung einer Leistung aus anderem Anlass notwendig wird."

b)
Nach Absatz 3 wird ein neuer Absatz 4 eingefügt:

„(4) Die Versorgungsbezüge werden in Monatsbeträgen zuerkannt, auf volle Euro aufgerundet und monatlich im Voraus gezahlt. § 47 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend."

c)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

3.
§ 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird aufgehoben.

b)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Die" die Wörter „sachliche und" eingefügt.

4.
§ 9 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Erste und Zehnte Buch Sozialgesetzbuch sowie die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes über das Vorverfahren sind anzuwenden. Die §§ 117, 118 und 119 Absatz 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend."

5.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird ein neuer Absatz 2 eingefügt:

„(2) Abweichend von den §§ 2 und 4 werden die laufenden Zahlungen ab dem 1. Januar 2024 nach § 144 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch bemessen und nach § 150 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch angepasst."

b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.


Artikel 6 (aufgehoben)


Artikel 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert





Artikel 7 Änderung des Zivildienstgesetzes


Artikel 7 ändert mWv. 1. Januar 2024 ZDG § 35, § 47, § 47a, § 47b, § 48, § 49, § 50, § 51

Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346, 2301), das zuletzt durch Artikel 66 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 47 bis 51 (Fünfter Abschnitt) wie folgt gefasst:

a)
Die Angabe zu § 47 wird wie folgt gefasst:

§ 47 (weggefallen)".

b)
Die Angabe zu § 47a wird wie folgt gefasst:

§ 47a (weggefallen)".

c)
Die Angabe zu § 47b wird wie folgt gefasst:

§ 47b (weggefallen)".

d)
Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst:

§ 48 (weggefallen)".

e)
Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst:

§ 49 (weggefallen)".

f)
Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst:

§ 50 (weggefallen)".

g)
Die Angabe zu § 51 wird wie folgt gefasst:

§ 51 (weggefallen)".

2.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „Versorgung nach den §§ 47 und 47a" durch die Wörter „Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch" ersetzt.

b)
Nach Absatz 8 werden folgende Absätze angefügt:

„(9) In Angelegenheiten des § 35 Absatz 5 und 8 sind die §§ 60 bis 62 sowie die §§ 65 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden. Die Durchführung obliegt dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und der von diesem bestimmten Stelle.

(10) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des § 35 Absatz 5 und 8 ist der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben."

3.
Die §§ 47 bis 51 werden aufgehoben.


Artikel 8 Änderung des Gesetzes zu dem Zusatzvertrag vom 7. Februar 1969 zur Durchführung und Ergänzung des Vertrages vom 7. Mai 1963 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbehinderter



Das Gesetz zu dem Zusatzvertrag vom 7. Februar 1969 zur Durchführung und Ergänzung des Vertrages vom 7. Mai 1963 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbehinderter vom 27. April 1970 (BGBl. 1970 II S. 197, 292) wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 2 werden die Wörter „Landesversorgungsämter und in Fällen der Berufsförderung die Hauptfürsorgestellen" durch die Wörter „Träger der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

2.
In Artikel 4 wird das Wort „Bundesversorgungsgesetz" durch die Wörter „Bundesversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.


Artikel 9 Änderung des Häftlingshilfegesetzes


Artikel 9 ändert mWv. 1. Januar 2024 HHG § 4, § 5, § 6, § 10, § 13

Das Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. November 2015 (BGBl. I S. 1922) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 4 Leistungen der Sozialen Entschädigung bei gesundheitlicher Schädigung".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ein nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 Berechtigter, der infolge des Gewahrsams eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Leistungen der Sozialen Entschädigung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch. Dies gilt nicht, soweit ihm wegen desselben schädigenden Ereignisses bereits folgende Leistungen zustehen:

1.
Versorgung aufgrund des Bundesversorgungsgesetzes,

2.
Versorgung aufgrund eines Gesetzes, das das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklärt,

3.
Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder

4.
Leistungen der Sozialen Entschädigung in entsprechender Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch."

c)
In Absatz 2 werden die Wörter „§ 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 4 Absatz 2 Nummer 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

d)
In Absatz 3 werden die Wörter „in Verbindung mit § 10 Absatz 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes" gestrichen, werden die Wörter „des Beschädigten" durch die Wörter „einer geschädigten Person" ersetzt, werden die Wörter „§ 8a des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 4 Absatz 2 Nummer 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt und wird das Wort „Versorgung" durch die Wörter „Leistungen der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

e)
Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Sie ist gegeben, wenn nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht."

f)
Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:

„(6) Bei psychischen Gesundheitsstörungen wird die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs im Einzelfall vermutet, wenn diejenigen medizinischen Tatsachen vorliegen, die nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft geeignet sind, einen Ursachenzusammenhang zwischen einem nach Art und Schwere geeigneten schädigenden Ereignis und der gesundheitlichen Schädigung und der Schädigungsfolge zu begründen, und diese Vermutung nicht durch einen anderen Kausalverlauf widerlegt wird.

(7) Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache der Gesundheitsstörung in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge anerkannt werden. Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden."

2.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

§ 5 Leistungen der Sozialen Entschädigung für Hinterbliebene

Ist die geschädigte Person an den Folgen der Schädigung gestorben, so erhalten die Hinterbliebenen Leistungen der Sozialen Entschädigung in entsprechender Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch. Dies gilt nicht, soweit den Hinterbliebenen bereits folgende Leistungen zustehen:

1.
Versorgung aufgrund des Bundesversorgungsgesetzes,

2.
Versorgung aufgrund eines Gesetzes, das das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklärt,

3.
Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder

4.
Leistungen der Sozialen Entschädigung in entsprechender Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.

§ 4 Absatz 3 dieses Gesetzes und § 148 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden."

3.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Treffen Ansprüche aus § 4 mit folgenden Ansprüchen zusammen, werden die Leistungen der Sozialen Entschädigung unter Berücksichtigung des durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Grades der Schädigungsfolgen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch gewährt:

1.
Ansprüchen aus § 1 des Bundesversorgungsgesetzes,

2.
Ansprüchen aus einem anderen Gesetz, das eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsieht,

3.
Ansprüchen nach § 21, § 23, § 24 oder Kapitel 23 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder

4.
Ansprüchen aus anderen Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vorsehen."

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Bundesversorgungsgesetz" durch die Wörter „Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt und werden die Wörter „oder verschollen sind" gestrichen.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.

4.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „nach den §§ 4, 5 und 8 sind die Behörden zuständig, denen die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes und des Unterhaltsbeihilfegesetzes obliegt" durch die Wörter „nach den §§ 4 und 5 sind die Behörden zuständig, denen nach Landesrecht die Durchführung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch obliegt" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Das Verfahren für die Gewährung von Leistungen nach den §§ 4 und 5 richtet sich nach dem Ersten und Zehnten Buch Sozialgesetzbuch; die §§ 115 bis 119 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten über Leistungen nach den §§ 4 und 5 entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit."

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „der Kriegsopferversorgung" durch die Wörter „des Sozialen Entschädigungsrechts" ersetzt.

cc)
Satz 3 wird aufgehoben.

5.
Dem § 13 wird folgender Satz angefügt:

„Für diese Leistungen, die ab dem 1. Januar 2024 nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch erfolgen, ist § 134 Absatz 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anwendbar."


Artikel 10 Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes


Artikel 10 ändert mWv. 1. Januar 2024 BEG § 12a, § 31, § 227c

Das Bundesentschädigungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 81 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 12a wird das Wort „Bundesversorgungsgesetz" durch die Wörter „Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.

2.
In § 31 Absatz 4 werden die Wörter „Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz)" durch die Wörter „Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.

3.
In § 227c Satz 1 werden das Wort „Beschädigten" durch das Wort „Geschädigten" und das Wort „Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.


Artikel 11 Änderung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes



Die Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 28. April 1966 (BGBl. I S. 300), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 487) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 24 Absatz 2 wird der Punkt am Ende der Nummer 4 durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:

„5.
Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch."

2.
In § 34 Absatz 1 wird der Punkt am Ende der Nummer 4 durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:

„5.
laufende Zahlungen auf Grund des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch."


Artikel 12 Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes


Artikel 12 ändert mWv. 1. Januar 2024 StrRehaG § 21, § 22, § 23, § 24, § 25

Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1752) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 21 Leistungen der Sozialen Entschädigung bei gesundheitlicher Schädigung".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „Leistungen der Sozialen Entschädigung in entsprechender Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dies gilt nicht, soweit er wegen desselben schädigenden Ereignisses bereits folgende Leistungen erhält:

1.
Versorgung aufgrund des Bundesversorgungsgesetzes,

2.
Versorgung aufgrund eines Gesetzes, das das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklärt,

3.
Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder

4.
Leistungen der Sozialen Entschädigung in entsprechender Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch."

c)
In Absatz 2 werden die Wörter „§ 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 4 Absatz 2 Nummer 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

d)
In Absatz 3 werden die Wörter „in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes" gestrichen, werden die Wörter „des Beschädigten" durch die Wörter „einer geschädigten Person" ersetzt, werden die Wörter „§ 8a des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 4 Absatz 2 Nummer 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt und wird das Wort „Versorgung" durch die Wörter „Leistungen der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

e)
Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Sie ist gegeben, wenn nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht."

f)
Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:

„(6) Bei psychischen Gesundheitsstörungen wird die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs im Einzelfall vermutet, wenn diejenigen medizinischen Tatsachen vorliegen, die nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft geeignet sind, einen Ursachenzusammenhang zwischen einem nach Art und Schwere geeigneten schädigenden Ereignis und der gesundheitlichen Schädigung und der Schädigungsfolge zu begründen, und diese Vermutung nicht durch einen anderen Kausalverlauf widerlegt wird.

(7) Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache der Gesundheitsstörung in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge anerkannt werden. Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden."

2.
§ 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 22 Leistungen der Sozialen Entschädigung für Hinterbliebene".

b)
In Satz 1 werden die Wörter „Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „Leistungen der Sozialen Entschädigung in entsprechender Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

c)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dies gilt nicht, soweit die Hinterbliebenen bereits folgende Leistungen erhalten:

1.
Versorgung aufgrund des Bundesversorgungsgesetzes,

2.
Versorgung aufgrund eines Gesetzes, das das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklärt,

3.
Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder

4.
Leistungen der Sozialen Entschädigung in entsprechender Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch."

d)
In Satz 3 wird die Angabe „Abs. 3" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt und werden die Wörter „die §§ 48 und 52 des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 148 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

3.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Treffen Ansprüche aus § 21 mit folgenden Ansprüchen zusammen, werden die Leistungen der Sozialen Entschädigung unter Berücksichtigung des durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Grades der Schädigungsfolgen nach diesem Gesetz gewährt:

1.
Ansprüchen aus § 1 des Bundesversorgungsgesetzes,

2.
Ansprüchen aus einem anderen Gesetz, das eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsieht,

3.
Ansprüchen nach § 21, § 23, § 24 oder Kapitel 23 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder

4.
Ansprüchen aus anderen Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vorsehen."

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt und werden die Wörter „oder verschollen sind" gestrichen.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Bundesversorgungsgesetz" durch die Wörter „Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.

cc)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Anspruch auf Elternrente nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vorsehen."

4.
§ 24 wird aufgehoben.

5.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Behörden zuständig, denen die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes obliegt" durch die Wörter „nach Landesrecht zur Durchführung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Behörden zuständig" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Das Verfahren für die Gewährung von Leistungen nach den §§ 21 und 22 richtet sich nach dem Ersten und Zehnten Buch Sozialgesetzbuch; die §§ 115 bis 119 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend."

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„In Streitigkeiten über Leistungen nach den §§ 21 und 22 entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit."

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „der Kriegsopferversorgung" durch die Wörter „des Sozialen Entschädigungsrechts" ersetzt.

cc)
Satz 3 wird aufgehoben.


Artikel 13 Änderung des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes


Artikel 13 ändert mWv. 1. Januar 2024 VwRehaG § 3, § 4, § 5, § 6, § 12, § 16, § 17

Das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1620), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1752) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 3 Leistungen der Sozialen Entschädigung bei gesundheitlicher Schädigung".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „Leistungen der Sozialen Entschädigung in entsprechender Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dies gilt nicht, soweit er wegen desselben schädigenden Ereignisses bereits folgende Leistungen erhält:

1.
Versorgung aufgrund des Bundesversorgungsgesetzes,

2.
Versorgung aufgrund eines Gesetzes, das das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklärt,

3.
Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder

4.
Leistungen der Sozialen Entschädigung in entsprechender Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch."

c)
In Absatz 2 werden die Wörter „§ 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 4 Absatz 2 Nummer 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

d)
In Absatz 3 werden die Wörter „in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes" gestrichen, werden die Wörter „des Beschädigten" durch die Wörter „einer geschädigten Person" ersetzt, werden die Wörter „§ 8a des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 4 Absatz 2 Nummer 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt und wird das Wort „Versorgung" durch die Wörter „Leistungen der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

e)
Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Sie ist gegeben, wenn nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht."

f)
Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:

„(6) Bei psychischen Gesundheitsstörungen wird die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs im Einzelfall vermutet, wenn diejenigen medizinischen Tatsachen vorliegen, die nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft geeignet sind, einen Ursachenzusammenhang zwischen einem nach Art und Schwere geeigneten schädigenden Ereignis und der gesundheitlichen Schädigung und der Schädigungsfolge zu begründen, und diese Vermutung nicht durch einen anderen Kausalverlauf widerlegt wird.

(7) Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache der Gesundheitsstörung in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge anerkannt werden. Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden."

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 4 Leistungen der Sozialen Entschädigung für Hinterbliebene".

b)
In Satz 1 werden die Wörter „Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „Leistungen der Sozialen Entschädigung in entsprechender Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

c)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dies gilt nicht, soweit die Hinterbliebenen bereits folgende Leistungen erhalten:

1.
Versorgung aufgrund des Bundesversorgungsgesetzes,

2.
Versorgung aufgrund eines Gesetzes, das das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklärt,

3.
Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder

4.
Leistungen in entsprechender Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch."

d)
In Satz 3 wird die Angabe „Abs. 3" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt und werden die Wörter „die §§ 48 und 52 des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 148 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Treffen Ansprüche aus § 3 mit folgenden Ansprüchen zusammen, werden die Leistungen der Sozialen Entschädigung unter Berücksichtigung des durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Grades der Schädigungsfolgen nach diesem Gesetz gewährt:

1.
Ansprüchen aus § 1 des Bundesversorgungsgesetzes,

2.
Ansprüchen aus einem anderen Gesetz, das eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsieht,

3.
Ansprüchen nach § 21, § 23, § 24 oder Kapitel 23 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder

4.
Ansprüchen aus einem anderen Gesetz, das eine entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vorsieht."

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt und werden die Wörter „oder verschollen sind" gestrichen.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Bundesversorgungsgesetz" durch die Wörter „Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.

cc)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Anspruch auf Elternrente nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vorsehen."

4.
§ 6 wird aufgehoben.

5.
§ 12 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird das Wort „Bundesversorgungsgesetz" durch die Wörter „Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt und werden die Wörter „Behörden, denen die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes obliegt" durch die Wörter „nach Landesrecht zur Durchführung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Behörden" ersetzt.

b)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Das Verfahren für die Gewährung von Leistungen nach den §§ 3 und 4 richtet sich nach dem Ersten und Zehnten Buch Sozialgesetzbuch; die §§ 115 bis 119 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend."

6.
§ 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„In Streitigkeiten über Leistungen nach den §§ 3 und 4 entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit."

b)
In Satz 2 werden die Wörter „der Kriegsopferversorgung" durch die Wörter „des Sozialen Entschädigungsrechts" ersetzt.

c)
Satz 3 wird aufgehoben.

7.
§ 17 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.


Artikel 14 Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst


Artikel 14 ändert mWv. 1. Januar 2024 GAD § 16

§ 16 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Das Gleiche gilt für einen Unfall infolge derartiger Verhältnisse; als Unfall infolge derartiger Verhältnisse gilt auch ein Ereignis nach den §§ 13 und 14 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch."


Artikel 15 Änderung der Strafprozessordnung


Artikel 15 ändert mWv. 1. Januar 2024 StPO § 406j

In § 406j Satz 1 Nummer 3 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602) geändert worden ist, wird das Wort „Opferentschädigungsgesetzes" durch die Wörter „Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" und das Wort „Versorgungsanspruch" durch die Wörter „Anspruch auf Soziale Entschädigung" ersetzt.


Artikel 16 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes


Artikel 16 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 SGG § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 31, § 41, § 46, § 51, § 55, § 57, § 71, § 73, § 75, § 86a, § 109, § 154, § 168, § 180, § 182, § 183, §§ 220 bis 223, mWv. 1. Januar 2020 § 29

Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 220 wie folgt gefasst:

„§ 220 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts".

2.
In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „(Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden)" gestrichen.

3.
In § 11 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Versorgungsberechtigten" durch die Wörter „Berechtigten nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch" und werden die Wörter „der Teilhabe behinderter Menschen" durch die Wörter „dem Recht der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen" ersetzt.

4.
§ 12 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) In den Kammern für Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts wirken je ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der mit dem Sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen vertrauten Personen und dem Kreis der Berechtigten nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch, der Menschen mit Behinderungen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und der Versicherten mit; dabei sollen Hinterbliebene von Berechtigten nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch in angemessener Zahl beteiligt werden."

5.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 werden die Wörter „des sozialen Entschädigungsrechts" durch die Wörter „des Sozialen Entschädigungsrechts" ersetzt.

b)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Die ehrenamtlichen Richter für die Kammern für Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts sind in angemessenem Verhältnis zu der Zahl der von den Vorschlagsberechtigten vertretenen Berechtigten nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch, der Menschen mit Behinderungen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und der Versicherten zu berufen."

6.
§ 14 Absatz 3 Satz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„Für die Kammern für Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts werden die Vorschlagslisten für die mit dem Sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen vertrauten Personen von den Stellen aufgestellt, die für die Durchführung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder des Rechts der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zuständig sind oder denen nach Maßgabe des Landesrechts deren Aufgaben übertragen worden sind. Die Vorschlagslisten für die Berechtigten nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch, die Menschen mit Behinderungen und die Versicherten werden aufgestellt von den im Gerichtsbezirk vertretenen Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem Sozialen Entschädigungsrecht oder der Menschen mit Behinderungen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung dieser Aufgaben bieten."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2020

7.
In § 29 Absatz 3 Nummer 1 wird das Wort „Bundesversicherungsamt" durch die Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


8.
In § 31 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des sozialen Entschädigungsrechts" durch die Wörter „des Sozialen Entschädigungsrechts" ersetzt.

9.
In § 41 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „der Teilhabe behinderter Menschen" durch die Wörter „dem Recht der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen" und die Wörter „Versorgungsberechtigten und der behinderten Menschen" durch die Wörter „Berechtigten nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch und Menschen mit Behinderungen" ersetzt.

10.
In § 46 Absatz 3 wird das Wort „sozialen" durch das Wort „Sozialen" und werden die Wörter „§ 14 Abs. 3 Satz 2 und 3" durch die Wörter „§ 14 Absatz 3 Satz 2 und 3" ersetzt.

11.
§ 51 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
in Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts,".

12.
In § 55 Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort „Bundesversorgungsgesetz" durch die Wörter „Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

13.
In § 57 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „des sozialen Entschädigungsrechts" durch die Wörter „des Sozialen Entschädigungsrechts" ersetzt.

14.
§ 71 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) In Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts wird das Land durch die Stelle vertreten, die für die Durchführung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder des Rechts der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zuständig ist oder der nach Maßgabe des Landesrechts diese Aufgaben übertragen worden sind."

15.
In § 73 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 werden die Wörter „nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen" durch die Wörter „nach dem Sozialen Entschädigungsrecht oder der Menschen mit Behinderungen" ersetzt.

16.
In § 75 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 5 wird das Wort „sozialen" jeweils durch das Wort „Sozialen" ersetzt.

17.
In § 86a Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „sozialen" jeweils durch das Wort „Sozialen" ersetzt.

18.
In § 109 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten" durch die Wörter „des Menschen mit Behinderungen, des Berechtigten nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.

19.
In § 154 Absatz 2 werden die Wörter „in der Kriegsopferversorgung eines Landes" durch die Wörter „eines Trägers der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

20.
In § 168 Satz 2, § 180 Absatz 2 und § 182 Absatz 2 wird das Wort „sozialen" jeweils durch das Wort „Sozialen" ersetzt.

21.
In § 183 Satz 1 werden die Wörter „behinderte Menschen" durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen" ersetzt.

22.
§ 220 wird wie folgt gefasst:

„§ 220 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Für Personen, die Ansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, geltend machen, gelten § 55 Absatz 1 Nummer 3 und § 109 Absatz 1 Satz 1 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter."


Artikel 17 Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes


Artikel 17 ändert mWv. 1. Januar 2024 GvKostG § 20, § 2

Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 20 wie folgt gefasst:

§ 20 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts".

2.
In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ihnen obliegenden Aufgaben nach dem Bundesversorgungsgesetz die Träger der Kriegsopferfürsorge" durch die Wörter „Besonderen Leistungen im Einzelfall nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch die Träger der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

3.
§ 20 wird wie folgt gefasst:

§ 20 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 2 Absatz 2 Satz 1 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter."


Artikel 18 Änderung des Berlinförderungsgesetzes 1990


Artikel 18 ändert mWv. 1. Januar 2024 BerlinFG 1990 § 28

§ 28 Absatz 1 Nummer 4 des Berlinförderungsgesetzes 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBl. I S. 173), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„4.
Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch,".


Artikel 19 Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 19 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 EStG § 3, § 32b, § 33b

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
(aufgehoben)

2.
In § 3 Nummer 6 Satz 2 wird das Wort „Bundesversorgungsgesetz" durch die Wörter „Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.

3.
§ 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f wird wie folgt gefasst:

„f)
Krankengeld der Sozialen Entschädigung oder Übergangsgeld nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch,".

4.
In § 33b Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Bundesversorgungsgesetz oder einem anderen Gesetz, das die Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder einem anderen Gesetz, das die Vorschriften des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

5.
(aufgehoben)




Artikel 20 Änderung des Umsatzsteuergesetzes


Artikel 20 hat 2 frühere Fassungen und ändert mWv. 1. Januar 2024 UStG § 4

Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 15 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „Verwaltungsbehörden und sonstigen Stellen der Kriegsopferversorgung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge" durch die Wörter „nach Bundes- oder Landesrecht zur Durchführung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Verwaltungsbehörden" ersetzt.

bb)
In Buchstabe b im Satzteil vor Satz 2 wird das Wort „Versorgungsberechtigten" durch die Wörter „Berechtigten der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

b)
(aufgehoben)

2.
(aufgehoben)




Artikel 21 Änderung des Lastenausgleichsgesetzes


Artikel 21 ändert mWv. 1. Januar 2024 LAG § 276, § 292

Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845; 1995 I S. 248), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2835) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 276 Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz werden die Wörter „Bundesversorgungsgesetz mit Ausnahme der Vorschriften über die Kriegsopferfürsorge" durch die Wörter „Fünften Kapitel oder nach § 143 oder nach § 151 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

2.
§ 292 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Kriegsopferfürsorge" durch die Wörter „Sozialen Entschädigung" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für Berechtigte, bei denen trotz Bezugs von Kriegsschadenrente die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, von Sozialhilfe, von ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 145 Absatz 1 und 2 Nummer 4 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 27a des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder von Besonderen Leistungen im Einzelfall nach den Vorschriften des Elften Kapitels des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vorliegen, gelten ergänzend die Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch."

c)
In Absatz 2 werden die Wörter „oder von Kriegsopferfürsorge" durch die Wörter „von fürsorgerischen Leistungen nach § 145 Absatz 1 und 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder von Besonderen Leistungen im Einzelfall nach den Vorschriften des Elften Kapitels des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden im ersten Halbsatz die Wörter „oder nach den Vorschriften über die Kriegsopferfürsorge" durch die Wörter „nach dem Elften Kapitel des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 145 Absatz 1 und 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird das Wort „Kriegsopferfürsorge" durch die Wörter „Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.

e)
In Absatz 4 werden die Wörter „oder ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften über die Kriegsopferfürsorge in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung gewährt, kann der jeweils nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zuständige Träger, der Träger der Sozialhilfe oder der Träger der Kriegsopferfürsorge" ersetzt durch die Wörter „, ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 145 Absatz 1 und 2 Nummer 4 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 27a des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder Leistungen zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung gewährt, kann der jeweils zuständige Träger".

f)
In Absatz 5 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

„Entsprechendes gilt für die Besonderen Leistungen im Einzelfall nach den Vorschriften des Elften Kapitels des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch."


