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§ 1 - Haushaltsgesetz 2020 (HG 2020 k.a.Abk.)

G. v. 21.12.2019 BGBl. I S. 2890 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 14.07.2020 BGBl. I S. 1669
Geltung ab 01.01.2020; FNA: 63-16 Bundeshaushalt
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§ 1 Feststellung des Haushaltsplans



(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 508.529.758.000 Euro festgestellt.

(2) Der dem Kapitel 6002 Titel 884 02 des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2020 als Anlage 2 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Digitale Infrastruktur" wird für das Jahr 2020 in Einnahmen und Ausgaben auf 4.229.702.000 Euro und mit den ausgebrachten Vermerken festgestellt.

(3) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2020 als Anlage 3 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Energie- und Klimafonds" wird für das Jahr 2020 in Einnahmen und Ausgaben auf 35.024.462.000 Euro festgestellt.



 
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Frühere Fassungen von § 1 Haushaltsgesetz 2020

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020 (16.07.2020)Artikel 1 Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2020
vom 14.07.2020 BGBl. I S. 1669
aktuell vorher 01.01.2020 (27.03.2020)Artikel 1 Nachtragshaushaltsgesetz 2020
vom 27.03.2020 BGBl. I S. 556
aktuellvor 01.01.2020 (27.03.2020)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 Haushaltsgesetz 2020

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 HG 2020 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HG 2020 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 HG 2020 Kreditermächtigungen (vom 01.01.2020)
... des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung ... Haushaltsjahres angerechnet. (8) Vor Inanspruchnahme der über 1 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages liegenden Kreditermächtigungen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 der ... wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 20 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen ... können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 20 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufgenommen werden. Das Bundesministerium der Finanzen wird ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Nachtragshaushaltsgesetz 2020
G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 556
Artikel 1 NHG 2020
... 2020 vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2890) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „362.000.000.000" durch die Angabe „484.487.192.000" ...

Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2020
G. v. 14.07.2020 BGBl. I S. 1669
Artikel 1 2. NHG 2020
... 2020 (BGBl. I S. 556) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ...