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Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2020 (Haushaltsgesetz 2020 - HG 2020 k.a.Abk.)

G. v. 21.12.2019 BGBl. I S. 2890 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 14.07.2020 BGBl. I S. 1669
Geltung ab 01.01.2020; FNA: 63-16 Bundeshaushalt
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Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Abschnitt 1 Allgemeine Ermächtigungen

§ 1 Feststellung des Haushaltsplans



(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 508.529.758.000 Euro festgestellt.

(2) Der dem Kapitel 6002 Titel 884 02 des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2020 als Anlage 2 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Digitale Infrastruktur" wird für das Jahr 2020 in Einnahmen und Ausgaben auf 4.229.702.000 Euro und mit den ausgebrachten Vermerken festgestellt.

(3) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2020 als Anlage 3 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Energie- und Klimafonds" wird für das Jahr 2020 in Einnahmen und Ausgaben auf 35.024.462.000 Euro festgestellt.




§ 2 Kreditermächtigungen



(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 2020 Kredite bis zur Höhe von 217.771.982.000 Euro aufzunehmen.

(2) 1Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2020 fällig werdenden Krediten zu; deren Höhe ergibt sich aus dem Saldo der im Kreditfinanzierungsplan (Teil IV des Gesamtplans) ausgewiesenen Ausgaben zur Tilgung von Krediten (Nummer 2) und den sonstigen Einnahmen zur Schuldentilgung (Nummer 1.2). 2Dem Kreditrahmen nach Satz 1 wachsen im Falle eines unvorhergesehenen Bedarfs Beträge in Höhe von bis zu 15.000.000.000 Euro zum Rückkauf von Wertpapieren des Bundes oder zur Rückzahlung von Darlehen zu, soweit die in Satz 1 genannte Summe der Beträge zur Tilgung überschritten wird. 3Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 133 01 zur Tilgung der Schulden des Bundes zu verwenden; insoweit vermindert sich die Ermächtigung nach Satz 1. 4Bei Mehreinnahmen nach Satz 3 können Maßnahmen nach § 60 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung ergriffen werden.

(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. 2Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.

(4) 1Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen. 2Fremdwährungsanleihen sind mit den Euro-Gegenwerten auf die Kreditermächtigung anzurechnen, die sich aus den spätestens gleichzeitig abgeschlossenen ergänzenden Verträgen zur Begrenzung des Währungsrisikos ergeben.

(5) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zum Aufbau von Eigenbeständen Kredite bis zur Höhe von 20 Prozent des Betrages der umlaufenden Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bundesschatzanweisungen und unverzinslichen Schatzanweisungen aufzunehmen, dessen Höhe sich aus der jeweils letzten im Bundesanzeiger veröffentlichten Übersicht über den Stand der Schuld der Bundesrepublik Deutschland ergibt. 2Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind. 3Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Eigenbestände in Form der Wertpapierleihe oder zur Besicherung von Zinsswapgeschäften zu verwenden oder sie im Rahmen der Kreditermächtigungen des Satzes 1 und des Absatzes 2 Satz 1 zu verkaufen.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung und der Kassenverstärkungskredite im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge abzuschließen

1.
zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsänderungsrisiken mit einem Vertragsvolumen von bis zu 80.000.000.000 Euro sowie

2.
1zur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von Fremdwährungsanleihen mit einem Vertragsvolumen von bis zu 30.000.000.000 Euro. 2Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge zur Übernahme von Zinsswapgeschäften von bundesunmittelbaren Anstalten des öffentlichen Rechts in alleiniger Trägerschaft des Bundes mit einem Vertragsvolumen von bis zu 45.000.000.000 Euro abzuschließen. 3Auf die Höchstgrenzen nach Satz 1 und 2 werden zusätzliche Verträge nicht angerechnet, die Zinsrisiken aus bereits bestehenden Verträgen verringern oder ausschließen.

(7) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes im Rahmen der Kreditaufnahme folgende Verträge abzuschließen:

1.
Kreditverträge bis zur Höhe der Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 1, wenn die Kredite zur Tilgung fällig werdender Kredite aufgenommen werden;

2.
Verträge nach Absatz 6 in dem in dieser Vorschrift bestimmten Umfang.

2Die so in Anspruch genommenen Ermächtigungen werden auf die jeweiligen Ermächtigungen des folgenden Haushaltsjahres angerechnet.

(8) Vor Inanspruchnahme der über 1 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages liegenden Kreditermächtigungen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.

(9) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 20 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. 2Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- und Rückkauf von Bundeswertpapieren beinhalten, können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 20 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufgenommen werden. 3Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 genannten Betrages zur Besicherung von Zinsswapgeschäften aufzunehmen. 4Zur Besicherung von Zinswährungsswapgeschäften können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 genannten Betrages aufgenommen werden. 5Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, die Besicherung der gemäß Absatz 6 Satz 2 übernommenen Zinsswapgeschäfte abzuwickeln. 6Die zu diesem Zweck über den Bund weitergeleiteten Beträge sind nicht auf die Kreditermächtigungen der Sätze 1 bis 4 anzurechnen, sofern diese Beträge dem Bund von den betroffenen Anstalten zur Verfügung gestellt werden. 7Auf die Kreditermächtigungen der Sätze 1 bis 4 sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind.

(10) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Finanzierung der der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 364 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, obliegenden Aufgabe Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 7.000.000.000 Euro aufzunehmen. 2Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind.




§ 3 Gewährleistungsermächtigungen



(1) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 821.710.000.000 Euro zu übernehmen, davon

1.
bis zu 160.000.000.000 Euro im Zusammenhang mit förderungswürdigen oder im besonderen staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegenden Ausfuhren,

2.
bis zu 80.000.000.000 Euro

a)
für Kredite an ausländische Schuldner zur Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben oder bei besonderem staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland,

b)
zur Absicherung des politischen Risikos bei förderungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland,

c)
für Kredite der Europäischen Investitionsbank an Schuldner außerhalb der Europäischen Union,

3.
bis zu 35.000.000.000 Euro

a)
für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspolitisch förderungswürdiger Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit,

b)
für zinsverbilligte Kredite für entwicklungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit,

c)
für Förderkredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau für entwicklungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit sowie

d)
für zinsverbilligte Kredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau für bilaterale Vorhaben des internationalen Klima- und Umweltschutzes,

4.
bis zu 700.000.000 Euro für Marktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsgebiet,

5.
bis zu 430.000.000.000 Euro zur Förderung der Binnenwirtschaft und zur Abdeckung von Haftungslagen im In- und Ausland,

6.
bis zu 100.000.000.000 Euro im Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an europäischen oder internationalen Finanzinstitutionen und Fonds,

7.
bis zu 1.010.000.000 Euro für die Nachfolgeeinrichtungen der Treuhandanstalt,

8.
bis zu 15.000.000.000 Euro zur Absicherung des Zinsrisikos bei der Refinanzierung von Krediten für den Bau von Schiffen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und 2001/77/EG des Rates (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 45) auf deutschen Werften.

2Einzelheiten ergeben sich aus den verbindlichen Erläuterungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaushaltsplans.

(2) 1Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbeträge werden die auf Grund der Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleistungen angerechnet, soweit der Bund noch in Anspruch genommen werden kann. 2In diesem Fall erfolgt eine Anrechnung auch, soweit er in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat.

(3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können auch in ausländischer Währung übernommen werden; sie sind auf der Basis desjenigen Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag anzurechnen, der vor der Ausfertigung der Gewährleistungserklärung zuletzt festgestellt worden ist.

(4) 1Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund daraus in Anspruch genommen werden kann. 2Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.

(5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsübernahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.

(6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 genannten Ermächtigungsrahmen können mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungsermächtigungen verwendet werden.

(7) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 bis zur Höhe von 30 Prozent des in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung zu übernehmen. 2Eine Ausnahme von der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages ist nur aus zwingenden Gründen gestattet.

(8) Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1, die eine Übernahme einer Eventualverpflichtung von 1.000.000.000 Euro oder mehr vorsehen, ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.




§ 4 Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen



(1) 1Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 5.000.000 Euro festgesetzt. 2Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag von 50.000.000 Euro überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.

(2) 1Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 3 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 10.000.000 Euro festgesetzt. 2Für über- oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf 5.000.000 Euro festgesetzt. 3Die Betragsgrenze nach Satz 2 wird auch überschritten, wenn bei mehrjährigen über- oder außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen der in Satz 2 genannte Betrag in einem Fälligkeitsjahr überschritten wird. 4Wenn über- oder außerplanmäßige Ausgaben und über- oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag; Absatz 1 bleibt unberührt. 5Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, die die in den Sätzen 1 bis 4 festgelegten Beträge überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. 6Bei über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ist § 37 Absatz 4 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzustimmen und sich zur Leistung des auf den Bundesanteil entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten.


Abschnitt 2 Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

§ 5 Flexibilisierte Ausgaben



(1) Auf die in Teil I Buchstabe D des Gesamtplans aufgeführten Kapitel des Bundeshaushalts sind die Absätze 2 bis 5 anzuwenden, soweit im Einzelfall keine andere Regelung durch Haushaltsvermerk getroffen ist.

(2) 1Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils gegenseitig deckungsfähig:

1.
Ausgaben der Hauptgruppe 4, ohne Ausgaben der Titel der Gruppe 411 und der Titel 428.2, sowie Ausgaben der Titel 634.3,

2.
Ausgaben der Titel 511.1, 514.1, 517.1, 518.1, 519.1, 523.1, 525.1, 526.1, 526.2, 527.1, 527.3, 532.1, 532.2, 532.3, 539.9, 543.1, 544.1 und 545.1,

3.
Ausgaben der Titel 632.9, 636.9, 671.9, 681.8, 681.9, 684.9, 686.9 und 687.9,

4.
Ausgaben der Titel der Gruppen 711 bis 739,

5.
Ausgaben der Titel der Hauptgruppe 8.

2Ausgaben anderer als der in den Nummern 1 bis 5 aufgeführten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die flexibilisierten Ausgaben einbezogen werden, sind innerhalb der einzelnen Kapitel dem jeweiligen Ausgabenbereich nach Maßgabe ihrer Hauptgruppenzugehörigkeit zuzuordnen.

(3) Im Verhältnis der in Absatz 2 genannten Ausgabenbereiche zueinander dürfen zusätzliche Ausgaben bis zur Höhe von 20 Prozent der Summe der Sollansätze des jeweiligen Ausgabenbereichs aus Einsparungen bei den unter Nummern 1 bis 5 in Absatz 2 genannten Ausgabenbereichen geleistet werden.

(4) Die Ausgaben der in Absatz 2 genannten Ausgabenbereiche sind übertragbar.

(5) Für die flexibilisierten Ausgaben in den Kapiteln 0111, 0211, 0311, 0411, 0431, 0451, 0511, 0611, 0711, 0811, 0911, 1011, 1111, 1211, 1411, 1511, 1611, 1711, 1911, 2011, 2111, 2311 und 3011 gilt in Ergänzung zu den Absätzen 2 bis 4 folgende Regelung: Mehrausgaben dürfen gegen Einsparung innerhalb der flexibilisierten Ausgaben desselben Ausgabenbereichs nach Absatz 2 der anderen Kapitel des jeweiligen Einzelplans geleistet werden, wenn über das Soll und die Ausgabereste des deckungsberechtigten Titels vollständig für dessen Zweck verfügt ist.

(6) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.




§ 6 Verstärkungsmöglichkeiten, Deckungsfähigkeit, Zweckbindung



(1) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln zu:

1.
Titel der Hauptgruppe 4 aus Personalkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maßnahmen zur Eingliederung Arbeitsloser sowie aus Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist,

2.
Titel der Hauptgruppen 5 bis 8 aus Sachkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen,

3.
Titel der Obergruppe 44 aus Erstattungen und Schadenersatzleistungen Dritter.

(2) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen den Ausgaben bei den Titeln zu, die den flexibilisierten Ausgabenbereichen gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 zugeordnet sind, soweit es sich bei den Einnahmen um Erstattungen und Beiträge Dritter handelt.

(3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5 Absatz 2 bis 5 nicht anzuwenden ist, gilt:

1.
Die obersten Bundesbehörden können die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar sind, die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr als 20 Prozent betragen und die Maßnahme wirtschaftlich zweckmäßig erscheint.

2.
Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, dass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514 und 517 bis zur Höhe von 30 Prozent des Sollansatzes durch Einsparungen anderer Ausgaben innerhalb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans gedeckt werden.

3.
Mehrausgaben bei Titel 526 .1 können gegen Einsparungen bei anderen Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt werden.

(4) Innerhalb eines Kapitels dürfen Mehrausgaben für Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem Einheitlichen Liegenschaftsmanagement bei Titel 518 .2 bis zur Höhe der Einsparungen bei den in die Flexibilisierung nach § 5 einbezogenen Titeln geleistet werden.

(5) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1404 bis 1408 sowie bei Titel 514 03 in Kapitel 1407 anzuordnen, falls dies auf Grund von Umständen, die nach Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes eingetreten sind, wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. 2Für das Kapitel 1405 gilt dies mit der Einschränkung, dass nur die einseitige Deckungsfähigkeit mit Deckungsberechtigung für das Kapitel 1405 angeordnet werden kann. 3Die Regelungen nach Satz 1 und 2 gelten auch für übertragbare Ausgaben. 4Das Bundesministerium der Finanzen wird darüber hinaus ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei einzelnen Titeln mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529 anzuordnen, wenn unvorhergesehen und unabweisbar Mehrausgaben geleistet werden müssen, um die Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Streitkräfte zu verbessern.

(6) 1Bei Titel 537 02 des Kapitels 6003 fließen Erstattungen der obersten Bundesbehörden für die Inanspruchnahme des Flugdienstes zwischen Köln/Bonn und Berlin den Ausgaben zu. 2Bei den Titeln 527 .1 und 453 .1 der obersten Bundesbehörden fließen Erstattungen des nachgeordneten Bereichs sowie von Dritten im Zusammenhang mit dem Flugdienst zwischen Köln/Bonn und Berlin den Ausgaben zu.

(7) 1Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen aus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen herangezogen werden, um die Ausgaben für die Ersatzbeschaffung von Dienstkraftfahrzeugen zu verstärken. 2Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.

(8) Das Aufkommen an Mineralölsteuer, das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, und nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 99 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, für Zwecke des Straßenwesens gebunden ist, ist auch für sonstige verkehrspolitische Zwecke im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zu verwenden.

(9) 1Ergeben sich zum Abschluss des Haushaltsjahres gegenüber dem Haushaltssoll Minderausgaben bei den Titeln des Kapitels 1405, so dienen diese bis zur Höhe der sich auch im Bundeshaushalt per Saldo ergebenden Entlastung zur Leistung von Mehrausgaben bei Kapitel 1405 Titel 919 01, sofern dadurch keine Kredite zur Deckung von Ausgaben aufgenommen werden müssen. 2Haushalts- oder kassenmäßige Einsparungen und gesperrte Beträge im Kapitel 1405 sind auf die Minderausgaben nach Satz 1 anzurechnen. 3Die Mehrausgaben bei Kapitel 1405 Titel 919 01 sind auf 500.000.000 Euro begrenzt. 4Ergibt sich zum Abschluss des Haushaltsjahres gegenüber dem Haushaltssoll per Saldo darüber hinaus eine Entlastung des Bundeshaushalts, so dient dieser Betrag zur Leistung von Mehrausgaben bei Kapitel 6002 Titel 919 01, soweit dadurch keine Kredite zur Deckung von Ausgaben aufgenommen werden müssen. 5Die Erhebung von Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 359 01 bedarf der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.

(10) 1Innerhalb eines Kapitels dürfen für interne Verrechnungen nach § 61 der Bundeshaushaltsordnung bei Titel 981 .3 Mehrausgaben bis zur Höhe der Einsparungen geleistet und Ausgabetitel bis zur Höhe der Einnahmen bei Titel 381 .3 verstärkt werden. 2Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, diese Titel auszubringen.

(11) 1Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds" vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1807), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2431) geändert worden ist, wird zugelassen, dass die Zuschüsse an stromintensive Unternehmen zum Ausgleich von emissionshandelsbedingten Strompreiserhöhungen im Jahr 2020.500.000.000 Euro übersteigen können. 2Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 5 des Gesetzes zur Errichtung des Sondervermögens „Energie- und Klimafonds" wird zudem zugelassen, dass die Ausgaben zur Entwicklung der Elektromobilität im Jahr 2020.300.000.000 Euro übersteigen können.

(12) § 20 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung findet auf die Festtitel 428 .2 „Entgelte für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler" keine Anwendung.


§ 7 Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen sowie Verzicht auf Auslagenerstattung



(1) 1Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Software, die von Bundesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelt worden ist, unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht. 2Das gilt auch für Software, die von Bundesdienststellen erworben worden ist. 3Für erworbene Lizenzen an Standardsoftware ist die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend.

(2) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektronischer Form, beispielsweise über das Internet, unentgeltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt werden können.

(3) 1Es wird zugelassen, dass bei Maßnahmen zur Bewältigung der Flüchtlingskrise insbesondere im Rahmen der Amtshilfe auf eine Auslagenerstattung gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verzichtet werden kann. 2Entsprechendes gilt für Mehrausgaben im Personalbereich für diese Maßnahmen im Rahmen der Amtshilfe.


§ 8 Bewilligung von Zuwendungen



(1) 1Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht von der zuständigen obersten Bundesbehörde gebilligt ist. 2Der Haushalts- oder Wirtschaftsplan bedarf darüber hinaus der Billigung des Bundesministeriums der Finanzen, wenn er erstmalig aufgestellt wird, bei Änderungen des Stellenplans oder von Haushaltsvermerken gegenüber dem vorjährigen Haushalts- oder Wirtschaftsplan und in sonstigen vom Bundesministerium der Finanzen festgelegten Fällen.

(2) 1Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes. 2Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden. 3Das Bundesministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit eine Wissenschaftseinrichtung gemäß § 2 des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2457), das durch Artikel 122 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, den bei ihr beschäftigten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern Gehälter oder Gehaltsbestandteile aus Mitteln zahlt, die weder unmittelbar noch mittelbar von der deutschen öffentlichen Hand finanziert werden. 5Satz 4 gilt auch für sonstige im wissenschaftsrelevanten Bereich Beschäftigte, wenn sie im Rahmen der Planung, Vorbereitung, Durchführung, Auswertung oder Bewertung von Forschungsvorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten.


§ 9 Baumaßnahmen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben



Die §§ 24 und 54 der Bundeshaushaltsordnung bleiben für Baumaßnahmen zur Deckung des Raumbedarfs für Bundeszwecke nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235), das durch Artikel 15 Absatz 83 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, die im Wirtschaftsplan der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben veranschlagt werden, unberührt.


§ 10 Bezüge



(1) 1Abweichend von § 50 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung können die Personalausgaben für abgeordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei Jahren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt werden. 2Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus bedürfen, sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk geregelt sind, der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen.

(2) 1Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, für Beamtinnen und Beamte bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben der Titel 422 .1 geleistet werden. 2Innerhalb der Kapitel 1403 und 1412 dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Soldatinnen und Soldaten bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben des Titels 423 01 geleistet werden.

(3) Soweit Soldatinnen und Soldaten Leistungsprämien, Leistungszulagen oder Leistungsstufen gewährt werden, sind die Titel der Gruppe 423 der Kapitel 1403 und 1412 gegenseitig deckungsfähig.


§ 11 Verbriefung von Verpflichtungen



Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, die Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der in Kapitel 0904 Titel 687 04, Kapitel 2303 Titel 687 04 und 896 09, Kapitel 2304 Titel 687 01, 687 02, 687 03, 687 04 und 687 05 des Bundeshaushaltsplans erwähnten internationalen Finanzinstitutionen und Fonds durch Hingabe unverzinslicher Schuldscheine zu erbringen.


§ 12 Liquiditätshilfen, Fälligkeit von Zuschüssen und Leistungen des Bundes an die Rentenversicherung



(1) 1Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Arbeit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind auf 18.000.000.000 Euro begrenzt. 2Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden.

(2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist auf 20.000.000 Euro begrenzt.

(3) 1Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung und seine an die allgemeine Rentenversicherung zu entrichtenden Beiträge für Kindererziehungszeiten werden in zwölf gleichen Monatsraten gezahlt. 2Abweichend von Satz 1 kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Zahlung vorgezogen werden, soweit dies zur Stabilisierung der Finanzlage der allgemeinen Rentenversicherung erforderlich ist.

(4) 1Die Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buch Sozialgesetzbuch sind auf 4.000.000.000 Euro begrenzt. 2Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden. 3Die Zahlung von Leistungen des Bundes nach § 221 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen vorgezogen werden, soweit dies zur Vermeidung von Liquiditätshilfen nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist.

(5) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, eine zinslose, zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendige Liquiditätshilfe an die Postbeamtenversorgungskasse bis zu einer Höhe von 250.000.000 Euro zu leisten. 2Das Darlehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit dem Ende des Haushaltsjahres.

(6) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Maßgabe des Satzes 2 der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 364 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verzinsliche Liquiditätshilfen bis zu einer Höhe von insgesamt 7.000.000.000 Euro zu leisten. 2Die Liquiditätshilfen dürfen nur in dem Umfang bereitgestellt werden, in dem die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Ausgaben zu leisten hat und entsprechende Mittel aus dem Haushalt der Europäischen Union noch nicht zur Verfügung gestellt sind. 3Die Liquiditätshilfen sind so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit Erhalt der Mittelzuweisungen aus dem Haushalt der Europäischen Union.




§ 12a Zuschüsse an Gesundheitsfonds und Ausgleichsfonds



Der Bund leistet im Jahr 2020 einen ergänzenden Bundeszuschuss in Höhe von 3,5 Milliarden Euro an den nach § 271 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch eingerichteten Gesundheitsfonds und einen Zuschuss in Höhe von 1,8 Milliarden Euro an den nach § 65 Elftes Buch Sozialgesetzbuch eingerichteten Ausgleichsfonds.