Artikel 22 (aufgehoben)


Artikel 22 hat 1 frühere Fassung





Artikel 23 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte


Artikel 23 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 KVLG 1989 § 3, § 25, § 48, § 67 (neu), mWv. 1. Januar 2020 § 48

Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2562) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 66 folgender § 67 eingefügt:

§ 67 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts".

2.
In § 3 Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort „Bundesversorgungsgesetz" durch die Wörter „Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.

3.
In § 25 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „Versorgungskrankengeld" durch die Wörter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

4.
§ 48 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird das Wort „Versorgungskrankengeld" durch die Wörter „von Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2020

 
b)
In Absatz 7 Satz 2 wird das Wort „Bundesversicherungsamt" durch die Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


5.
Nach § 66 wird folgender § 67 eingefügt:

§ 67 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 3 Absatz 2 Nummer 3, des § 25 Absatz 1 Nummer 2 und des § 48 Absatz 2 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter."


Artikel 24 Änderung des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit


Artikel 24 ändert mWv. 1. Januar 2024 FELEG § 12, § 22

Das Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 233), das zuletzt durch Artikel 4b des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2651) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 12 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „Versorgungskrankengeld" durch die Wörter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

2.
Nach § 22 Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 12 Satz 1 Nummer 2 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter."


Artikel 25 Änderung des Dienstbeschädigungsausgleichsgesetzes


Artikel 25 ändert mWv. 1. Januar 2024 DbAG § 2

§ 2 des Dienstbeschädigungsausgleichsgesetzes vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1674, 1676), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „monatlichen Entschädigungszahlung nach § 83 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird das Wort „Mindestgrundrente" durch die Wörter „monatlichen Entschädigungszahlung nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

2.
Absatz 1a wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 30 des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 5 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „§ 30 des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 5 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

c)
In Satz 4 werden die Wörter „§ 30 des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 5 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.


Artikel 26 Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung


Artikel 26 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 20. Dezember 2019 VersMedV Anlage

Die Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu Teil C wird wie folgt gefasst:

„Teil C:

Begutachtung im Sozialen Entschädigungsrecht".

b)
Die Angaben zu Teil C Nummer 1 bis 10 werden wie folgt gefasst:

„1.
Grundsätze zur Begutachtung im Sozialen Entschädigungsrecht

2.
Tatsachen für die Begutachtung des ursächlichen Zusammenhangs

3.
Ursächlicher Zusammenhang

4.
Kann-Versorgung

5.
Anerkennung der Schädigungsfolge im Sinne der Entstehung und Anerkennung der Schädigungsfolge im Sinne der Verschlimmerung

6.
Bestimmung des Grades der Schädigungsfolgen

7.
Folgeschaden

8.
Folgen von medizinischen Maßnahmen

9.
Absichtlich herbeigeführte Gesundheitsstörungen

10.
Ursächlicher Zusammenhang zwischen Schädigungsfolge und Tod".

c)
Die Angaben zu Teil C Nummer 11 und 12 werden gestrichen.

2.
Teil C wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Teil C: Begutachtung im Sozialen Entschädigungsrecht".

b)
Die Nummern 1 bis 12 werden durch folgende Nummern 1 bis 10 ersetzt:

„1 Grundsätze zur Begutachtung im Sozialen Entschädigungsrecht

 
Die Grundsätze, die im Sozialen Entschädigungsrecht zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung maßgebend sind, werden in diesem Teil der Versorgungsmedizinischen Grundsätze aufgestellt. Die Auswirkungen der als Schädigungsfolgen anerkannten Gesundheitsstörungen werden mit einem Grad der Schädigungsfolgen bewertet. Die ärztliche Bewertung der Auswirkungen der Schädigungsfolgen erfolgt nach Teil A und Teil B.

Als Voraussetzung für die ärztliche Begutachtung des ursächlichen Zusammenhangs müssen alle Tatsachen festgestellt sein. Die Feststellung der Tatsachen erfolgt unabhängig von kausalen Erwägungen. Es muss unterschieden werden zwischen ärztlicher Begutachtung im Rahmen der Tatsachenermittlung und der ärztlichen Begutachtung des ursächlichen Zusammenhangs.

2 Tatsachen für die Begutachtung des ursächlichen Zusammenhangs

2.1
Tatsachen

Vor der ärztlichen Begutachtung des ursächlichen Zusammenhangs müssen folgende Tatsachen festgestellt und voll bewiesen sein:

a)
das Ereignis, das bei nachgewiesenem ursächlichem Zusammenhang das schädigende Ereignis ist,

b)
die Gesundheitsstörung, die bei nachgewiesenem ursächlichem Zusammenhang die gesundheitliche Schädigung ist (primäre Gesundheitsstörung), und

c)
die Gesundheitsstörung, die bei nachgewiesenem ursächlichem Zusammenhang die Schädigungsfolge ist (sekundäre Gesundheitsstörung).

2.2
Ereignis

Die in Betracht kommenden schädigenden Ereignisse unterscheiden sich je nach den Voraussetzungen der verschiedenen Gesetze des Sozialen Entschädigungsrechts. Ereignis in diesem Sinne kann sein:

a)
ein zeitlich begrenztes Ereignis,

b)
ein über einen längeren Zeitraum einwirkendes Ereignis (andauerndes Ereignis) oder

c)
wiederkehrende Ereignisse, die sich in ihrer Gesamtheit auswirken.

Es gibt aktiv einwirkende Ereignisse und passive Ereignisse durch Unterlassen.

2.3
Primäre Gesundheitsstörung

Primäre Gesundheitsstörungen sind solche, die nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft durch ein unter Nummer 2.2 beschriebenes Ereignis hervorgerufen werden können und zeitlich als erste auftreten.

2.4
Sekundäre Gesundheitsstörung

Sekundäre Gesundheitsstörungen sind solche, die nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft aus der primären Gesundheitsstörung entstehen können.

3 Ursächlicher Zusammenhang

3.1
Allgemeines

Nur wenn die unter Nummer 2.1 genannten Tatsachen ermittelt und im Sinne von Nummer 2.1 bewiesen sind, kann die ärztliche Begutachtung des ursächlichen Zusammenhangs erfolgen. Die Gesundheitsstörungen, die vor Eintritt des schädigenden Vorgangs bestanden haben oder bei Eintritt bestehen, sind von der primären und sekundären Gesundheitsstörung abzugrenzen.

3.2
Kausalkette

Zwischen dem Ereignis, der primären und der sekundären Gesundheitsstörung muss ein nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft nicht unterbrochener ursächlicher Zusammenhang bestehen. Die primäre Gesundheitsstörung muss durch das Ereignis verursacht sein und die sekundäre Gesundheitsstörung muss durch die primäre Gesundheitsstörung verursacht sein. Erst in diesem Fall ist der ursächliche Zusammenhang gegeben.

3.3
Schädigen des Ereignis, gesundheitliche Schädigung, Schädigungsfolge

Ist der ursächliche Zusammenhang im Sinne von Nummer 3.2 zu bejahen, ist

a)
das Ereignis das schädigende Ereignis,

b)
die primäre Gesundheitsstörung die gesundheitliche Schädigung und

c)
die sekundäre Gesundheitsstörung die Gesundheitsstörung als Folge der Schädigung (Schädigungsfolge).

3.4
Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs

3.4.1
Für die Annahme des ursächlichen Zusammenhangs genügt entschädigungsrechtlich die Wahrscheinlichkeit. Sie ist gegeben, wenn nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht. Es reicht für die Annahme des ursächlichen Zusammenhangs nicht aus, dass dieser nur möglich ist.

3.4.2
Haben konkurrierende Ursachen zur primären Gesundheitsstörung beigetragen und kommt einem Ereignis gegenüber der Gesamtheit der anderen Ursachen eine mindestens gleichwertige Bedeutung zu, ist alleine jenes Ereignis schädigendes Ereignis und wesentliche Ursache im entschädigungsrechtlichen Sinn.

3.4.3
Nummer 3.4.2 gilt entsprechend, wenn die sekundäre Gesundheitsstörung auf konkurrierenden Ursachen beruht.

4 Kann-Versorgung

4.1 Im Sozialen Entschädigungsrecht muss anhand des Sachverhaltes in jedem Einzelfall stets zuerst geprüft werden, ob nach Nummer 3.4 der ursächliche Zusammenhang mit Wahrscheinlichkeit beurteilt werden kann. Lässt sich dabei die Frage des ursächlichen Zusammenhangs bereits in ihrer Gesamtheit bejahen oder verneinen, ist die entsprechende Prüfung abgeschlossen und eine Kann-Versorgung kommt nicht in Betracht.

4.2
Lässt sich die Frage des ursächlichen Zusammenhangs im Sinne von Nummer 3.4 nicht bejahen oder verneinen, kann in Ausnahmefällen eine Gesundheitsstörung im Sinne der Kann-Versorgung als Schädigungsfolge anerkannt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache der festgestellten Gesundheitsstörung in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht.

4.3
Eine Kann-Versorgung kommt nur dann in Betracht, wenn die einer Gesundheitsstörung zugrundeliegende Ursache (Ätiologie) nicht durch den aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft gesichert ist und wenn fundierte wissenschaftliche Arbeitshypothesen einen ursächlichen Zusammenhang begründen. Eine von dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft abweichende subjektive Auffassung eines einzelnen Wissenschaftlers oder einer einzelnen Wissenschaftlerin ist nicht mit Ungewissheit in der medizinischen Wissenschaft gleichzusetzen.

4.4
Eine Kann-Versorgung rechtfertigen nicht:

a)
Zweifel über den Zeitpunkt der Entstehung der Gesundheitsstörung,

b)
mangelnde diagnostische Klärung,

c)
unzureichende Sachverhaltsaufklärung oder

d)
sonstige Ungewissheiten im Sachverhalt.

4.5 Ist die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs nur für einen Teil einer Gesundheitsstörung gegeben, so ist zu prüfen, ob für den verbleibenden Teil der Gesundheitsstörung die Voraussetzungen für eine Kann-Versorgung vorliegen.

5 Anerkennung der Schädigungsfolge im Sinne der Entstehung und Anerkennung der Schädigungsfolge im Sinne der Verschlimmerung

5.1
Allgemeines

Bei Vorliegen des ursächlichen Zusammenhangs ist auf der Grundlage des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft zu beurteilen, ob das schädigende Ereignis zur Entstehung oder zur Verschlimmerung der Gesundheitsstörung geführt hat.

5.2
Anerkennung im Sinne der Entstehung

Die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge im Sinne der Entstehung setzt voraus, dass keine medizinischen Tatsachen festzustellen sind, die rückblickend nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft belegen, dass die Gesundheitsstörung zur Zeit der Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits bestand.

