Artikel 15 - Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts (SozERG k.a.Abk.)

G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 60
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Artikel 15 Änderung der Strafprozessordnung


Artikel 15 ändert mWv. 1. Januar 2024 StPO § 406j

In § 406j Satz 1 Nummer 3 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602) geändert worden ist, wird das Wort „Opferentschädigungsgesetzes" durch die Wörter „Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" und das Wort „Versorgungsanspruch" durch die Wörter „Anspruch auf Soziale Entschädigung" ersetzt.



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