§ 13 Rückzahlung, Titelverwechslung



(1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen kann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet werden und ist dann bei dem betreffenden Einnahmetitel abzusetzen.

(2) 1Bei einer unrichtigen Zahlung, bei Doppelzahlungen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit § 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abgeschlossen sind. 2Die Rückzahlung zu viel geleisteter Personalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen.

(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind.


Abschnitt 3 Bewirtschaftung der Planstellen und Stellen

§ 14 Verbindlichkeit des Stellenplans



(1) 1Die Erläuterungen zu den Titeln 428 .1 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. 2Abweichungen von den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. 3Pauschale Abweichungen kann das Bundesministerium der Finanzen unter der Bedingung zulassen, dass dadurch die Personalausgaben der einbezogenen Stellen um mindestens 5 Prozent gemindert werden.

(2) 1Die Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung geleistet werden, sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. 2Dies gilt nicht für Stellen, die für Projektaufgaben ausgebracht sind. 3Die Wertigkeit außertariflicher Stellen ist durch Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. 4Abweichungen von den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. 5Für die Fälle unvorhergesehener und tarifrechtlich unabweisbarer Höhergruppierungsansprüche kann das Bundesministerium der Finanzen seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden übertragen.


§ 15 Ausbringung von Planstellen und Stellen



(1) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Planstellen oberhalb der Besoldungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht. 2Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen. 3Die für den Einzelplan zuständige Stelle gibt dem Bundesrechnungshof Gelegenheit zur Stellungnahme.

(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um Bedienstete folgender Einrichtungen zu übernehmen:

1.
von bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts,

2.
von Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundeshaushaltsordnung,

3.
von Sondervermögen des Bundes oder

4.
von Zuwendungsempfängern, die durch den Bund institutionell gefördert werden.

2Die Ausbringung dieser Planstellen und Stellen setzt voraus, dass für diese Bediensteten keine Planstellen und Stellen im Bundeshaushalt ausgebracht sind, ein Personalüberhang bei den genannten Einrichtungen besteht, ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht, die Finanzierung der neu ausgebrachten Planstellen und Stellen auf Dauer sichergestellt ist und die Übernahme der Bediensteten zu einer Entlastung des Bundeshaushalts an anderer Stelle führt.


§ 16 Ausbringung von Planstellen und Stellen für Überhangpersonal



(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei nachgewiesenem Bedarf Planstellen und Stellen auszubringen, wenn feststeht, dass sie mit Überhangpersonal von Bundesbehörden besetzt werden; mit der Versetzung des Überhangpersonals fallen die frei werdenden Planstellen und Stellen weg.

(2) Die im Bundeshaushalt ausgebrachten Haushaltsvermerke, wonach Planstellen und Stellen nur mit Überhangpersonal besetzt werden dürfen, entfallen nach der Versetzung des Überhangpersonals.

(3) Zur Deckung eines nachgewiesenen Mehrbedarfs bei Personalausgaben für die nach Absatz 1 ausgebrachten Planstellen und Stellen dürfen Haushaltsmittel von den abgebenden Bundesbehörden umgesetzt werden.


§ 17 Ausbringung von Ersatzplanstellen und Ersatzstellen



(1) 1Soweit ein unabweisbarer Bedarf besteht, einen Dienstposten wiederzubesetzen, gilt eine Planstelle für die Beamtin oder den Beamten, die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll, als ausgebracht, wenn die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber des Dienstpostens

1.
nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1755) geändert worden ist, in einem Land als Richterin oder Richter kraft Auftrags verwendet werden soll oder

2.
mindestens sechs Monate im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienstbezüge verwendet oder auf eine entsprechende Verwendung vorbereitet werden soll.

2Die Planstelle ist bis zur Rückkehr der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens befristet und hat die Wertigkeit der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten, die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll; die Wertigkeit der Planstelle der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens wird nicht überschritten.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.


§ 18 Ausbringung von Leerstellen



(1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe gilt von Beginn der Beurlaubung oder Verwendung an als ausgebracht für planmäßige Beamtinnen und Beamte,

1.
die nach § 92 Absatz 1, § 95 Absatz 1, § 90 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, oder nach § 7 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, ohne Dienstbezüge mindestens für sechs Monate beurlaubt werden,

2.
die nach § 6 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Februar 2018 (BGBl. I S. 198) geändert worden ist, mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung Elternzeit in Anspruch nehmen,

3.
die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit nach Nummer 2 zum Zwecke der Fortsetzung der Kinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlaubt werden,

4.
die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, unter Wegfall der Besoldung für die Dauer der Tätigkeit der Ehepartnerin oder des Ehepartners an einer Auslandsvertretung beurlaubt werden,

5.
die im dienstlichen Interesse des Bundes unter Wegfall der Dienstbezüge mindestens sechs Monate für eine der folgenden Verwendungen beurlaubt werden:

a)
bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Bundestages oder eines Landtages,

b)
bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts,

c)
bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,

d)
im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit oder bei einer Tätigkeit im Rahmen der Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der Staaten Mittel- und Osteuropas oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten oder bei einer Auslandshandelskammer,

e)
bei einem zu mindestens 50 Prozent aus Zuwendungen des Bundes institutionell geförderten Zuwendungsempfänger oder bei einer vergleichbaren Mitgliedseinrichtung der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V.

oder

6.
die beim Bundeskanzleramt oder beim Bundespräsidialamt verwendet werden.

(2) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleichzeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundesministerium der Finanzen Sonderregelungen zur Nachbesetzung treffen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

(4) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder Bundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bundes zu Richterinnen oder Richtern des Bundesverfassungsgerichts gewählt, kann die zuständige oberste Bundesbehörde für diese Richterinnen oder Richter eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen.

(5) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 als ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Tatbestände ausgebracht sind, anzupassen, wenn eine Beförderung erfolgen soll. 2Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Befugnis nach Satz 1 auf die obersten Bundesbehörden zu übertragen. 3Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 6 als ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1 Nummer 6 genannten Tatbestände ausgebracht sind, gelten als angepasst, wenn die oder der Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle des Bundeskanzleramtes oder des Bundespräsidialamtes befördert oder höhergruppiert worden ist.


§ 19 Umwandlung von Planstellen und Stellen



Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unabweisbarer Bedarf besteht.


§ 20 Sonderregelungen



(1) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird. 2In diesem Fall fällt die nächste frei werdende Planstelle oder Stelle der betreffenden Besoldungs- oder Entgeltgruppe weg.

(2) 1Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten Menschen wiederzubesetzen, wenn es sich um eine Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung handelt und eine nach den §§ 154 bis 159 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen von 6 Prozent bei den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht erreicht ist. 2Mit Ausscheiden des schwerbehinderten Menschen aus der Planstelle oder Stelle fällt diese weg. 3Sie bleibt ausnahmsweise erhalten, wenn die Beschäftigungsquote nach Satz 1 zu diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht ist und die Planstelle oder Stelle wieder mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt wird. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Planstelle oder Stelle den Vermerk „kw mit Wegfall der Aufgabe" trägt, sowie für Ersatzplanstellen und Ersatzstellen, die nach § 17 oder auf Grund der entsprechenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze ausgebracht wurden oder als ausgebracht gelten.

(3) 1Behörden, für die Planstellen und Stellen im Haushaltsplan beschlossen werden, dürfen Arbeitsverträge, die nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes kalendermäßig befristet sind, nicht abschließen, wenn die Anzahl der nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz sachgrundlos befristeten Arbeitsverträge damit 2,5 Prozent ihres Stellensolls im jeweiligen Kapitel übersteigen würde. 2Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zuzulassen. 3Ein zwingender Grund liegt insbesondere vor, wenn der Stellenaufbau zur Beendigung sachgrundlos befristeter Beschäftigungsverhältnisse noch nicht abgeschlossen ist.

(4) 1Abweichend von § 17a Absatz 3 Nummer 3 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, dürfen im Haushaltsjahr 2020 für bis zu 10 Prozent der Planstellen der Besoldungsgruppe A 13g Amtszulagen nach Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 13 gewährt werden. 2Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.

(5) 1Die obersten Bundesbehörden dürfen die in der Anlage 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nummer 50 Buchstabe z des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes vorgesehenen Änderungen der Besoldungsordnung B für die Eingruppierung der Vizepräsidenten, deren Behördenleiter in den Besoldungsgruppen B 7 oder B 8 eingestuft sind, bereits im Haushaltsjahr 2020 vollziehen. 2Das Nähere regelt das Bundesministerium der Finanzen.


§ 21 Überhangpersonal



Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Bediensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt werden.


Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 22 Fortgeltung



§ 2 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 und 5 sowie die §§ 3 bis 21 gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter.


§ 23 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Finanzen

Olaf Scholz


Anhang Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2020



Teil I: Haushaltsübersicht
A.
Einnahmen
B.
Ausgaben
C.
Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
D.
Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes
Teil II: Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Teil III: Finanzierungsübersicht
Teil IV: Kreditfinanzierungsplan

A. Einnahmen


Epl. Bezeichnung Summe Einnahmen gegenüber 2019
mehr (+)
weniger (-)
20202019
1.000 € 1.000 € 1.000 €
12345
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt 193193-
02Deutscher Bundestag 1.945 1.801 +144
03Bundesrat 5686-30
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt 2.902 3.225 -323
05Auswärtiges Amt 170.694 159.846 +10.848
06Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat
1.206.020 1.126.609 +79.411
07Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz
614.777 579.782 +34.995
08Bundesministerium der Finanzen 318.670 291.546 +27.124
09Bundesministerium für Wirtschaft und Energie 463.940 448.324 +15.616
10Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft
65.132 64.003 +1.129
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales 2.111.042 2.089.391 +21.651
12Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur
8.582.956 8.824.211 -241.255
14Bundesministerium der Verteidigung 485.897 485.897 -
15Bundesministerium für Gesundheit 93.617 93.796 -179
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit
892.232 818.214 +74.018
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
245.848 199.085 +46.763
19Bundesverfassungsgericht 4040-
20Bundesrechnungshof 3.907 3.871 +36
21Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit
6161-
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
869.813 996.043 -126.230
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
39.276 36.276 +3.000
32Bundesschuld 1.031.905 1.348.313 -316.408
60Allgemeine Finanzverwaltung 344.799.077 338.829.387 +5.969.690
 Einnahmen 362.000.000 356.400.000 +5.600.000
Zu Spalte 3: Darin enthalten sind
- Steuereinnahmen in Höhe von 324.958.000 T€,
- Einnahmen aus Krediten in Höhe von - T€ sowie
- sonstige Einnahmen in Höhe von 37.042.000 T€.