5.3
Anerkennung im Sinne der Verschlimmerung

Wenn medizinische Tatsachen festzustellen sind, die rückblickend nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft belegen, dass die Gesundheitsstörung zur Zeit der Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits - auch unbemerkt - bestand, kommt nur eine Anerkennung der Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge im Sinne der Verschlimmerung in Betracht. Eine solche Anerkennung setzt voraus, dass das schädigende Ereignis dazu führt,

a)
dass der Zeitpunkt vorverlegt wird, an dem die Gesundheitsstörung sonst in Erscheinung getreten wäre, oder

b)
dass die Gesundheitsstörung in stärkerer Ausprägung auftritt, als es sonst zu erwarten wäre.

5.4
Zunahme der Ausprägung der Gesundheitsstörung

Bei jeder weiteren Zunahme der Ausprägung der als Schädigungsfolge anerkannten Gesundheitsstörung ist zu prüfen, ob auch diese Zunahme noch ursächlich auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist. Bei jeder weiteren Zunahme der Ausprägung der Gesundheitsstörung muss der ursächliche Zusammenhang dieser Weiterentwicklung beurteilt werden.

6 Bestimmung des Grades der Schädigungsfolgen

6.1 Vorübergehende Gesundheitsstörungen Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind bei der Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen nicht zu berücksichtigen. Als vorübergehend gilt ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten.

6.2
Bereits bestehende Gesundheitsstörungen

6.2.1 Vor der Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen ist zu prüfen, ob vor dem schädigenden Ereignis bereits eine Teilhabebeeinträchtigung durch eine nicht schädigungsbedingte Gesundheitsstörung (bereits bestehende Gesundheitsstörung) vorlag. Diese Teilhabebeeinträchtigung muss festgestellt werden. Auch für die Gesamtauswirkung der vorhandenen Gesundheitsstörungen ist ein Grad der Behinderung anzugeben. Der Grad der Schädigungsfolgen gibt allein das Ausmaß der Auswirkungen der Schädigungsfolgen wieder.

6.2.2
Befinden sich die bereits bestehende Gesundheitsstörung und die Schädigungsfolge an verschiedenen Körperteilen und beeinflussen sich nicht gegenseitig, hat die bereits bestehende Gesundheitsstörung keine Auswirkung auf den Grad der Schädigungsfolgen.

6.2.3
Hat die Schädigung eine Gliedmaße oder ein Organ mit bereits bestehender Gesundheitsstörung betroffen, muss der Grad der Schädigungsfolgen niedriger sein als der Grad der Behinderung, der sich aus der nun bestehenden gesamten Gesundheitsstörung ergeben würde. Der Grad der Schädigungsfolgen lässt sich dabei nicht einfach dadurch ermitteln, dass die Teilhabebeeinträchtigung der bereits bestehenden Gesundheitsstörung vom Grad der Behinderung der gesamten Gesundheitsstörung abgezogen wird. Maßgeblich ist vielmehr, zu welchen zusätzlichen Auswirkungen die Schädigung geführt hat. Wenn jedoch die bereits bestehende Gesundheitsstörung nach ihrem Umfang oder nach ihrer Art keine wesentliche Bedeutung für die gesamte Gesundheitsstörung hat, ist der Grad der Schädigungsfolgen genauso hoch wie der Grad der Behinderung, der sich aus der nun bestehenden gesamten Gesundheitsstörung ergibt.

6.2.4
Sind durch die bereits bestehende schädigungsunabhängige Gesundheitsstörung und durch die Schädigungsfolge verschiedene Organe, Gliedmaßen oder paarige Organe betroffen und verstärkt die bereits bestehende schädigungsunabhängige Gesundheitsstörung die Auswirkungen der schädigungsbedingten Funktionsstörung, ist der Grad der Schädigungsfolgen höher zu bewerten als bei isolierter Betrachtung der Schädigungsfolge.

6.3 Veränderung des Grades der Schädigungsfolgen

6.3.1
Ein schädigendes Ereignis kann zu einer zeitlich begrenzten Zunahme der Ausprägung einer Gesundheitsstörung führen und damit zu keinem oder nur zeitlich begrenzt zu einem Grad der Schädigungsfolgen.

6.3.2
Ein schädigendes Ereignis kann anhaltend, aber abgrenzbar den weiteren Verlauf der Gesundheitsstörung beeinflussen und damit zu einem gleichbleibenden Grad der Schädigungsfolgen führen.

6.3.3
Ein schädigendes Ereignis kann aber auch den weiteren Verlauf der Gesundheitsstörung richtunggebend bestimmen und damit Anlass für einen ansteigenden Grad der Schädigungsfolgen sein.

6.4
Nachfolgende Gesundheitsstörung

Eine Gesundheitsstörung, die zeitlich nach der Schädigungsfolge eingetreten ist und nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Schädigung steht, wird bei der Bewertung des Grades der Schädigungsfolgen nicht berücksichtigt.

7 Folgeschaden

 
Tritt nach einer Schädigung eine weitere Gesundheitsstörung ein und kommt der Schädigung oder deren Folgen für die Entstehung dieser Gesundheitsstörung eine mindestens gleichwertige Bedeutung gegenüber der Gesamtheit der anderen Ursachen zu, handelt es sich um einen Folgeschaden. Dieser ist bei der Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen zu berücksichtigen. In diesem Falle ist stets zu prüfen, ob die anerkannte Schädigungsfolge auch gemäß dem gegenwärtig aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft anerkannt würde.

8 Folgen von medizinischen Maßnahmen

 
Haben diagnostische oder therapeutische Maßnahmen, die wegen Schädigungsfolgen durchgeführt werden, nachteilige gesundheitliche Folgen, so sind auch diese gesundheitlichen Folgen Schädigungsfolgen. Auch das Unterlassen einer medizinisch gebotenen Maßnahme kann zu einer gesundheitlichen Schädigung und damit zu einer Schädigungsfolge führen.

9 Absichtlich herbeigeführte Gesundheitsstörungen

 
Eine von der antragstellenden Person absichtlich herbeigeführte Schädigung führt entschädigungsrechtlich nicht zu einer Schädigungsfolge. Eine Selbsttötung, die Folgen eines Selbsttötungsversuchs oder eine absichtlich herbeigeführte Gesundheitsstörung können nur dann Schädigungsfolge sein, wenn eine Beeinträchtigung der freien Willensbestimmung durch entschädigungsrechtlich geschützte Tatbestände wahrscheinlich ist.

10 Ursächlicher Zusammenhang zwischen Schädigung und Tod

10.1
Hat eine als Schädigungsfolge anerkannte Gesundheitsstörung den Tod verursacht und liegt zum Zeitpunkt des Todes eine Anerkennung der Gesundheitsstörung vor, gilt der Tod als Schädigungsfolge. Eine erneute Begutachtung der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges ist nicht erforderlich, es sei denn, die bisherige Anerkennung ist aus heutiger Sicht zweifelsfrei unrichtig.

10.2
Stirbt eine geschädigte Person an einer im Sinne der Verschlimmerung anerkannten Gesundheitsstörung, so gilt der Tod als Schädigungsfolge, wenn die schädigungsbedingte Verschlimmerung für den Tod ursächlich gewesen ist.

10.3
Haben mehrere Gesundheitsstörungen zum Tod beigetragen und sind nicht alle diese Gesundheitsstörungen auch Schädigungsfolgen, ist zu prüfen, ob die Schädigungsfolgen eine mindestens gleichwertige Bedeutung für den Eintritt des Todes hatten. In diesem Fall gilt der Tod als Schädigungsfolge.

10.4 In Ausnahmefällen kann bei der Prüfung nach Nummer 10.2 auch der Zeitpunkt des Todes eine wichtige Rolle spielen, wenn neben den Schädigungsfolgen eine schwere, schädigungsunabhängige Gesundheitsstörung vorgelegen hat, die nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft ohne die Schädigungsfolgen noch nicht zu diesem Zeitpunkt, jedoch in absehbarer Zeit für sich allein zum Tode geführt hätte. In diesem Fall gilt der Tod als Schädigungsfolge, wenn die geschädigte Person ohne die Schädigungsfolgen wahrscheinlich mindestens ein Jahr länger gelebt hätte als mit den Schädigungsfolgen."


Artikel 27 Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung zum Jahr 2022


Artikel 27 ändert mWv. 1. Januar 2024 VersMedV § 1, Anlage

Die Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412), die zuletzt durch Artikel 26 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Zweck der Verordnung

Diese Verordnung regelt die medizinischen Grundsätze und Kriterien, die bei der ärztlichen Begutachtung nach Teil 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch anzuwenden sind, sowie das dafür maßgebende Verfahren."

2.
Die Anlage zu § 2 wird wie folgt geändert:

a)
Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu Teil C Nummer 13 gestrichen.

b)
In Teil C wird die Nummer 13 aufgehoben.


Artikel 28 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 28 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 SGB I § 5, § 24, § 29

Das Erste Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 119 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:

§ 5 Soziale Entschädigung".

b)
Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:

§ 24 Leistungen der Sozialen Entschädigung".

c)
Nach der Angabe zu § 71 wird folgender § 72 eingefügt:

„§ 72 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts".

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „bei Gesundheitsschäden" gestrichen.

b)
In Satz 1 wird das Wort „versorgungsrechtlichen" gestrichen und werden nach dem Wort „Grundsätzen" die Wörter „des Sozialen Entschädigungsrechts" eingefügt.

c)
In Satz 2 werden die Wörter „wirtschaftliche Versorgung" durch die Wörter „Leistungen der Sozialen Entschädigung" und das Wort „Beschädigten" durch das Wort „Geschädigten" ersetzt.

3.
§ 24 wird wie folgt gefasst:

§ 24 Leistungen der Sozialen Entschädigung

(1) Nach dem Recht der Sozialen Entschädigung können in Anspruch genommen werden:

1.
Leistungen des Fallmanagements und Leistungen in einer Traumaambulanz als Schnelle Hilfen,

2.
Krankenbehandlung,

3.
Leistungen zur Teilhabe,

4.
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit,

5.
Leistungen bei Blindheit,

6.
Entschädigungszahlungen,

7.
Berufsschadensausgleich,

8.
Besondere Leistungen im Einzelfall,

9.
Leistungen bei Überführung und Bestattung,

10.
Ausgleich in Härtefällen,

11.
Leistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland sowie

12.
Leistungen nach den Vorschriften zu Besitzständen.

(2) Zuständig sind die nach Bundesrecht oder Landesrecht bestimmten Träger der Sozialen Entschädigung. Bei der Durchführung der Krankenbehandlung wirken die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und bei der Durchführung der Hilfsmittelversorgung die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung mit. Für die Leistungen nach den §§ 80, 81a bis 83a des Soldatenversorgungsgesetzes ist die Bundeswehrverwaltung zuständig."

4.
In § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a wird das Wort „Versorgungskrankengeld" durch die Wörter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

5.
(aufgehoben)

6.
(aufgehoben)




Artikel 29 (aufgehoben)







Artikel 30 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 30 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 SGB III § 9, § 26, § 156, § 332, § 345, § 347, mWv. 1. Januar 2020 § 335, § 349

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2522) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
(aufgehoben)

2.
In § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „dem Bundesversorgungsgesetz und" gestrichen.

3.
In § 26 Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „Versorgungskrankengeld" durch die Wörter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

4.
In § 156 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „Versorgungskrankengeld" durch die Wörter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

5.
§ 332 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Leistungen des Berufsschadensausgleichs nach Kapitel 10 des Vierzehnten Buches sowie nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches vorsehen,".

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2020

6.
In § 335 Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Bundesversicherungsamt" durch die Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


7.
In § 345 Nummer 5 wird das Wort „Versorgungskrankengeld" durch die Wörter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

8.
In § 347 Nummer 5 Buchstabe a wird das Wort „Versorgungskrankengeld" durch die Wörter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2020

9.
In § 349 Absatz 4a Satz 3 wird das Wort „Bundesversicherungsamt" durch die Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


10.
(aufgehoben)




Artikel 31 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 31 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 SGB IV § 7, § 18a, § 23c, § 119, § 122 (neu), mWv. 1. Januar 2020 § 23, § 28q, § 87, § 90, § 91, § 94, § 71e, § 71f, § 73, mWv. 1. Juli 2021 § 18a

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2020

 
a)
Die Angabe zu § 94 wird wie folgt gefasst:

§ 94 Bundesamt für Soziale Sicherung".