Epl. Bezeichnung Steuern und steuer-
ähnliche Abgaben
2020
Verwaltungs-
einnahmen
2020
Übrige
Einnahmen
2020
1.000 € 1.000 € 1.000 €
12678
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt -3190
02Deutscher Bundestag -1.945 -
03Bundesrat -3620
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt -2.864 38
05Auswärtiges Amt -170.494 200
06Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat
-811.814 394.206
07Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz
-614.493 284
08Bundesministerium der Finanzen -257.684 60.986
09Bundesministerium für Wirtschaft und Energie -455.567 8.373
10Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft
-58.260 6.872
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales -46.252 2.064.790
12Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur
-8.407.727 175.229
14Bundesministerium der Verteidigung -394.575 91.322
15Bundesministerium für Gesundheit -92.361 1.256
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit
-59.627 832.605
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
-66.574 179.274
19Bundesverfassungsgericht -40-
20Bundesrechnungshof -143.893
21Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit
-61-
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
-30.004 839.809
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
-30.245 9.031
32Bundesschuld -655.663 376.242
60Allgemeine Finanzverwaltung 325.290.000 6.839.356 12.669.721
 Summe Haushalt 2020 325.290.000 18.995.659 17.714.341
 Summe Haushalt 2019 325.793.000 17.869.613 12.737.387
 gegenüber 2019 mehr(+)/weniger(-) -503.000 +1.126.046 +4.976.954


B. Ausgaben


Epl. Bezeichnung Summe Ausgaben gegenüber 2019
mehr (+)
weniger (-)
20202019
1.000 € 1.000 € 1.000 €
12345
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt 44.691 47.639 -2.948
02Deutscher Bundestag 1.032.811 990.906 +41.905
03Bundesrat 39.449 37.501 +1.948
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt 3.385.165 3.241.723 +143.442
05Auswärtiges Amt 5.928.661 5.825.844 +102.817
06Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat
15.052.728 15.849.448 -796.720
07Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz
919.734 895.322 +24.412
08Bundesministerium der Finanzen 7.866.447 7.180.433 +686.014
09Bundesministerium für Wirtschaft und Energie 9.209.555 8.187.754 +1.021.801
10Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft
6.687.284 6.323.822 +363.462
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales 150.221.886 145.260.251 +4.961.635
12Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur
31.048.457 29.285.670 +1.762.787
14Bundesministerium der Verteidigung 45.052.981 43.227.814 +1.825.167
15Bundesministerium für Gesundheit 15.350.354 15.305.287 +45.067
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit
2.965.884 2.287.100 +678.784
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
12.055.263 10.448.322 +1.606.941
19Bundesverfassungsgericht 35.866 34.363 +1.503
20Bundesrechnungshof 163.135 162.035 +1.100
21Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit
26.846 25.218 +1.628
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
10.884.082 10.245.686 +638.396
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
18.288.692 18.269.753 +18.939
32Bundesschuld 13.736.518 18.380.128 -4.643.610
60Allgemeine Finanzverwaltung 12.003.511 14.887.981 -2.884.470
 Ausgaben 362.000.000 356.400.000 +5.600.000


Epl. Bezeichnung Personal-
ausgaben
2020
Sächliche
Verwaltungs-
ausgaben
2020
Militärische
Beschaffungen,
Anlagen usw.
2020
Schulden-
dienst
2020
1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 €
126789
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt 24.942 12.068 --
02Deutscher Bundestag 690.988 175.680 --
03Bundesrat 19.182 14.042 --
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt 345.013 1.192.503 --
05Auswärtiges Amt 1.111.796 431.046 --
06Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat
5.034.815 2.825.058 --
07Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz
579.301 189.354 --
08Bundesministerium der Finanzen 3.810.092 1.387.667 --
09Bundesministerium für Wirtschaft und Energie 912.138 393.093 --
10Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft
396.315 279.427 --
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales 242.403 154.954 --
12Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur
1.706.638 2.512.973 --
14Bundesministerium der Verteidigung 19.253.224 7.212.712 16.587.750 -
15Bundesministerium für Gesundheit 272.409 225.276 --
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und nukleare Sicherheit
313.319 356.794 --
17Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend
165.812 58.939 --
19Bundesverfassungsgericht 27.841 4.593 --
20Bundesrechnungshof 127.474 23.724 --
21Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit
16.991 7.445 --
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
101.085 72.422 --
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
127.483 106.946 --
32Bundesschuld -54.353 -12.557.165
60Allgemeine Finanzverwaltung 133.245 403.200 45.000 -
 Summe Haushalt 2020 35.412.506 18.094.269 16.632.750 12.557.165
 Summe Haushalt 2019 34.645.685 16.967.519 15.567.562 17.524.000
 gegenüber 2019 mehr(+)/weniger(-) +766.821 +1.126.750 +1.065.188 -4.966.835


Epl. Bezeichnung Zuweisungen und
Zuschüsse
(ohne Investitionen)
2020
Ausgaben
für
Investitionen
2020
Besondere
Finanzierungs-
ausgaben
2020
1.000 € 1.000 € 1.000 €
12101112
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt 4.652 3.029 -
02Deutscher Bundestag 146.188 19.955 -
03Bundesrat 5755.650 -
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt 1.424.106 431.465 -7.922
05Auswärtiges Amt 4.259.115 226.353 -99.649
06Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat
3.582.767 3.736.502 -126.414
07Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz
138.063 21.103 -8.087
08Bundesministerium der Finanzen 2.033.700 634.988 -
09Bundesministerium für Wirtschaft und Energie 6.032.605 1.970.780 -99.061
10Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft
5.149.486 972.656 -110.600
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales 149.812.876 11.653 -
12Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur
8.115.253 18.878.715 -165.122
14Bundesministerium der Verteidigung 1.835.909 347.528 -184.142
15Bundesministerium für Gesundheit 14.821.359 41.663 -10.353
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit
454.425 1.866.428 -25.082
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
11.000.393 856.828 -26.709
19Bundesverfassungsgericht 2.208 1.224 -
20Bundesrechnungshof 7.757 4.180 -
21Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit
8001.610 -
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
3.555.702 7.219.814 -64.941
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
16.110.749 2.441.740 -498.226
32Bundesschuld -1.125.000 -
60Allgemeine Finanzverwaltung 12.802.939 2.088.231 -3.469.104
 Summe Haushalt 2020 241.291.627 42.907.095 -4.895.412
 Summe Haushalt 2019 233.909.397 38.946.133 -1.160.296
 gegenüber 2019 mehr(+)/weniger(-) +7.382.230 +3.960.962 -3.735.116


C. Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten


Epl. Bezeichnung Verpflich-
tungs-
ermächti-
gung
2020
von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden
202120222023Folgejahrein künftigen
Haushalts-
jahren
1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 €
12345678
01Bundespräsident und Bundespräsi-
dialamt
700350350---
02Deutscher Bundestag 12.422 4.024 1.568 --6.830
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-
amt
1.809.554 462.412 452.723 395.972 441.447 57.000
05Auswärtiges Amt 2.004.293 1.055.742 546.637 268.646 133.268 -
06Bundesministerium des Innern, für
Bau und Heimat
13.767.880 2.382.490 2.092.189 2.047.015 7.246.186 -
07Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz
176.499 9.934 10.158 6.516 149.891 -
08Bundesministerium der Finanzen 1.363.135 297.164 205.856 164.045 696.070 -
09Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie
3.913.503 1.190.539 1.163.041 955.423 604.500 -
10Bundesministerium für Ernährung
und Landwirtschaft
1.482.278 547.833 414.644 335.625 184.176 -
11Bundesministerium für Arbeit und
Soziales
7.795.865 3.259.268 1.940.432 1.160.765 1.435.400 -
12Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur
71.661.355 9.568.590 8.027.852 7.555.939 40.150.974 6.358.000
14Bundesministerium der Verteidi-
gung
42.633.900 4.633.530 4.628.149 4.066.813 29.275.408 -
15Bundesministerium für Gesundheit 345.690 95.580 83.380 69.880 96.850 -
16Bundesministerium für Umwelt, Na-
turschutz und nukleare Sicherheit
2.408.622 743.055 664.661 511.538 489.368 -
17Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend
890.715 428.952 261.386 136.296 64.081 -
19Bundesverfassungsgericht 1.216 1.016 200---
21Der Bundesbeauftragte für den Daten-
schutz und die Informationsfreiheit
36.120 2.726 2.726 2.726 27.942 -
23Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung
10.153.748 1.236.120 1.201.051 935.989 519.300 6.261.288
30Bundesministerium für Bildung und
Forschung
6.411.934 1.593.442 1.594.100 1.543.394 1.465.998 215.000
60Allgemeine Finanzverwaltung 1.362.000 442.000 255.000 255.000 410.000 -
 Summe 168.231.429 27.984.767 23.546.103 20.411.582 83.390.859 12.898.118


D. Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes


Epl. Bezeichnung Kapitel Summe gegenüber 2019
mehr (+)
weniger (-)
20202019
1.000 € 1.000 € 1.000 €
123456
01Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt
01, 11, 12, 13 33.240 36.381 -3.141
02Deutscher Bundestag 11, 12, 13, 16 374.756 345.338 +29.418
03Bundesrat 11, 12 31.862 30.043 +1.819
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-
amt
10, 11, 12, 13, 31, 32,
51, 52, 53, 54, 55
400.239 363.092 +37.147
05Auswärtiges Amt 04, 11, 12, 13, 14 1.438.456 1.441.092 -2.636
06Bundesministerium des Innern, für Bau
und Heimat
11, 12, 14, 15, 16, 17,
18, 19, 20, 21, 22, 23,
24, 25, 28, 29, 33, 34,
35
6.585.231 6.112.294 +472.937
07Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz
10, 11, 12, 13, 14, 15,
16, 17, 18, 19
605.074 573.037 +32.037
08Bundesministerium der Finanzen 11, 12, 13, 15, 16 4.105.821 3.947.294 +158.527
09Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie
11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18
1.025.398 996.264 +29.134
10Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft
11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18
483.436 450.755 +32.681
11Bundesministerium für Arbeit und
Soziales
11, 12, 13, 14, 15, 16 246.451 255.957 -9.506
12Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur
11, 12, 13, 14, 15, 17,
18, 19, 20, 21, 22, 23,
28
1.694.458 1.722.979 -28.521
14Bundesministerium der Verteidigung 07, 11, 12, 13 6.867.638 6.667.462 +200.176
15Bundesministerium für Gesundheit 11, 12, 13, 14, 15, 16,
17
316.587 356.606 -40.019
16Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und nukleare Sicherheit
11, 12, 13, 14, 15, 16 395.499 402.893 -7.394
17Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend
11, 12, 13, 14, 15, 16 177.607 181.199 -3.592
19Bundesverfassungsgericht 11, 12 28.934 27.451 +1.483
20Bundesrechnungshof 11, 12 111.051 109.268 +1.783
21Der Bundesbeauftragte für den Daten-
schutz und die Informationsfreiheit
11, 12 23.962 23.896 +66
23Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung
11, 12 128.323 120.574 +7.749
30Bundesministerium für Bildung und
Forschung
11, 12 175.799 171.081 +4.718
 Summe 25.249.822 24.334.956 +914.866