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Die Angabe zu § 119 wird wie folgt gefasst:

§ 119 Berücksichtigung von Versorgungskrankengeld".

c)
Die Angabe zu § 120 wird wie folgt gefasst:

§ 120 Übergangsregelung zur Änderung der Wählbarkeitsvoraussetzungen".

d)
Nach der Angabe zu § 121 wird folgender § 122 eingefügt:

§ 122 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts".

2.
In § 7 Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Versorgungskrankengeld" durch die Wörter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

3.
§ 18a Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird das Wort „Versorgungskrankengeld" durch die Wörter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2021

 
b)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
die Verletztenrente der Unfallversicherung, soweit sie die Beträge nach § 93 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 2a und 2b des Sechsten Buches übersteigt; eine Kürzung oder ein Wegfall der Verletztenrente wegen Anstaltspflege oder Aufnahme in ein Alters- oder Pflegeheim bleibt unberücksichtigt,".

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
c)
Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8.
der Berufsschadensausgleich nach Kapitel 10 des Vierzehnten Buches sowie nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches vorsehen,".

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2020

4.
In § 23 Absatz 2 Satz 2, § 28q Absatz 1a Satz 1, 3 und 5, § 87 Absatz 3 Satz 2, § 90 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2a Satz 1 und 2, § 91 Absatz 1 Satz 1, § 94 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und in der Überschrift zu § 94 wird jeweils das Wort „Bundesversicherungsamt" durch die Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


5.
In § 23c Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Versorgungskrankengeld" durch die Wörter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2020

6.
In § 71e Satz 2, § 71f Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 4, § 73 Absatz 2 Satz 3 und 4 sowie § 94 Absatz 3 Satz 2 wird jeweils das Wort „Bundesversicherungsamtes" durch die Wörter „Bundesamtes für Soziale Sicherung" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


7.
§ 119 wird wie folgt gefasst:

§ 119 Berücksichtigung von Versorgungskrankengeld

Bei der Anwendung von § 7 Absatz 3 Satz 3, § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und § 23c Absatz 1 Satz 1 gilt das Versorgungskrankengeld als Krankengeld der Sozialen Entschädigung."

8.
Nach § 121 wird folgender § 122 angefügt:

§ 122 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 7 Absatz 3 Satz 3, des § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, der §§ 4 und 8 sowie 23c Absatz 1 Satz 1 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter."


Artikel 32 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch



Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2562) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 325 folgender § 326 eingefügt:

§ 326 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts".

2.
In § 5 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter „die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht," durch die Wörter „sie gehören zu dem Personenkreis des § 151 des Vierzehnten Buches" ersetzt.

3.
§ 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird nach dem Wort „Versorgungskrankengeld" ein Komma und werden die Wörter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung" eingefügt.

b)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a angefügt:

„3a.
soweit er auf der Erkrankung eines Kindes beruht, das für die Versicherte oder den Versicherten Anspruch auf Versorgungskrankengeld oder Krankengeld der Sozialen Entschädigung hat."

c)
Die bisherige Nummer 3a wird Nummer 3b.

4.
§ 55 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 werden die Wörter „oder im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz" durch die Wörter „Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 des Vierzehnten Buches" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 wird das Wort „Kriegsopferfürsorge" durch die Wörter „Sozialen Entschädigung" ersetzt.

b)
In Satz 4 werden die Wörter „Grundrenten, die Beschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz" durch die Wörter „Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch" und das Wort „Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „Vierzehnten Buches" und die Wörter „Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz" durch die Wörter „Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch" ersetzt.

5.
§ 62 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 4 werden die Wörter „Grundrenten, die Beschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „Entschädigungszahlungen, die Geschädigte nach dem Vierzehnten Buch oder nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des Vierzehnten Buches" und die Wörter „Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz" durch die Wörter „Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch" ersetzt.

b)
Satz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz" durch die Wörter „Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 des Vierzehnten Buches" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird das Wort „Kriegsopferfürsorge" durch die Wörter „Sozialen Entschädigung" ersetzt.

6.
In § 192 Absatz 1 Nummer 3 wird nach dem Wort „Versorgungskrankengeld" ein Komma und werden die Wörter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung" eingefügt.

7.
In § 229 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter „der Beschädigtenversorgung" durch die Wörter „Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch" ersetzt.

8.
§ 235 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 4 wird nach dem Wort „Verletztengeld" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Versorgungskrankengeld" die Wörter „oder das Krankengeld der Sozialen Entschädigung" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Verletztengeldes" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Versorgungskrankengeldes" die Wörter „oder des Krankengeldes der Sozialen Entschädigung" eingefügt.

9.
In § 242 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 werden die Wörter „nach dem Bundesversorgungsgesetz" durch die Wörter „und Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch" ersetzt.

10.
§ 251 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird nach dem Wort „Verletztengeld" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Versorgungskrankengeld" die Wörter „oder Krankengeld der Sozialen Entschädigung" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2020

 
b)
In Absatz 4 Satz 5, Absatz 5 Satz 2 und 4 wird jeweils das Wort „Bundesversicherungsamt" durch die Wörter „Bundesamtes für Soziale Sicherung" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


11.
(aufgehoben)

12.
In § 294a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Bundesversorgungsgesetzes oder eines Impfschadens im Sinne des Infektionsschutzgesetzes" durch die Wörter „Vierzehnten Buches" ersetzt.

13.
Nach § 325 wird folgender § 326 eingefügt:

§ 326 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 5 Absatz 1 Nummer 6, des § 49 Absatz 1 Nummer 3, des § 55 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 sowie Satz 4, des § 62 Absatz 2 Satz 4 sowie Satz 5 Nummer 2, des § 192 Absatz 1 Nummer 3, des § 235 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 1, des § 242 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5, des § 251 Absatz 1 und des § 294a Absatz 1 Satz 1 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2020

14.
In § 92a Absatz 4 Satz 2 bis 5, § 92b Absatz 4 Nummer 4, § 137f Absatz 2 Satz 5, Absatz 4 Satz 1 und 2, § 137g Absatz 1 Satz 1 und 10, Absatz 2 Satz 3, § 171d Absatz 6 Satz 2, § 171e Absatz 3 Satz 2 und 3, § 201 Absatz 6 Satz 2, § 220 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und 3, § 252 Absatz 2a Satz 2, Absatz 6 Satz 1, § 255 Absatz 3 Satz 4, § 270a Absatz 4 Satz 1 und 2, § 271 Absatz 1, Absatz 1a Satz 2, Absatz 2a Satz 1 und 3, Absatz 6 Satz 1, § 271a Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 2, § 274 Absatz 1 Satz 1, § 303b Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 4 Satz 1 und § 303d Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundesversicherungsamt" durch die Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

15.
In § 137g Absatz 1 Satz 13, § 220 Absatz 3 Satz 4 und § 274 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Bundesversicherungsamts" durch die Wörter „Bundesamtes für Soziale Sicherung" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten





Artikel 33 Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung


Artikel 33 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 RSAV § 4

Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2562) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
(aufgehoben)

2.
In § 4 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 19 des Bundesversorgungsgesetzes," durch die Wörter „§ 60 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

3.
(aufgehoben)




Artikel 34 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 34 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 SGB VI § 3, § 12, § 20, § 96a, § 163, § 166, § 168, § 170, § 175, § 245, § 250, § 301, § 319d (neu), § 322 (neu), mWv. 1. Juli 2021 § 93, mWv. 1. Januar 2020 § 145, § 148, § 177, § 213, § 214a, § 224, § 224a, § 224b, § 227, § 273a, § 287d, § 292a

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2522) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 319c (weggefallen) wird folgende Angabe eingefügt:

„Elfter Unterabschnitt Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts § 319d Berücksichtigung von Versorgungskrankengeld".

b)
Nach der Angabe zu § 321 wird folgender § 322 eingefügt:

§ 322 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts".

2.
In § 3 Satz 1 Nummer 3 wird das Wort „Versorgungskrankengeld" durch die Wörter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

3.
In § 12 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „des sozialen Entschädigungsrechts" durch die Wörter „des Sozialen Entschädigungsrechts" ersetzt.

4.
In § 20 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b wird das Wort „Versorgungskrankengeld" durch die Wörter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2021

5.
§ 93 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
ein verletzungsbedingte Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichender Betrag nach den Absätzen 2a und 2b, und".

b)
In Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

c)
Nach Absatz 2 werden folgende Absätze eingefügt:

„(2a) Der die verletzungsbedingten Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichende Betrag beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

1.
10 Prozent das 1,51fache,

2.
20 Prozent das 3,01fache,

3.
30 Prozent das 4,52fache,

4.
40 Prozent das 6,20fache,

5.
50 Prozent das 8,32fache,

6.
60 Prozent das 10,51fache,

7.
70 Prozent das 14,58fache,

8.
80 Prozent das 17,63fache,

9.
90 Prozent das 21,19fache,

10.
100 Prozent das 23,72fache

des aktuellen Rentenwerts. Liegt der Wert der Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen vollen 10 Prozent, gilt der Faktor für die nächsthöheren 10 Prozent.

(2b) Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent erhöht sich der Betrag nach Absatz 2a zum Ersten des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, bei Geburten am Ersten eines Monats jedoch vom Monat der Geburt an. Die Erhöhung beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

1.
von 50 und 60 Prozent das 0,92fache,

2.
von 70 und 80 Prozent das 1,16fache,

3.
von mindestens 90 Prozent das 1,40fache

des aktuellen Rentenwerts. Liegt der Wert der Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen vollen 10 Prozent, gilt der Faktor für die nächsthöheren 10 Prozent."

Ende abweichendes Inkrafttreten


6.
In § 96a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „Versorgungskrankengeld" durch die Wörter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

7.
In § 163 Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Versorgungskrankengeld" durch die Wörter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

8.
In § 166 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „Versorgungskrankengeld" durch die Wörter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

9.
In § 168 Absatz 1 Nummer 7 wird das Wort „Versorgungskrankengeld" durch die Wörter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

10.
In § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird das Wort „Versorgungskrankengeld" durch die Wörter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

11.
In § 175 Absatz 1 wird das Wort „Versorgungskrankengeld" durch die Wörter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

12.
§ 245 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „Bundesversorgungsgesetz" die Wörter „in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung" angefügt.

b)
In Nummer 5 werden nach dem Wort „Bundesversorgungsgesetz" die Wörter „in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung" angefügt.

13.
In § 250 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Bundesversorgungsgesetzes" die Wörter „in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung" eingefügt.

14.
In § 301 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Versorgungskrankengeld" durch die Wörter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

15.
Nach § 319c (weggefallen) wird folgender Unterabschnitt eingefügt:

„Elfter Unterabschnitt Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

§ 319d Berücksichtigung von Versorgungskrankengeld

Bei der Anwendung von § 3 Satz 1 Nummer 3, § 20 Nummer 3 Buchstabe b, § 96a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, § 163 Absatz 5 Satz 2, § 166 Absatz 1 Nummer 2, § 168 Absatz 1 Nummer 7, § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, § 175 Absatz 1 und § 301 Absatz 1 Satz 2 gilt das Versorgungskrankengeld als Krankengeld der Sozialen Entschädigung."

16.
Nach § 321 wird folgender § 322 eingefügt:

§ 322 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 3 Satz 1 Nummer 3, des § 20 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, des § 96a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, des § 163 Absatz 5 Satz 2, des § 166 Absatz 1 Nummer 2, des § 168 Absatz 1 Nummer 7, des § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, des § 175 Absatz 1, des § 245 Absatz 2 Nummer 3 und 5, des § 250 Absatz 1 Nummer 1 und des § 301 Absatz 1 Satz 2 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2020

17.
In § 145 Absatz 4 Satz 3, § 148 Absatz 3 Satz 1, § 177 Absatz 4 Satz 2, § 213 Absatz 6, § 214a Absatz 2 Satz 1 und 2, § 224 Absatz 3 Satz 1, § 224a Absatz 1 Satz 1, § 224b Absatz 3 Satz 1 und 2, § 227 Absatz 1a Satz 1, § 227 Absatz 2, § 273a, § 287d Absatz 2 Satz 1 und § 292a Satz 2 wird das Wort „Bundesversicherungsamt" durch die Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 35 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 35 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 SGB VII § 4, § 45, § 47, § 52, § 56, § 225, mWv. 1. Januar 2020 § 92, § 163, § 172c, § 181, § 118

Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2135) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 225 wie folgt gefasst:

§ 225 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts".

2.
§ 4 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Personen in der Zeit, in der sie aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst leisten."

3.
In § 45 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „Versorgungskrankengeld" durch die Wörter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

4.
In § 47 Absatz 4 wird das Wort „Versorgungskrankengeld" durch die Wörter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

5.
In § 52 Nummer 2 wird das Wort „Versorgungskrankengeld" durch die Wörter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

6.
In § 56 Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Bundesversorgungsgesetz" durch die Wörter „Vierzehnten Buch" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2020

7.
In § 92 Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Bundesversicherungsamts" durch die Wörter „Bundesamtes für Soziale Sicherung" ersetzt.

8.
In § 92 Absatz 6 Satz 2, Absatz 7 Satz 2, § 163 Absatz 1 Satz 1, § 172c Absatz 3 Satz 2, § 181 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 Satz 1 und 2 wird das Wort „Bundesversicherungsamt" durch die Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

9.
In § 118 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Bundesversicherungsamtes" durch die Wörter „Bundesamtes für Soziale Sicherung" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


10.
§ 255 wird wie folgt gefasst:

§ 225 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 4 Absatz 1 Nummer 2, des § 45 Absatz 1 Nummer 2, des § 47 Absatz 4, des § 52 Nummer 2 und des § 56 Absatz 1 Satz 4 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter."


Artikel 36 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 36 ändert mWv. 1. Januar 2024 SGB VIII § 10, § 81, § 93, § 107 (neu)

Das Achte Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1948) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 106 folgender § 107 eingefügt:

§ 107 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts".

2.
Dem § 10 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Soweit Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 39 erbracht werden, gehen sie den Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 des Vierzehnten Buches vor."

3.
In § 81 Nummer 1 werden nach dem Wort „Sechsten" ein Komma eingefügt, die Wörter „und dem" gestrichen, nach dem Wort „Zwölften" die Wörter „und Vierzehnten" eingefügt und die Wörter „sowie Trägern von Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz" gestrichen.

4.
§ 93 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Leistungen nach dem Vierzehnten Buch und der Leistungen nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches vorsehen, und der Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Leistungen nach dem Vierzehnten Buch."

5.
Nach § 106 wird folgender § 107 eingefügt:

§ 107 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 81 Nummer 1 und des § 93 Absatz 1 Satz 1 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter."


Artikel 37 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 37 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 SGB IX § 6, § 16, § 18, § 21, § 29, § 63, § 64, § 65, § 66, § 69, § 70, § 71, § 228, § 241

Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2135) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 6 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der Sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden" durch die Wörter „Sozialen Entschädigung" ersetzt.

2.
In § 16 Absatz 6 wird das Wort „Kriegsopferfürsorge" durch die Wörter „Sozialen Entschädigung" ersetzt.

3.
In § 18 Absatz 7 wird das Wort „Kriegsopferfürsorge" durch die Wörter „Sozialen Entschädigung, soweit dieser Leistungen zur Teilhabe nach § 62 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Vierzehnten Buches erbringt" ersetzt.

4.
Dem § 21 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Ist der Träger der Sozialen Entschädigung der für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortliche Rehabilitationsträger, gelten für ihn die Vorschriften für das Fallmanagement nach § 30 des Vierzehnten Buches ergänzend."

5.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 5 werden nach dem Wort „Pflegebedürftigkeit" die Wörter „Leistungen der Träger der Sozialen Entschädigung zur Krankenbehandlung, bei Pflegebedürftigkeit und zur Weiterführung des Haushalts" eingefügt.

b)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 findet entsprechend Anwendung auf die Pflegekassen und die Integrationsämter sowie auf die Träger der Sozialen Entschädigung, soweit diese Leistungen nach Absatz 1 Satz 5 erbringen."

6.
§ 63 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „Kriegsopferfürsorge unter den Voraussetzungen der §§ 26 und 26a des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „Sozialen Entschädigung unter den Voraussetzungen der §§ 63 und 64 des Vierzehnten Buches" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Kriegsopferfürsorge unter den Voraussetzungen des § 27d Absatz 1 Nummer 3 des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „Sozialen Entschädigung unter den Voraussetzungen des § 63 des Vierzehnten Buches" ersetzt.

7.
In § 64 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Versorgungskrankengeld" durch die Wörter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

8.
§ 65 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
die Träger der Sozialen Entschädigung Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach Maßgabe des § 47 des Vierzehnten Buches."

b)
In Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „Kriegsopferfürsorge nach Maßgabe dieses Buches und des § 26a des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „Sozialen Entschädigung nach Maßgabe dieses Buches und des § 64 des Vierzehnten Buches" ersetzt.

c)
In Absatz 5 Nummer 2 werden die Wörter „Kriegsopferfürsorge Unterhaltsbeihilfe unter den Voraussetzungen der §§ 26 und 26a des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „Sozialen Entschädigung Unterhaltsbeihilfe unter den Voraussetzungen des § 64 des Vierzehnten Buches" ersetzt.

d)
Absatz 6 wird aufgehoben.

e)
Absatz 7 wird Absatz 6.

f)
In dem neuen Absatz 6 wird das Wort „Versorgungskrankengeld" durch die Wörter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

9.
In § 66 Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Kriegsopferfürsorge" durch die Wörter „Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch" ersetzt.

10.
In § 69 wird das Wort „Versorgungskrankengeld" durch die Wörter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

11.
In § 70 Absatz 1 wird das Wort „Versorgungskrankengeld" durch die Wörter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

12.
§ 71 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Versorgungskrankengeld" durch die Wörter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „§ 66 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1" durch die Wörter „§ 66 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1" ersetzt.

13.
(aufgehoben)

14.
In § 228 Absatz 4 Nummer 2 werden nach dem Wort „Achten" die Wörter „oder dem Vierzehnten" eingefügt und die Wörter „oder den §§ 27a und 27d des Bundesversorgungsgesetzes" gestrichen.

15.
Nach § 241 Absatz 9 wird folgender Absatz 10 eingefügt:





Artikel 38 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 38 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 SGB X § 64, § 65, § 66, § 88, § 103, § 104, § 105, § 108, mWv. 1. Januar 2020 § 75, § 77

Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 131 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 64 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
im Sozialhilferecht, im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie im Kinder- und Jugendhilferecht aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer nach dem Zwölften Buch, dem Zweiten oder dem Achten Buch vorgesehenen Leistung benötigt werden,".

bb)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
im Recht der Sozialen Entschädigung für erforderlich gehalten werden,".

b)
In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Kriegsopferfürsorge" durch die Wörter „Sozialen Entschädigung," ersetzt.

2.
In § 65 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung" durch die Wörter „die nach Landesrecht zur Durchführung des Vierzehnten Buches zuständigen Stellen" ersetzt.

3.
In § 66 Absatz 2 werden die Wörter „Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung" durch die Wörter „die nach Landesrecht zur Durchführung des Vierzehnten Buches zuständigen Stellen" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2020

4.
In § 75 Absatz 2 Satz 2, § 77 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 6 wird das Wort „Bundesversicherungsamt" durch die Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


5.
In § 88 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der Kriegsopferfürsorge," gestrichen.

6.
In § 103 Absatz 3, § 104 Absatz 1 Satz 4, § 105 Absatz 3 und § 108 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Kriegsopferfürsorge" durch die Wörter „Sozialen Entschädigung, soweit diese Besondere Leistungen im Einzelfall erbringen," ersetzt.

7.
(aufgehoben)




Artikel 39 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 39 hat 1 frühere Fassung, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 SGB XI § 13, § 21, § 23, § 34, § 50, § 56, § 57, § 59, § 144, mWv. 1. Januar 2020 § 8, § 45c, § 45e, § 46, § 51, § 60, § 65, § 66, § 67, § 68, § 114a, § 121, § 128, § 135, § 136

Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2562) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
nach dem Vierzehnten Buch und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches vorsehen,".

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 2 wird das Komma am Ende gestrichen.

bbb)
Nummer 3 wird aufgehoben.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „dem Bundesversorgungsgesetz und" durch die Wörter „die Leistungen zur Teilhabe nach dem Vierzehnten Buch und die Leistungen der Eingliederungshilfe nach" ersetzt.

2.
(aufgehoben)

3.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „vorsehen," die Wörter „bis zu deren Außerkrafttreten" eingefügt und wird das Wort „haben" durch das Wort „hatten" ersetzt.

b)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
nach § 145 Absatz 2 Nummer 4 des Vierzehnten Buches ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz weiter erhalten oder Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 des Vierzehnten Buches beziehen,".

4.
§ 23 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten nicht für Personen, die sich auf nicht absehbare Dauer in stationärer Pflege befinden und bereits Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 74 Satz 1 Nummer 1 des Vierzehnten Buches oder Pflegeleistungen für Geschädigte nach § 146 Absatz 2 des Vierzehnten Buches in Verbindung mit § 43 des Elften Buches, nach § 44 des Siebten Buches, nach § 34 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach Gesetzen erhalten, die eine entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches vorsehen, sofern sie keine Familienangehörigen haben, für die in der sozialen Pflegeversicherung nach § 25 eine Familienversicherung bestünde."

5.
In § 34 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „unmittelbar nach § 35 Bundesversorgungsgesetz oder nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen," gestrichen.

6.
In § 50 Absatz 2 werden in Nummer 1 und 3 jeweils die Wörter „Bundesversorgungsgesetz" und „Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „Vierzehnten Buch" und „Vierzehnten Buches" ersetzt.

7.
§ 56 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Beitragsfrei sind auf Antrag Mitglieder, die sich auf nicht absehbare Dauer in stationärer Pflege befinden und bereits Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 74 Satz 1 Nummer 1 des Vierzehnten Buches oder Pflegeleistungen für Geschädigte nach § 146 Absatz 2 des Vierzehnten Buches in Verbindung mit § 43 des Elften Buches, nach § 44 des Siebten Buches, nach § 34 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach Gesetzen erhalten, die eine entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches vorsehen, sofern sie keine Familienangehörigen haben, für die eine Versicherung nach § 25 besteht."

8.
In § 57 Absatz 4 Satz 4 wird das Wort „Versorgungskrankengeld" durch die Wörter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

9.
§ 59 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Kriegsopferfürsorge" jeweils durch die Wörter „Leistungen zur Teilhabe nach Kapitel 6 des Vierzehnten Buches" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „Versorgungskrankengeld oder" durch die Wörter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach Kapitel 5 des Vierzehnten Buches oder von" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2020

10.
In § 8 Absatz 3 Satz 10, Absatz 4 Satz 5, § 45c Absatz 8 Satz 1 und 2, § 45e Absatz 2 Satz 2, § 46 Absatz 6 Satz 2, § 51 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 Satz 1 und 2, § 60 Absatz 3 Satz 3, Absatz 7 Satz 3, § 65 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, § 66 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2, § 67 Absatz 3, § 68 Absatz 2, § 114a Absatz 5 Satz 2 bis 4, § 121 Absatz 3, § 128 Absatz 5 Satz 5 und § 135 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundesversicherungsamt" durch die Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

11.
In § 136 Satz 2 wird das Wort „Bundesversicherungsamtes" durch die Wörter „Bundesamtes für Soziale Sicherung" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


12.
Nach § 144 Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

„(6) Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 13 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3, des § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6, des § 21 Nummer 1 und 3, des § 23 Absatz 5, des § 34 Absatz 1 Nummer 2, des § 50 Absatz 2 Nummer 1 und 3, des § 56 Absatz 4, des § 57 Absatz 4 Satz 4, des § 59 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und des § 144 Absatz 5 Satz 2 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter."