Komponenten zur Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme Betrag für
2020
Millionen £
 12
1.Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme (in % des BIP) 0,35
2.Nominales Bruttoinlandsprodukt des der Haushaltsaufstellung vorangegangenen Jahres 3.344.370
3.Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme
(Produkt aus 1. und 2.)
11.705
4.Saldo der finanziellen Transaktionen
(Differenz zwischen 4a. und 4b.)
-266
 Finanzielle Transaktionen: Einnahmen (1.144)
4aa.Einnahmen aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt 1.144
4ab.Einnahmen aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen -
 Finanzielle Transaktionen: Ausgaben (1.410)
4ba.Ausgaben aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt 1.410
4bb.Ausgaben aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen -
5.Konjunkturkomponente
(Produkt aus 5a. und 5b.)
-510
5a.Nominale Produktionslücke -2.515
5b.Budgetsemielastizität (ohne Einheit) 0,203
6.Abbauverpflichtung aus dem Kontrollkonto -
7.Zulässige Nettokreditaufnahme
(Differenz zwischen 3. und der Summe der Positionen 4., 5. und 6.)
12.482
8.Nettokreditaufnahme des Bundes -
9.Finanzierungssalden der Sondervermögen -5.896
9a.Finanzierungssaldo Energie- und Klimafonds -3.812
9b.Finanzierungssaldo Aufbauhilfefonds -456
9c.Finanzierungssaldo Kommunalinvestitionsförderungsfonds -1.600
9d.Finanzierungssaldo Digitale Infrastruktur -1.028
9e.Finanzierungssaldo Ganztagsschulen 1.000
10.Für die Schuldenregel relevante Kreditaufnahme
(Differenz zwischen 8. und 9.)
5.896
Nachrichtlich: Stand des Kontrollkontos auf Basis des Haushaltsabschlusses 2018 37.218
Datengrundlage: Statistisches Bundesamt und gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen der Bundesregierung.
Zu 9.: Der Mittelabfluss des Aufbauhilfe-, Kommunalinvestitionsförderungsfonds, Energie- und Klimafonds sowie des Sonderver-
mögens Digitale Infrastruktur basiert auf vorsichtigen Schätzungen.
Differenzen durch Rundung möglich.


Teil III: Finanzierungsübersicht


Finanzierungsübersicht Betrag für 2020 Betrag für 2019
1.000 €
 123
 Berechnung des Finanzierungssaldos   
1.1 Einnahmen
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rückla-
gen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen)
davon:
351.034.267 350.614.072
Steuereinnahmen 324.958.000 325.491.000
Verwaltungseinnahmen 26.076.267 25.123.072
1.2Ausgaben
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an
Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages)
362.000.000 356.400.000
 Finanzierungssaldo -10.965.733 -5.785.928
 Finanzierungssaldo   
2.1Deckung des Finanzierungssaldos   
2.1.1Münzeinnahmen 332.000 302.000
2.1.2Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme) am Kreditmarkt --
2.1.3Entnahmen aus Rücklagen 10.633.733 5.483.928
2.2Verwendung des Finanzierungssaldos   
2.2.1Zuführungen an Rücklagen --
2.3Summe (10.965.733) (5.785.928)


Teil IV: Kreditfinanzierungsplan


Kreditfinanzierungsplan Betrag für 2020 Betrag für 2019
1.000 €
 123
1.Einnahmen  
1.1Einnahmen aus Krediten (Bruttokreditaufnahme) (238.208.546) (185.090.426)
1.1.1Laufzeit mehr als vier Jahre 96.991.538 95.541.580
1.1.2Laufzeit ein bis vier Jahre 51.320.477 48.910.943
1.1.3Laufzeit weniger als ein Jahr 89.896.531 40.637.903
1.2Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (-)(-)
1.2.1Bundesbankmehrgewinn (Kap. 6002 Tit. 121 04) --
1.2.2Freiwillige Geldleistungen Dritter --
1.2.3Teilaufhebung von Entschuldungsbescheiden nach Art. 25 Abs. 3 Eini-
gungsvertrag
--
1.2.4Rückbuchung erloschener Restanten --
 Einnahmen 238.208.546 185.090.426
2.Ausgaben zur Tilgung von Krediten   
2.1Laufzeit mehr als vier Jahre 109.162.762 93.487.083
2.2Laufzeit ein bis vier Jahre 46.496.700 49.832.295
2.3Laufzeit weniger als ein Jahr 71.904.739 39.755.833
 Ausgaben 227.564.201 183.075.211
3.Herleitung der Nettokreditaufnahme   
3.1Bruttokreditaufnahme (aus 1.1) 238.208.546 185.090.426
3.2 Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (aus 1.2) --
(238.208.546) (185.090.426)
3.3 Tilgung von Krediten (aus 2.) -227.564.201 -183.075.211
(10.644.345) (2.015.215)
3.4 Eigenbestandsveränderung (Marktpflege) 7.101.586 1.501.762
(17.745.931) (3.516.977)
3.5Selbstbewirtschaftungsmittel  
3.5.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung
von Auszahlungen zur Verrechnung auf Selbstbewirtschaftungskonten
--
3.5.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
Auszahlungen an Dritte aus Selbstbewirtschaftungskonten
--
3.6Sondervermögen „Schlusszahlungsvorsorge"   
3.6.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführung zum Sondervermögen
1.039.232 1.695.763
3.6.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
Auszahlungen aus dem Sondervermögen
-2.236.312 -
3.7Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau" und „Kinderbetreuungsfinan-
zierung"
  
3.7.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführung zum Sondervermögen
300.000 -
3.7.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
Auszahlungen aus dem Sondervermögen
-320.000 -
3.8Sondervermögen „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote
für Kinder im Grundschulalter"
  
3.8.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführung zum Sondervermögen
1.000.000 -
3.8.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
Auszahlungen aus dem Sondervermögen
--
3.9 Sondervermögen „Aufbauhilfe"   
3.9.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführung zum Sondervermögen
--
3.9.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
Auszahlungen aus dem Sondervermögen
-456.000 -745.000
3.10Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds"   
3.10.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführung zum Sondervermögen
--
3.10.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
Auszahlungen aus dem Sondervermögen
-1.600.000 -1.900.000
3.11Sondervermögen „Energie- und Klimafonds"   
3.11.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführung zum Sondervermögen
337.179 1.791.954
3.11.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
Auszahlungen aus dem Sondervermögen
-4.148.721 -2.491.954
3.12Sondervermögen „Digitale Infrastruktur"   
3.12.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführung zum Sondervermögen
222.185 -
3.12.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
Auszahlungen aus dem Sondervermögen
-1.249.761 -225.000
3.13Rücklage für Kosten Asylbewerber und Flüchtlinge   
3.13.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Zuführung zur Rücklage --
3.13.2Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Entnahme aus der Rücklage -10.633.733 -5.483.928
3.14Rücklage zur Gewährung überjähriger Planungs- und Finanzierungssicher-
heit für Rüstungsinvestitionen
  
3.14.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Zuführung zur Rücklage --
3.14.2Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Entnahme aus der Rücklage --
3.15Umbuchung zum Haushaltsausgleich gemäß dem Haushaltsvermerk zu
Kap. 3201
-3.841.188
 Nettokreditaufnahme --



Anhang Nachtrag zum Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2020


Anhang Nachtrag hat 1 frühere Fassung

Teil I: Haushaltsübersicht
 
A.
Einnahmen
B.
Ausgaben
C.
Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
D.
Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes
Teil II: Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Teil III: Finanzierungsübers
icht
Teil IV: Kreditfinanzierungsplan


Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

A. Einnahmen


Epl. BezeichnungBisherige
Gesamt-
einnahmen
2020
1.000 €
Neue
Gesamt-
einnahmen
2020
1.000 €
Gesamt-
einnahmen
2019
1.000 €
gegenüber 2019
mehr (+)
weniger (-)
1.000 €
123456
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt 193193193-
02Deutscher Bundestag 1.945 1.945 1.801 +144
03Bundesrat 565686-30
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt 2.902 2.902 3.225 -323
05Auswärtiges Amt 170.694 170.694 159.846 +10.848
06Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat
1.206.020 1.206.020 1.126.609 +79.411
07Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz
614.777 614.777 579.782 +34.995
08Bundesministerium der Finanzen 318.670 318.670 291.546 +27.124
09Bundesministerium für Wirtschaft und Energie 463.940 463.940 448.324 +15.616
10Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft
65.132 65.132 64.003 +1.129
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales 2.111.042 2.111.042 2.089.391 +21.651
12Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur
8.582.956 8.582.956 8.824.211 -241.255
14Bundesministerium der Verteidigung 485.897 485.897 485.897 -
15Bundesministerium für Gesundheit 93.617 93.617 93.796 -179
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit
892.232 892.232 818.214 +74.018
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
245.848 245.848 199.085 +46.763
19Bundesverfassungsgericht 404040-
20Bundesrechnungshof 3.907 3.907 3.871 +36
21Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit
616161-
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
869.813 869.813 996.043 -126.230
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
39.276 39.276 36.276 +3.000
32Bundesschuld 1.031.905 157.019.097 1.348.313 +155.670.784
60Allgemeine Finanzverwaltung 344.799.077 311.299.077 338.829.387 -27.530.310
 Einnahmen 362.000.000 484.487.192 356.400.000 +128.087.192
Zu Spalte 4: Darin enthalten sind
- Steuereinnahmen in Höhe von 291.458.000 T€,
- Einnahmen aus Krediten in Höhe von 155.987.192 T€ sowie
- sonstige Einnahmen in Höhe von 37.042.000 T€.


Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

A. Einnahmen


Epl. BezeichnungSumme
Spalten 8 bis 10
2020
1.000 €
Steuern und
steuerähnliche
Abgaben
2020
1.000 €
Verwaltungs-
einnahmen
2020
1.000 €
Übrige
Einnahmen
2020
1.000 €
1278910
 Es treten hinzu:     
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt ----
02Deutscher Bundestag ----
03Bundesrat ----
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt ----
05Auswärtiges Amt ----
06Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat
----
07Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz
----
08Bundesministerium der Finanzen ----
09Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ----
10Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft
----
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales ----
12Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur
----
14Bundesministerium der Verteidigung ----
15Bundesministerium für Gesundheit ----
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit
----
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
----
19Bundesverfassungsgericht ----
20Bundesrechnungshof ----
21Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit
----
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
----
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
----
32Bundesschuld 155.987.192 --155.987.192
60Allgemeine Finanzverwaltung -33.500.000 -33.500.000 --
 Summe Nachtrag 2020 122.487.192 -33.500.000 -155.987.192
 Bisherige Summe Haushalt 2020 362.000.000 325.290.000 18.995.659 17.714.341
 Neue Summe Haushalt 2020 484.487.192 291.790.000 18.995.659 173.701.533
 Summe Haushalt 2019 356.400.000 325.793.000 17.869.613 12.737.387
 gegenüber 2019 mehr(+)/weniger(-) +128.087.192 -34.003.000 +1.126.046 +160.964.146


Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

B. Ausgaben


Epl. BezeichnungBisherige
Gesamt-
ausgaben
2020
1.000 €
Neue
Gesamt-
ausgaben
2020
1.000 €
Gesamt-
ausgaben
2019
1.000 €
gegenüber 2019
mehr (+)
weniger (-)
1.000 €
123456
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt 44.691 44.691 47.639 -2.948
02Deutscher Bundestag 1.032.811 1.032.811 990.906 +41.905
03Bundesrat 39.449 39.449 37.501 +1.948
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt 3.385.165 3.385.165 3.241.723 +143.442
05Auswärtiges Amt 5.928.661 5.978.661 5.825.844 +152.817
06Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat
15.052.728 15.087.728 15.849.448 -761.720
07Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz
919.734 919.734 895.322 +24.412
08Bundesministerium der Finanzen 7.866.447 7.876.447 7.180.433 +696.014
09Bundesministerium für Wirtschaft und Energie 9.209.555 9.209.555 8.187.754 +1.021.801
10Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft
6.687.284 6.688.276 6.323.822 +364.454
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales 150.221.886 157.921.886 145.260.251 +12.661.635
12Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur
31.048.457 31.048.457 29.285.670 +1.762.787
14Bundesministerium der Verteidigung 45.052.981 45.202.981 43.227.814 +1.975.167
15Bundesministerium für Gesundheit 15.350.354 18.458.354 15.305.287 +3.153.067
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit
2.965.884 2.965.884 2.287.100 +678.784
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
12.055.263 12.255.263 10.448.322 +1.806.941
19Bundesverfassungsgericht 35.866 35.866 34.363 +1.503
20Bundesrechnungshof 163.135 163.135 162.035 +1.100
21Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit
26.846 26.846 25.218 +1.628
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
10.884.082 10.884.082 10.245.686 +638.396
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
18.288.692 18.448.692 18.269.753 +178.939
32Bundesschuld 13.736.518 19.611.518 18.380.128 +1.231.390
60Allgemeine Finanzverwaltung 12.003.511 117.201.711 14.887.981 +102.313.730
 Ausgaben 362.000.000 484.487.192 356.400.000 +128.087.192


Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

B. Ausgaben


Epl. BezeichnungSumme
Spalten 8 bis 14
2020
1.000 €
Personal-
ausgaben
2020
1.000 €
Sächliche
Verwaltungs-
ausgaben
2020
1.000 €
Militärische
Beschaffungen,
Anlagen usw.
2020
1.000 €
1278910
 Es treten hinzu:     
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt ----
02Deutscher Bundestag ----
03Bundesrat ----
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt ----
05Auswärtiges Amt 50.000 ---
06Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat
35.000 -3.000 -
07Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz
----
08Bundesministerium der Finanzen 10.000 ---
09Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ----
10Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft
992---
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales 7.700.000 ---
12Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur
----
14Bundesministerium der Verteidigung 150.000 --150.000
15Bundesministerium für Gesundheit 3.108.000 ---
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit
----
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
200.000 ---
19Bundesverfassungsgericht ----
20Bundesrechnungshof ----
21Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit
----
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
----
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
160.000 ---
32Bundesschuld 5.875.000 ---
60Allgemeine Finanzverwaltung 105.198.200 ---
 Summe Nachtrag 2020 122.487.192 -3.000 150.000
 Bisherige Summe Haushalt 2020 362.000.000 35.412.506 18.094.269 16.632.750
 Neue Summe Haushalt 2020 484.487.192 35.412.506 18.097.269 16.782.750
 Summe Haushalt 2019 356.400.000 34.645.685 16.967.519 15.567.562
 gegenüber 2019 mehr(+)/weniger(-) +128.087.192 +766.821 +1.129.750 +1.215.188


Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

B. Ausgaben


Epl. BezeichnungSchulden-
dienst
2020
1.000 €
Zuweisungen
und Zuschüsse
(ohne
Investitionen)
2020
1.000 €
Ausgaben-
für
Investitionen
2020
1.000 €
Besondere
Finanzierungs-
ausgaben
2020
1.000 €
1211121314
 Es treten hinzu:     
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt ----
02Deutscher Bundestag ----
03Bundesrat ----
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt ----
05Auswärtiges Amt -50.000 --
06Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat
-32.000 --
07Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz
----
08Bundesministerium der Finanzen --10.000 -
09Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ----
10Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft
-992--
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales -7.700.000 --
12Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur
----
14Bundesministerium der Verteidigung ----
15Bundesministerium für Gesundheit -3.108.000 --
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit
----
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
-200.000 --
19Bundesverfassungsgericht ----
20Bundesrechnungshof ----
21Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit
----
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
----
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
-160.000 --
32Bundesschuld --5.875.000 -
60Allgemeine Finanzverwaltung -50.198.200 -55.000.000
 Summe Nachtrag 2020 -61.449.192 5.885.000 55.000.000
 Bisherige Summe Haushalt 2020 12.557.165 241.291.627 42.907.095 -4.895.412
 Neue Summe Haushalt 2020 12.557.165 302.740.819 48.792.095 50.104.588
 Summe Haushalt 2019 17.524.000 233.909.397 38.946.133 -1.160.296
 gegenüber 2019 mehr(+)/weniger(-) -4.966.835 +68.831.422 +9.845.962 +51.264.884


Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

C. Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten


Epl. Bezeichnung Verpflich-
tungs-
ermächti-
gung
2020
1.000 €
von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden
2021
1.000 €
2022
1.000 €
2023
1.000 €
Folgejahre
1.000 €
in künftigen
Haushalts-
jahren
1.000 €
12345678
 Es treten hinzu:       
01Bundespräsident und Bundespräsi-
dialamt
------
02Deutscher Bundestag ------
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-
amt
30.000 3.000 3.000 3.000 21.000 -
05Auswärtiges Amt ------
06Bundesministerium des Innern, für
Bau und Heimat
------
07Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz
------
08Bundesministerium der Finanzen ------
09Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie
------
10Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft
114114----
11Bundesministerium für Arbeit und
Soziales
------
12Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur
230.860 116.025 -114.835 --
14Bundesministerium der Verteidi-
gung
------
15Bundesministerium für Gesundheit ------
16Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und nukleare Sicherheit
------
17Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend
------
19Bundesverfassungsgericht ------
21Der Bundesbeauftragte für den Daten-
schutz und die Informationsfreiheit
------
23Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung
------
30Bundesministerium für Bildung und
Forschung
------
60Allgemeine Finanzverwaltung 2.008.000 3.500 3.500 1.000 -2.000.000
 Summe Nachtrag 2020 2.268.974 122.639 6.500 118.835 21.000 2.000.000
 Bisherige Summe Haushalt 2020 168.231.429 27.984.767 23.546.103 20.411.582 83.390.859 12.898.118
 Neue Summe Haushalt 2020 170.500.403 28.107.406 23.552.603 20.530.417 83.411.859 14.898.118


Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

D. Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes


Epl. BezeichnungKapitelBisheriger
Betrag für
2020
1.000 €
Neuer
Betrag für
2020
1.000 €
2019
1.000 €
gegenüber 2019
mehr (+)
weniger (-)
1.000 €
1234567
01Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt
01, 11, 12, 13 33.240 33.240 36.381 -3.141
02Deutscher Bundestag 11, 12, 13, 16 374.756 374.756 345.338 +29.418
03Bundesrat 11, 12 31.862 31.862 30.043 +1.819
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-
amt
10, 11, 12, 13, 31, 32,
51, 52, 53, 54, 55
400.239 400.239 363.092 +37.147
05Auswärtiges Amt 04, 11, 12, 13, 14 1.438.456 1.438.456 1.441.092 -2.636
06Bundesministerium des Innern, für Bau
und Heimat
11, 12, 14, 15, 16, 17,
18, 19, 20, 21, 22, 23,
24, 25, 28, 29, 33, 34,
35
6.585.231 6.588.231 6.112.294 +475.937
07Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz
10, 11, 12, 13, 14, 15,
16, 17, 18, 19
605.074 605.074 573.037 +32.037
08Bundesministerium der Finanzen 11, 12, 13, 15, 16 4.105.821 4.115.821 3.947.294 +168.527
09Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie
11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18
1.025.398 1.025.398 996.264 +29.134
10Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft
11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18
483.436 483.436 450.755 +32.681
11Bundesministerium für Arbeit und
Soziales
11, 12, 13, 14, 15, 16 246.451 246.451 255.957 -9.506
12Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur
11, 12, 13, 14, 15, 17,
18, 19, 20, 21, 22, 23,
28
1.694.458 1.694.458 1.722.979 -28.521
14Bundesministerium der Verteidigung 03, 07, 11, 12, 13 6.867.638 6.867.638 6.667.462 +200.176
15Bundesministerium für Gesundheit 11, 12, 13, 14, 15, 16,
17
316.587 316.587 356.606 -40.019
16Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und nukleare Sicherheit
11, 12, 13, 14, 15, 16 395.499 395.499 402.893 -7.394
17Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend
11, 12, 13, 14, 15, 16 177.607 177.607 181.199 -3.592
19Bundesverfassungsgericht 11, 12 28.934 28.934 27.451 +1.483
20Bundesrechnungshof 11, 12 111.051 111.051 109.268 +1.783
21Der Bundesbeauftragte für den Daten-
schutz und die Informationsfreiheit
11, 12 23.962 23.962 23.896 +66
23Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung
11, 12 128.323 128.323 120.574 +7.749
30Bundesministerium für Bildung und
Forschung
02, 11, 12 175.799 175.799 171.081 +4.718
 Summe 25.249.822 25.262.822 24.334.956 +927.866


Nachtrag zum Gesamtplan - Teil II:

Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes Komponenten zur Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme


Komponenten zur Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme Bisheriger Betrag
für 2020
Neuer Betrag
für 2020
Millionen €
1 23
1.Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme (in % des BIP) 0,350,35
2.Nominales Bruttoinlandsprodukt des der Haushaltsaufstellung vorange-
gangenen Jahres
3.344.370 3.344.370
3.Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme
(Produkt aus 1. und 2.)
11.705 11.705
4.Saldo der finanziellen Transaktionen
(Differenz zwischen 4a. und 4b.)
-266-266
4a. Finanzielle Transaktionen: Einnahmen (1.144) (1.144)
4aa.Einnahmen aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt 1.144 1.144
4ab.Einnahmen aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen --
4b. Finanzielle Transaktionen: Ausgaben (1.410) (1.410)
4ba.Ausgaben aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt 1.410 1.410
4bb.Ausgaben aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen --
5.Konjunkturkomponente
(Produkt aus 5c. und der Summe von 5a. und 5b.)
-510-50.129
5a.Nominale Produktionslücke -2.515 -2.515
5b.Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung --244.546
5c.Budgetsemielastizität (ohne Einheit) 0,2030,203
6.Abbauverpflichtung aus dem Kontrollkonto --
7.Zulässige Nettokreditaufnahme
(Differenz zwischen 3. und der Summe der Positionen 4., 5. und 6.)
12.482 62.100
8.Nettokreditaufnahme des Bundes -155.987
9.Finanzierungssalden der Sondervermögen -5.896 -5.868
9a.Finanzierungssaldo Energie- und Klimafonds -3.812 -3.812
9b. Finanzierungssaldo Aufbauhilfefonds -456-728
9c. Finanzierungssaldo Kommunalinvestitionsförderungsfonds -1.600 -1.300
9d. Finanzierungssaldo Digitale Infrastruktur -1.028 -1.028
9e. Finanzierungssaldo Ganztagsschulen 1.000 1.000
10.Für die Schuldenregel relevante Kreditaufnahme
(Summe zwischen 8. und 9.)
5.896 161.855
11.Überschreitung der zulässigen Nettokreditaufnahme
(Differenz zwischen 10. und 7.)
-99.755
Nachrichtlich: Stand des Kontrollkontos auf Basis des Haushaltsabschlusses 2019 52.197 52.197
Datengrundlage: Statistisches Bundesamt und gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen der Bundesregierung.
Zu 2. und 5a.: Stand Soll 2020. Gemäß § 8 Artikel 115-Gesetz wird bei einem Nachtrag ausschließlich die erwartete wirtschaftliche Ent-
wicklung aktualisiert.
Zu 9.: Der Mittelabfluss des Aufbauhilfe-, Kommunalinvestitionsförderungsfonds, Energie- und Klimafonds sowie des Sonderver-
mögens Digitale Infrastruktur basiert auf vorsichtigen Schätzungen.
Differenzen durch Rundung möglich.