Artikel 40 (aufgehoben)


Artikel 40 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert





Artikel 41 Änderung der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung


Artikel 41 ändert mWv. 1. Januar 2024 KfzHV § 13

§ 13 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vom 28. September 1987 (BGBl. I S. 2251), die zuletzt durch Artikel 117 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 werden die Wörter „Beschädigte im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes und der Gesetze, die das Bundesversorgungsgesetz" durch die Wörter „Geschädigte im Sinne des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und der Gesetze, die das Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.

2.
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften der §§ 1 und 13 Absatz 1 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter."


Artikel 42 Änderung der Schwerbehindertenausweisverordnung


Artikel 42 ändert mWv. 1. Januar 2024 SchwbAwV § 2, § 7

Die Schwerbehindertenausweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1739), die zuletzt durch Artikel 19 Absatz 20 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Bundesversorgungsgesetz" die Wörter „in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder nach § 24 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.

b)
Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
VB

a)
wenn der schwerbehinderte Mensch wegen eines Grades der Schädigungsfolgen von mindestens 50 Anspruch auf Leistungen nach anderen Bundesgesetzen in entsprechender Anwendung

aa)
der Vorschriften des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder

bb)
des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder

b)
wenn der Grad der Schädigungsfolgen wegen des Zusammentreffens mehrerer Ansprüche auf folgende Leistungen in seiner Gesamtheit mindestens 50 beträgt und weder die Bezeichnung „kriegsbeschädigt" noch das Merkzeichen „EB" einzutragen ist:

aa)
auf Leistungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch,

bb)
auf Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung,

cc)
auf Leistungen nach Bundesgesetzen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder

dd)
auf Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz,".

2.
§ 7 wird aufgehoben.


Artikel 43 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes


Artikel 43 hat 1 frühere Fassung und ändert mWv. 1. Januar 2024 BeamtVG § 53

Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
bis 3. (aufgehoben)

4.
§ 53 Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben.

5.
(aufgehoben)




Artikel 44 Änderung der Sonderurlaubsverordnung


Artikel 44 ändert mWv. 1. Januar 2024 SUrlV § 20

§ 20 Absatz 2 Nummer 6 der Sonderurlaubsverordnung vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1284) wird wie folgt gefasst:

 
„6.
für die Durchführung einer Badekur nach § 11 Absatz 2 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung."


Artikel 45 (aufgehoben)


Artikel 45 hat 1 frühere Fassung





Artikel 46 Änderung des Infektionsschutzgesetzes


Artikel 46 ändert mWv. 1. Januar 2024 IfSG § 2, § 22, § 54, § 60, § 61, § 62, § 63, § 64, § 66, § 67, § 68

Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 60 bis 64 gestrichen.

2.
§ 2 Nummer 11 wird aufgehoben.

3.
In § 22 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „auf die sich gegebenenfalls aus den §§ 60 bis 64 ergebenden Ansprüche bei Eintritt eines Impfschadens" durch die Wörter „die sich gegebenenfalls aus den Regelungen des Sozialen Entschädigungsrechts ergebenden Ansprüche bei Eintritt einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung" ersetzt.

4.
In § 54 Satz 2 werden die Wörter „oder der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde" gestrichen und werden die Wörter „diesen jeweils" durch das Wort „dieser" ersetzt.

5.
Die §§ 60 bis 64 werden aufgehoben.

6.
§ 66 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

7.
§ 67 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

8.
§ 68 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.


Artikel 47 Änderung des Jugendfreiwilligendienstegesetzes


Artikel 47 hat 1 frühere Fassung und ändert mWv. 1. Januar 2024 JFDG § 9





Artikel 48 Änderung des Anti-D-Hilfegesetzes


Artikel 48 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 AntiDHG § 2, § 3, § 5, § 7, § 9, § 10, § 11, § 12

Das Anti-D-Hilfegesetz vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1270), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:

§ 2 Krankenbehandlung".

b)
(aufgehoben)

2.
§ 3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

b)
Satz 3 wird aufgehoben.

3.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

§ 5 Härteausgleich, Hilfe bei Wohnsitz im Ausland

§ 100 und § 101 Absatz 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend."

4.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Grad der Schädigungsfolgen Berechtigter darf nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Feststellungsbescheids niedriger festgesetzt werden. Ist durch Krankenbehandlung eine wesentliche oder nachhaltige Besserung des schädigungsbedingten Gesundheitszustandes erreicht worden, so ist die niedrigere Festsetzung schon früher zulässig, jedoch frühestens nach Ablauf eines Jahres nach Abschluss dieser Behandlung."

b)
Nach Absatz 2 wird ein neuer Absatz 3 eingefügt:

„(3) Die Versorgungsbezüge werden in Monatsbeträgen zuerkannt, auf volle Euro aufgerundet und monatlich im Voraus gezahlt. Das Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und eine Beihilfe nach § 48 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch werden tageweise zuerkannt und mit Ablauf jeder Woche gezahlt. § 47 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend."

c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

5.
In § 9 Absatz 1 werden die Wörter „§ 81a des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 120 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

6.
In § 10 Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „13 Abs. 1" die Angabe „und Abs. 2" eingefügt.

7.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesversorgungsgesetz" durch die Wörter „Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Erste und Zehnte Buch Sozialgesetzbuch sowie die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes über das Vorverfahren sind anzuwenden. Die §§ 117, 118 und 119 Absatz 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend."

8.
§ 12 Satz 2 wird aufgehoben.

9.
(aufgehoben)




Artikel 49 Änderung des Conterganstiftungsgesetzes


Artikel 49 ändert mWv. 1. Januar 2024 ContStifG § 13

§ 13 Absatz 3 des Conterganstiftungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2017 (BGBl. I S. 263) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(3) Auf Antrag ist die Conterganrente zu kapitalisieren, wenn dies im Interesse des Menschen mit Behinderungen liegt. Die Conterganrente kann auf Antrag auch teilweise kapitalisiert werden. Die Kapitalisierung ist auf die für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahre zustehende Conterganrente beschränkt. Der Anspruch auf Conterganrente, an deren Stelle die Kapitalabfindung tritt, erlischt für die Dauer des Zeitraumes, für den die Kapitalisierung gewährt wird, mit Ablauf des Monats, der auf den Monat der Auszahlung der Abfindung folgt."


Artikel 50 Änderung des Bundesfreiwilligendienstgesetzes


Artikel 50 ändert mWv. 1. Januar 2024 BFDG § 13, § 18

Das Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), das zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 18 wie folgt gefasst:

§ 18 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts".

2.
§ 13 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
§ 87 Absatz 4 Nummer 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch,".

3.
§ 18 wird wie folgt gefasst:

§ 18 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 13 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter."


Artikel 51 Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes


Artikel 51 hat 1 frühere Fassung und ändert mWv. 1. Januar 2024 BAföG § 21, § 65

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1048) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 67 wie folgt gefasst:

§ 67 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts".

2.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „(§ 27 des Bundesversorgungsgesetzes)" ersetzt durch die Wörter „(§ 145 Absatz 1 und 2 Nummer 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 27 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung)".

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch, die Einmalzahlungen nach § 102 Absatz 4 und 5 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch sowie Geldleistungen nach § 144 in Verbindung mit § 149 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch,".

bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
ein der monatlichen Entschädigungszahlung nach Kapitel 9 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechender Betrag, soweit der Anspruch auf Leistung nach § 8 Absatz 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch ruht,".

cc)
In Nummer 3 werden die Wörter „in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage" durch die Wörter „nach Kapitel 9 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als monatliche Entschädigungszahlung" ersetzt.

3.
§ 65 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird das Wort „Bundesversorgungsgesetz" jeweils durch die Wörter „Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden nach der Angabe „Absatz 1" die Wörter „Nummer 2, 4 und 5" eingefügt.

4.
(aufgehoben)




Artikel 52 Änderung der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes


Artikel 52 ändert mWv. 1. Januar 2024 BAföG-EinkommensV § 1, § 3a

Die Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 5. April 1988 (BGBl. I S. 505), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch

a)
Krankengeld der Sozialen Entschädigung (§ 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch),

b)
Übergangsgeld (§ 64 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch),

c)
Unterhaltsbeihilfe (§ 64 Absatz 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch),

d)
laufende ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt, soweit sie außerhalb von Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen für Angehörige im Sinne des § 25 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes geleistet wird, die mit dem Einkommensbezieher nicht in Haushaltsgemeinschaft leben (§ 145 Absatz 1 und 2 Nummer 4 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 27a des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung);".

2.
§ 3a wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Nach dem neuen Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 1 Nummer 3 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter."


Artikel 53 Änderung der Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter


Artikel 53 ändert mWv. 1. Januar 2024 OrthVersorgUVV § 2, § 3, § 6, § 7, § 9

Die Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter vom 18. Juli 1973 (BGBl. I S. 871), die durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „in Höhe des in § 14 des Bundesversorgungsgesetzes jeweils festgesetzten Betrags" gestrichen.

2.
§ 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Prothesenschuhe werden kostenfrei ersetzt. Schuhe für den erhaltenen Fuß werden mitgeliefert."

3.
In § 6 Absatz 7 werden die Wörter „§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 der Verordnung zur Durchführung des § 11 Abs. 3 und des § 13 des Bundesversorgungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter „der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung" ersetzt.

4.
§ 7 wird wie folgt gefasst:

§ 7

(1) Versicherte, denen infolge eines Versicherungsfalls außergewöhnlicher Verschleiß an Kleidung oder Wäsche entsteht, erhalten für die dadurch entstehenden Kosten einen monatlichen Pauschbetrag.

(2) Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen den höchsten Pauschbetrag, so sind sie in besonderen Fällen erstattungsfähig."

5.
§ 9 wird wie folgt gefasst:

§ 9 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 2 Absatz 2, des § 3 Absatz 3 Satz 2, des § 6 Absatz 7 und des § 7 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter."


Artikel 54 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte


Artikel 54 ändert mWv. 1. Januar 2024 ALG § 3, § 85, § 106, § 130 (neu)

Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 116 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 129 folgender § 130 eingefügt:

§ 130 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts".

2.
§ 3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 Nummer 2 wird das Wort „Versorgungskrankengeld" durch die Wörter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

b)
Satz 6 wird wie folgt gefasst:

„Bei der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bleiben die Beträge nach § 93 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 2a und 2b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch unberücksichtigt."

3.
Dem § 85 wird folgender Absatz 10 angefügt:

„(10) Bei der Anwendung von § 3 Absatz 4 Satz 2 gilt das Versorgungskrankengeld als Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch."

4.
§ 106 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Versorgungskrankengeld" die Wörter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch," eingefügt.

b)
In Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „Versorgungskrankengeld" die Wörter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch," eingefügt.

5.
Nach § 129 wird folgender § 130 eingefügt:

§ 130 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 3 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 und Satz 6 und des § 106 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter."


Artikel 55 Änderung des Wohngeldgesetzes


Artikel 55 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 WoGG § 7, § 45 (neu)

Das Wohngeldgesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1877) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 44 folgender § 45 angefügt:

§ 45 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts".

2.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 Nummer 7 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a werden die Wörter „ergänzender Hilfe" durch das Wort „Leistungen" ersetzt.

bbb)
In Buchstabe b wird das Wort „Hilfen" durch das Wort „Leistungen" ersetzt.

ccc)
In dem Satzteil nach Buchstabe b wird das Wort „Bundesversorgungsgesetz" durch die Wörter „Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.

bb)
In Satz 3 Nummer 2 werden in dem Satzteil vor Buchstabe a die Wörter „§ 27a des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 93 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

b)
(aufgehoben)

3.
Nach § 44 wird folgender § 45 angefügt:

§ 45 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

(1) Personen, die

 
a)
ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt oder

b)
andere Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen,

nach dem Bundesversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, empfangen, sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn bei der Berechnung ihrer Hilfen Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. § 7 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 und 3 in der Fassung bis zum 31. Dezember 2023 gelten entsprechend.

(2) Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7, Satz 3 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter."




Artikel 56 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung


Artikel 56 ändert mWv. 1. Januar 2024 VwGO § 67, § 188, § 194

Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung von Menschen mit Behinderungen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,".

2.
In § 188 Satz 1 werden die Wörter „der Kriegsopferfürsorge," gestrichen.

3.
Dem § 194 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Für am 1. Januar 2024 noch anhängige Verfahren aus dem Sachgebiet der Kriegsopferfürsorge gilt § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter."


Artikel 57 Änderung weiterer Vorschriften



(1) In § 7 Absatz 10 Satz 1 und § 14 des Gesetzes zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2313), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird das Wort „Bundesversicherungsamtes" durch die Wörter „Bundesamtes für Soziale Sicherung" ersetzt.

(2) In § 7 Absatz 1 Nummer 2 des Berlin/Bonn-Gesetzes vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918), das durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, wird das Wort „Bundesversicherungsamt" durch die Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

(3) Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2494) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 12 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 4 und 5, § 13 Satz 1 und § 14 Satz 1 wird das Wort „Bundesversicherungsamt" durch die Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

2.
In § 12a Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Bundesversicherungsamts" durch die Wörter „Bundesamtes für Soziale Sicherung" ersetzt.


1.
In § 3 Absatz 1 bis 4, § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2, § 5 Absatz 1 Satz 1 und 4, Absatz 2 Satz 2, § 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 Satz 1, § 8 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, § 9 Satz 1 und § 10 Satz 2 wird jeweils das Wort „Bundesversicherungsamt" durch die Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

2.
In der Überschrift zu den §§ 3 und 6, in § 5 Absatz 1 Satz 2 und § 7 Absatz 1 wird jeweils das Wort „Bundesversicherungsamts" durch die Wörter „Bundesamtes für Soziale Sicherung" ersetzt.


1.
In § 3 Absatz 3 Satz 1 und 7 wird jeweils das Wort „Bundesversicherungsamt" durch die Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

2.
In § 6 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesversicherungsamtes" durch die Wörter „Bundesamtes für Soziale Sicherung" ersetzt.

(6) In § 1 Nummer 1 Buchstabe c der Stellenvorbehaltsverordnung vom 24. August 1999 (BGBl. I S. 1906), die durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Mai 2005 (BGBl. I S. 1234) geändert worden ist, wird das Wort „Bundesversicherungsamt" durch die Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

(7) In § 30 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt durch Artikel 85 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird das Wort „Bundesversicherungsamt" durch die Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

(8) In § 19 Absatz 2 Satz 2 des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) wird das Wort „Bundesversicherungsamt" durch die Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

(9) In § 3 Absatz 3 Satz 3, § 5 Absatz 3 Satz 2, § 28 Satz 2, § 30 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 der Renten Service Verordnung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1867), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3866) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Bundesversicherungsamt" durch die Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.


1.
In § 32 Absatz 1 Satz 6, § 43 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 wird das Wort „Bundesversicherungsamtes" durch die Wörter „Bundesamtes für Soziale Sicherung" ersetzt.

2.
In § 43 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Bundesversicherungsamts" durch die Wörter „Bundesamtes für Soziale Sicherung" ersetzt.

3.
In § 43 Absatz 4 Satz 3, Absatz 5, 6 Satz 3, Absatz 7 Satz 3 und 4 und § 46 wird jeweils das Wort „Bundesversicherungsamt" durch die Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

(11) In Artikel 2 Absatz 4 Satz 2 Buchstabe b des Gesetzes zu dem Vertrag vom 11. Juli 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 826-2-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch § 5 des Gesetzes vom 4. August 1964 (BGBl. I S. 585) geändert worden ist, wird das Wort „Bundesversicherungsamt" durch die Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

(12) In Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung nebst der Vereinbarung hierzu vom 9. Oktober 1975 vom 12. März 1976 (BGBl. 1976 II S. 393), das zuletzt durch Artikel 16 Absatz 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Bundesversicherungsamt" durch die Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

(13) In § 1 Absatz 3 Satz 2 und § 4 Absatz 1 Satz 1 der Aufwendungserstattungs-Verordnung vom 11. Juli 1975 (BGBl. I S. 1896), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Bundesversicherungsamt" durch die Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

(14) In § 5 Absatz 4 Satz 2 und 3, § 15 Absatz 4 Satz 1 und § 18 Absatz 3 Satz 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677), das zuletzt durch Artikel 19 Absatz 9 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Bundesversicherungsamt" durch die Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

(15) In § 4 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 und 2, § 5 Satz 2 und § 6 Absatz 2 der AAÜG-Erstattungsverordnung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 999), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Bundesversicherungsamt" durch die Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.


1.
In § 2 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, § 4 Absatz 4 Satz 1 und § 5 Absatz 3 wird jeweils das Wort „Bundesversicherungsamt" durch die Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

2.
In § 2 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Bundesversicherungsamtes" durch die Wörter „Bundesamtes für Soziale Sicherung" ersetzt.

(17) In § 2 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3, § 7 Absatz 1 Satz 7, § 8 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 des Zusatzversorgungssystem-Gleichstellungsgesetzes vom 24. Juni 1993 (BGBl. I S. 1038, 1047), das zuletzt durch Artikel 22 Absatz 5 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Bundesversicherungsamt" durch die Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

(18) Das Bundesversicherungsamtsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 827-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 2, § 6 Satz 2, § 11 und § 12 Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundesversicherungsamt" durch die Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

2.
In § 7 Satz 2 wird das Wort „Bundesversicherungsamts" durch die Wörter „Bundesamtes für Soziale Sicherung" ersetzt.

(19) In § 1 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1660), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, wird das Wort „Bundesversicherungsamt" durch die Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.


1.
In § 4 Absatz 2 wird das Wort „Bundesversicherungsamtes" durch die Wörter „Bundesamtes für Soziale Sicherung" ersetzt.

2.
In § 7 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Bundesversicherungsamt" durch die Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

(21) In § 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, wird das Wort „Bundesversicherungsamtes" durch die Wörter „Bundesamtes für Soziale Sicherung" ersetzt.


1.
In § 3 Absatz 2 wird das Wort „Bundesversicherungsamtes" durch die Wörter „Bundesamtes für Soziale Sicherung" ersetzt.

2.
In § 8 Satz 2 und § 13 Satz 2 wird jeweils das Wort „Bundesversicherungsamt" durch die Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

(23) In § 32 Absatz 1 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, wird das Wort „Bundesversicherungsamt" durch die Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

(24) In § 6 Absatz 2 und § 6a Absatz 2 Satz 1 und 2 der Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 12a des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2387) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Bundesversicherungsamt" durch die Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.




1.
Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst:

„Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch auf das Bundesamt für Soziale Sicherung (SGB V-Übertragungsverordnung - SGB V-ÜbV)".

2.
In § 1 wird das Wort „Bundesversicherungsamt" durch die Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

(28) In der Eingangsformel der Krankenkassen-Altersrückstellungsverordnung vom 18. Juli 2011 (BGBl. I S. 1396), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Bundesversicherungsamt" durch die Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

(29) In § 3 Absatz 1 bis 3, § 4 Absatz 1 Satz 1, § 5 Absatz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und in der Überschrift zu § 3 der Datentransparenzverordnung vom 10. September 2012 (BGBl. I S. 1895) wird jeweils das Wort „Bundesversicherungsamt" durch die Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.


1.
In § 2 Absatz 2 Satz 1, § 6 Absatz 5 und § 11 Absatz 2 wird jeweils das Wort „Bundesversicherungsamtes" durch die Wörter „Bundesamtes für Soziale Sicherung" ersetzt.

2.
In § 3 Satz 1, § 5 Absatz 2, § 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 4 Satz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 und 3, § 8 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 sowie § 9 Satz 2 wird jeweils das Wort „Bundesversicherungsamt" durch die Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

(31) In § 1 Absatz 3, § 3 Absatz 2 Satz 1 und 3 und § 4 Absatz 2 der Versorgungslast-Erstattungsverordnung vom 19. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2346), die zuletzt durch Artikel 72 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Bundesversicherungsamt" durch die Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.


(33) In Artikel 42 Absatz 4 Satz 1 des Pflege-Versicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 2797), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist, wird das Wort „Bundesversicherungsamt" durch die Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

(34) In § 1 der SVLFGG-Übertragungsverordnung vom 6. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2216) wird das Wort „Bundesversicherungsamt" durch die Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

(35) In der Eingangsformel der SVLFG-Altersrückstellungsverordnung vom 6. November 2017 (BGBl. I S. 3765) wird das Wort „Bundesversicherungsamt" durch die Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.


Artikel 58 Aufhebung bisherigen Rechts



Es werden aufgehoben:

1.
das Gesetz über die Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2170-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist,

2.
das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist,

3.
die Ausgleichsrentenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBl. I S. 1769), die zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist,

4.
die Verordnung über die soziale Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 830-2-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden ist,

5.
die Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 16. Januar 1979 (BGBl. I S. 80), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1948) geändert worden ist,

6.
die Versehrtenleibesübungen-Verordnung vom 29. Juli 1981 (BGBl. I S. 779), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. November 2000 (BGBl. I S. 1572) geändert worden ist,

7.
die Orthopädieverordnung vom 4. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1834), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden ist,

8.
die Berufsschadensausgleichsverordnung vom 28. Juni 2011 (BGBl. I S. 1273), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. September 2014 (BGBl. I S. 1533) geändert worden ist,

9.
das Gesetz zur Einführung des Bundesversorgungsgesetzes im Saarland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 830-3, veröffentlichten bereinigten Fassung,

10.
das Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV vom 27. April 1970 (BGBl. I S. 413), das zuletzt durch Artikel 252 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,

11.
das Bundesgesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 832-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1497) geändert worden ist,

12.
das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1976 (BGBl. I S. 1169), das zuletzt durch Artikel 156 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

13.
das Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 833-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632) geändert worden ist,

14.
die Verordnung über die sachliche Zuständigkeit in der Kriegsopferversorgung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 833-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juni 1988 (BGBl. I S. 911) geändert worden ist,

15.
das Opferentschädigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist,

16.
die Verordnung zur Durchführung des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes vom 31. Januar 1972 (BGBl. I S. 105).


Artikel 59 Finanzuntersuchung



Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht im Benehmen mit den Ländern für den Zeitraum 2023 bis 2026 die Entwicklung der jährlichen Einnahmen und Ausgaben bei den Leistungen der Sozialen Entschädigung auf Grundlage von Erhebungen bei den Trägern der Sozialen Entschädigung.




Artikel 60 Inkrafttreten


Artikel 60 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Artikel 31 Nummer 1 Buchstabe c tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2018 in Kraft.

(2) Die Artikel 2 und 3 treten mit Wirkung zum 1. Juli 2018 in Kraft, soweit nicht Absatz 3 etwas Abweichendes regelt.

(3) Am Tag nach der Verkündung*) treten in Kraft:

1.
in Artikel 1 die §§ 38, 40, 91, 109 und 113 Absatz 6 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch,

2.
Artikel 2 Nummer 1,

3.
Artikel 3 Nummer 3,

4.
Artikel 26 sowie

5.
Artikel 59.


(5) Artikel 1 § 2, §§ 31 bis 37, §§ 111 bis 112, §§ 115 bis 116 und § 138 Absatz 7 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

(6) Artikel 31 Nummer 3 Buchstabe b und Artikel 34 Nummer 5 treten am 1. Juli 2021 in Kraft.

(7) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2024 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 19. Dezember 2019.


Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

Hubertus Heil

Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Franziska Giffey

Der Bundesminister für Gesundheit

Jens Spahn