Nachtrag zum Gesamtplan - Teil III:

Finanzierungsübersicht


Finanzierungsübersicht Bisheriger Betrag
für 2020
Für 2020
treten hinzu
Neuer Betrag
für 2020
1.000 €
 1234
1.Berechnung des Finanzierungssaldos    
1.1 Einnahmen
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus
Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und
Münzeinnahmen)
davon:
351.034.267 -33.500.000 317.534.267
Steuereinnahmen 324.958.000 -33.500.000 291.458.000
Verwaltungseinnahmen 26.076.267 -7.080.608 18.995.659
1.2Ausgaben
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführun-
gen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassen-
mäßigen Fehlbetrages)
362.000.000 122.487.192 484.487.192
 Finanzierungssaldo -10.965.733 -155.987.192 -166.952.925
2.Finanzierungssaldo    
2.1Deckung des Finanzierungssaldos
   
2.1.1Münzeinnahmen 332.000 -332.000
2.1.2Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme) am Kreditmarkt -155.987.192 155.987.192
2.1.3Entnahmen aus Rücklagen 10.633.733 -10.633.733
2.2Verwendung des Finanzierungssaldos
   
2.2.1Zuführungen an Rücklagen ---
2.3Summe (10.965.733) (155.987.192) (166.952.925)


Nachtrag zum Gesamtplan - Teil IV:

Kreditfinanzierungsplan


Kreditfinanzierungsplan Bisheriger Betrag
für 2020
Für 2020
treten hinzu
Neuer Betrag
für 2020
1.000 €
 1234
1.Einnahmen    
1.1Einnahmen aus Krediten (Bruttokreditaufnahme) (238.208.546) (165.375.000) (403.583.546)
1.1.1Laufzeit mehr als vier Jahre 96.991.538 44.250.000 141.241.538
1.1.2Laufzeit ein bis vier Jahre 51.320.477 3.750.000 55.070.477
1.1.3Laufzeit weniger als ein Jahr 89.896.531 117.375.000 207.271.531
1.2Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (-)(-)(-)
1.2.1Bundesbankmehrgewinn (Kap. 6002 Tit. 121 04) ---
1.2.2Freiwillige Geldleistungen Dritter ---
1.2.3Teilaufhebung von Entschuldungsbescheiden nach Art. 25
Abs. 3 Einigungsvertrag
---
1.2.4Rückbuchung erloschener Restanten ---
 Einnahmen 238.208.546 165.375.000 403.583.546
2.Ausgaben zur Tilgung von Krediten    
2.1Laufzeit mehr als vier Jahre 109.162.762 -109.162.762
2.2Laufzeit ein bis vier Jahre 46.496.700 -46.496.700
2.3Laufzeit weniger als ein Jahr 71.904.739 17.000.000 88.904.739
 Ausgaben 227.564.201 17.000.000 244.564.201
3.Herleitung der Nettokreditaufnahme    
3.1Bruttokreditaufnahme (aus 1.1) 238.208.546 165.375.000 403.583.546
3.2Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (aus 1.2) ---
  (238.208.546) (165.375.000) (403.583.546)
3.3Tilgung von Krediten (aus 2.) -227.564.201 -17.000.000 -244.564.201
  (10.644.345) (148.375.000) (159.019.345)
3.4Eigenbestandsveränderung (Marktpflege) 7.101.586 -7.101.586
  (17.745.931) (148.375.000) (166.120.931)
3.5Selbstbewirtschaftungsmittel   
3.5.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben
zur Finanzierung von Auszahlungen zur Verrechnung auf
Selbstbewirtschaftungskonten
---
3.5.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen an Dritte aus Selbstbewirt-
schaftungskonten
---
3.6Sondervermögen „Schlusszahlungsvorsorge"    
3.6.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben
zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen
1.039.232 -1.039.232
3.6.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen
-2.236.312 --2.236.312
3.7Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau" und „Kinderbe-
treuungsfinanzierung"
   
3.7.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben
zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen
300.000 -300.000
3.7.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen
-320.000 --320.000
3.8Sondervermögen „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Be-
treuungsangebote für Kinder im Grundschulalter"
   
3.8.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben
zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen
1.000.000 -1.000.000
3.8.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen
---
3.9 Sondervermögen „Aufbauhilfe"    
3.9.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben
zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen
---
3.9.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen
-456.000 -272.000 -728.000
3.10Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds"    
3.10.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben
zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen
---
3.10.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen
-1.600.000 300.000 -1.300.000
3.11Sondervermögen „Energie- und Klimafonds"    
3.11.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben
zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen
337.179 -337.179
3.11.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen
-4.148.721 -4.148.721
3.12Sondervermögen „Digitale Infrastruktur"    
3.12.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben
zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen
222.185 -222.185
3.12.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen
-1.249.761 --1.249.761
3.13Rücklage   
3.13.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Zuführung zur Rück-
lage
---
3.13.2Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Entnahme aus der
Rücklage
-10.633.733 --10.633.733
3.14Rücklage zur Gewährung überjähriger Planungs- und Finanzie-
rungssicherheit für Rüstungsinvestitionen
   
3.14.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Zuführung zur Rück-
lage
---
3.14.2Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Entnahme aus der
Rücklage
---
3.15Umbuchung zum Haushaltsausgleich gemäß dem Haushalts-
vermerk zu Kap. 3201
-7.584.192 7.584.192
 Nettokreditaufnahme -155.987.192 155.987.192





Anhang Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2020



Teil I: Haushaltsübersicht
 
A.
Einnahmen
B.
Ausgaben
C.
Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
D.
Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes
Teil II: Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Teil III: Finanzierungsübersicht
Teil IV: Kreditfinanzierungsplan

Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

A. Einnahmen

Epl. Bezeichnung Bisherige
Gesamt-
einnahmen
2020
Neue
Gesamt-
einnahmen
2020
Gesamt-
einnahmen
2019
gegenüber 2019
mehr (+)
weniger (-)
1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 €
123456
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt 193193193-
02Deutscher Bundestag 1.945 1.945 1.801 +144
03Bundesrat 565686-30
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt 2.902 2.902 3.225 -323
05Auswärtiges Amt 170.694 170.694 159.846 +10.848
06Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat
1.206.020 1.206.020 1.126.609 +79.411
07Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz
614.777 614.777 579.782 +34.995
08Bundesministerium der Finanzen 318.670 318.670 291.546 +27.124
09Bundesministerium für Wirtschaft und Energie 463.940 463.940 448.324 +15.616
10Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft
65.132 65.132 64.003 +1.129
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales 2.111.042 2.111.042 2.089.391 +21.651
12Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
frastruktur
8.582.956 8.572.956 8.824.211 -251.255
14Bundesministerium der Verteidigung 485.897 485.897 485.897 -
15Bundesministerium für Gesundheit 93.617 93.617 93.796 -179
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und nukleare Sicherheit
892.232 892.232 818.214 +74.018
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
245.848 245.848 199.085 +46.763
19Bundesverfassungsgericht 404040-
20Bundesrechnungshof 3.907 3.907 3.871 +36
21Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit
616161-
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
869.813 790.813 996.043 -205.230
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
39.276 39.276 36.276 +3.000
32Bundesschuld 157.019.097 218.924.396 1.348.313 +217.576.083
60Allgemeine Finanzverwaltung 311.299.077 273.525.344 338.829.387 -65.304.043
 Einnahmen 484.487.192 508.529.758 356.400.000 +152.129.758
Zu Spalte 4: Darin enthalten sind
- Steuereinnahmen in Höhe von 264.446.000 T€,
- Einnahmen aus Krediten in Höhe von 217.771.982 T€ sowie
- sonstige Einnahmen in Höhe von 26.311.776 T€.


Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

A. Einnahmen

Epl. Bezeichnung Summe
Spalten 8 bis 10
2020
Steuern und
steuerähnliche
Abgaben
2020
Verwaltungs-
einnahmen
2020
Übrige
Einnahmen
2020
1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 €
1278910
 Es treten hinzu:     
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt ----
02Deutscher Bundestag ----
03Bundesrat ----
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt ----
05Auswärtiges Amt ----
06Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat
----
07Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz
----
08Bundesministerium der Finanzen ----
09Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ----
10Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft
----
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales ----
12Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
frastruktur
-10.000 --10.000 -
14Bundesministerium der Verteidigung ----
15Bundesministerium für Gesundheit ----
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und nukleare Sicherheit
----
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
----
19Bundesverfassungsgericht ----
20Bundesrechnungshof ----
21Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit
----
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
-79.000 ---79.000
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
-- --
32Bundesschuld 61.905.299 -120.509 61.784.790
60Allgemeine Finanzverwaltung -37.773.733 -27.012.000 --10.761.733
 Summe Nachtrag 2020 24.042.566 -27.012.000 110.509 50.944.057
 Bisherige Summe Haushalt 2020 484.487.192 291.790.000 18.995.659 173.701.533
 Neue Summe Haushalt 2020 508.529.758 264.778.000 19.106.168 224.645.590
 Summe Haushalt 2019 356.400.000 325.793.000 17.869.613 12.737.387
 gegenüber 2019 mehr(+)/weniger(-) +152.129.758 -61.015.000 +1.236.555 +211.908.203


Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

B. Ausgaben

Epl. Bezeichnung Bisherige
Gesamt-
ausgaben
2020
Neue
Gesamt-
ausgaben
2020
Gesamt-
ausgaben
2019
gegenüber 2019
mehr (+)
weniger (-)
1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 €
123456
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt 44.691 44.691 47.639 -2.948
02Deutscher Bundestag 1.032.811 1.032.811 990.906 +41.905
03Bundesrat 39.449 39.449 37.501 +1.948
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt 3.385.165 4.385.165 3.241.723 +1.143.442
05Auswärtiges Amt 5.978.661 6.623.861 5.825.844 +798.017
06Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat
15.087.728 15.668.285 15.849.448 -181.163
07Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz
919.734 919.734 895.322 +24.412
08Bundesministerium der Finanzen 7.876.447 7.916.447 7.180.433 +736.014
09Bundesministerium für Wirtschaft und Energie 9.209.555 10.568.355 8.187.754 +2.380.601
10Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft
6.688.276 7.018.276 6.323.822 +694.454
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales 157.921.886 170.682.386 145.260.251 +25.422.135
12Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
frastruktur
31.048.457 36.783.457 29.285.670 +7.497.787
14Bundesministerium der Verteidigung 45.202.981 45.645.981 43.227.814 +2.418.167
15Bundesministerium für Gesundheit 18.458.354 41.250.354 15.305.287 +25.945.067
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und nukleare Sicherheit
2.965.884 3.020.884 2.287.100 +733.784
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
12.255.263 13.628.263 10.448.322 +3.179.941
19Bundesverfassungsgericht 35.866 35.866 34.363 +1.503
20Bundesrechnungshof 163.135 163.135 162.035 +1.100
21Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit
26.846 26.846 25.218 +1.628
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
10.884.082 12.434.082 10.245.686 +2.188.396
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
18.448.692 20.308.692 18.269.753 +2.038.939
32Bundesschuld 19.611.518 16.732.027 18.380.128 -1.648.101
60Allgemeine Finanzverwaltung 117.201.711 93.600.711 14.887.981 +78.712.730
 Ausgaben 484.487.192 508.529.758 356.400.000 +152.129.758


Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

B. Ausgaben

Epl. Bezeichnung Summe
Spalten 8 bis 14
2020
Personal-
ausgaben
2020
Sächliche
Verwaltungs-
ausgaben
2020
Militärische
Beschaffungen,
Anlagen usw.
2020
1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 €
1278910
 Es treten hinzu:     
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt ----
02Deutscher Bundestag ----
03Bundesrat ----
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt 1.000.000 ---
05Auswärtiges Amt 645.200 ---
06Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat
580.557 -329.057 -
07Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz
----
08Bundesministerium der Finanzen 40.000 ---
09Bundesministerium für Wirtschaft und Energie 1.358.800 1.500 18.700 -
10Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft
330.000 ---
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales 12.760.500 ---
12Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
frastruktur
5.735.000 -1.300 -3.300 -
14Bundesministerium der Verteidigung 443.000 -70.000 373.000
15Bundesministerium für Gesundheit 22.792.000 ---
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und nukleare Sicherheit
55.000 ---
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
1.373.000 ---
19Bundesverfassungsgericht ----
20Bundesrechnungshof ----
21Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit
----
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
1.550.000 ---
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
1.860.000 ---
32Bundesschuld -2.879.491 -120.509 -
60Allgemeine Finanzverwaltung -23.601.000 ---
 Summe Nachtrag 2020 24.042.566
200
534.966 373.000
 Bisherige Summe Haushalt 2020 484.487.192 35.412.506 18.097.269 16.782.750
 Neue Summe Haushalt 2020 508.529.758 35.412.706 18.632.235 17.155.750
 Summe Haushalt 2019 356.400.000 34.645.685 16.967.519 15.567.562
 gegenüber 2019 mehr(+)/weniger(-) +152.129.758 +767.021 +1.664.716 +1.588.188


Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

B. Ausgaben

Epl. Bezeichnung Schulden-
dienst
2020
Zuweisungen
und Zuschüsse
(ohne
Investitionen)
2020
Ausgaben-
für
Investitionen
2020
Besondere
Finanzierungs-
ausgaben
2020
1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 €
1211121314
 Es treten hinzu:     
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt ----
02Deutscher Bundestag ----
03Bundesrat ----
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt -1.000.000 --
05Auswärtiges Amt -639.200 6.000 -
06Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat
-200.000 51.500 -
07Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz
----
08Bundesministerium der Finanzen -40.000 --
09Bundesministerium für Wirtschaft und Energie -394.600 944.000 -
10Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft
-200.000 130.000 -
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales -3.460.500 9.300.000 -
12Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
frastruktur
-203.000 5.724.600 -188.000
14Bundesministerium der Verteidigung ----
15Bundesministerium für Gesundheit -22.792.000 --
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und nukleare Sicherheit
-55.000 6.728 -6.728
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
-123.000 1.250.000 -
19Bundesverfassungsgericht ----
20Bundesrechnungshof ----
21Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit
----
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
-601.100 948.900 -
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
-1.110.000 750.000 -
32Bundesschuld -3.000.000 ---
60Allgemeine Finanzverwaltung -25.270.000 3.382.500 -52.253.500
 Summe Nachtrag 2020 -3.000.000 56.088.400 22.494.228 -52.448.228
 Bisherige Summe Haushalt 2020 12.557.165 302.740.819 48.792.095 50.104.588
 Neue Summe Haushalt 2020 9.557.165 358.829.219 71.286.323 -2.343.640
 Summe Haushalt 2019 17.524.000 233.909.397 38.946.133 -1.160.296
 gegenüber 2019 mehr(+)/weniger(-) -7.966.835 +124.919.822 +32.340.190 -1.183.344


Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

C. Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten

Epl. Bezeichnung Verpflich-
tungs-
ermächti-
gung
2020
von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden
202120222023Folgejahrein künftigen
Haushalts-
jahren
1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 €
12345678
 Es treten hinzu:       
01Bundespräsident und Bundespräsi-
dialamt
------
02Deutscher Bundestag ------
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-
amt
150.000 --5.000 145.000 -
05Auswärtiges Amt ------
06Bundesministerium des Innern, für
Bau und Heimat
2.611.900 1.089.400 905.000 167.500 450.000 -
07Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz
------
08Bundesministerium der Finanzen 51.067 41.770 3.005 6.292 --
09Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie
6.226.999 1.943.530 1.441.454 1.454.189 887.826 500.000
10Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft
670.000 670.000 ----
11Bundesministerium für Arbeit und
Soziales
3.000 1.500 1.500 ---
12Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur
625.000 321.000 81.000 78.000 145.000 -
14Bundesministerium der Verteidi-
gung
350.000 80.000 80.000 90.000 100.000 -
15Bundesministerium für Gesundheit 1.305.000 1.115.800 144.400 39.400 5.400 -
16Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und nukleare Sicherheit
105.000 12.000 47.000 46.000 --
17Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend
6.000 3.000 3.000 ---
19Bundesverfassungsgericht ------
21Der Bundesbeauftragte für den Daten-
schutz und die Informationsfreiheit
------
23Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung
28.400 9.000 9.000 5.200 5.200 -
30Bundesministerium für Bildung und
Forschung
810.000 840.500 32.000 19.800 9.000 -91.300
32Bundesschuld 39.210 39.210 ----
60Allgemeine Finanzverwaltung 21.739.365 1.283.973 1.175.973 1.138.973 2.277.946 15.862.500
 Summe Nachtrag 2020 34.720.941 7.450.683 3.923.332 3.050.354 4.025.372 16.271.200
 Bisherige Summe Haushalt 2020 170.500.403 28.107.406 23.552.603 20.530.417 83.411.859 14.898.118
 Neue Summe Haushalt 2020 205.221.344 35.558.089 27.475.935 23.580.771 87.437.231 31.169.318


Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

D. Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes

Epl. Bezeichnung Kapitel Bisheriger
Betrag für
2020
Neuer
Betrag für
2020
2019gegenüber 2019
mehr (+)
weniger (-)
1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 €
1234567
01Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt
01, 11, 12, 13 33.240 33.240 36.381 -3.141
02Deutscher Bundestag 11, 12, 13, 16 374.756 374.756 345.338 +29.418
03Bundesrat 11, 12 31.862 31.862 30.043 +1.819
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-
amt
10, 11, 12, 13, 31, 32,
51, 52, 53, 54, 55
400.239 400.239 363.092 +37.147
05Auswärtiges Amt 04, 11, 12, 13, 14 1.438.456 1.438.456 1.441.092 -2.636
06Bundesministerium des Innern, für Bau
und Heimat
11, 12, 14, 15, 16, 17,
18, 19, 20, 21, 22, 23,
24, 25, 28, 29, 33, 34,
35
6.588.231 6.588.231 6.112.294 +475.937
07Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz
10, 11, 12, 13, 14, 15,
16, 17, 18, 19
605.074 605.074 573.037 +32.037
08Bundesministerium der Finanzen 11, 12, 13, 15, 16 4.115.821 4.115.821 3.947.294 +168.527
09Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie
11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18
1.025.398 1.027.198 996.264 +30.934
10Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft
11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18
483.436 483.436 450.755 +32.681
11Bundesministerium für Arbeit und
Soziales
11, 12, 13, 14, 15, 16 246.451 246.451 255.957 -9.506
12Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur
11, 12, 13, 14, 15, 17,
18, 19, 20, 21, 22, 23,
28
1.694.458 1.694.458 1.722.979 -28.521
14Bundesministerium der Verteidigung 03, 07, 11, 12, 13 6.867.638 6.937.638 6.667.462 +270.176
15Bundesministerium für Gesundheit 11, 12, 13, 14, 15, 16,
17
316.587 316.587 356.606 -40.019
16Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und nukleare Sicherheit
11, 12, 13, 14, 15, 16 395.499 402.227 402.893 -666
17Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend
11, 12, 13, 14, 15, 16 177.607 177.607 181.199 -3.592
19Bundesverfassungsgericht 11, 12 28.934 28.934 27.451 +1.483
20Bundesrechnungshof 11, 12 111.051 111.051 109.268 +1.783
21Der Bundesbeauftragte für den Daten-
schutz und die Informationsfreiheit
11, 12 23.962 23.962 23.896 +66
23Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung
11, 12 128.323 128.323 120.574 +7.749
30Bundesministerium für Bildung und
Forschung
02, 11, 12 175.799 175.799 171.081 +4.718
 Summe 25.262.822 25.341.350 24.334.956 +1.006.394


Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan - Teil II:

Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes

Komponenten zur Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme Bisheriger Betrag
für 2020
Neuer Betrag
für 2020
Millionen €
 123
1. Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme (in % des BIP) 0,350,35
2. Nominales Bruttoinlandsprodukt des der Haushaltsaufstellung vorange-
gangenen Jahres
3.344.370 3.344.370
3.Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme
(Produkt aus 1. und 2.)
11.705 11.705
4.Saldo der finanziellen Transaktionen
(Differenz zwischen 4a. und 4b.)
-266-14.631
4a. Finanzielle Transaktionen: Einnahmen (1.144) (1.079)
4aa.Einnahmen aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt 1.144 1.079
4ab.Einnahmen aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen --
4b. Finanzielle Transaktionen: Ausgaben (1.410) (15.710)
4ba.Ausgaben aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt 1.410 15.710
4bb.Ausgaben aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen --
5.Konjunkturkomponente
(Produkt aus 5c. und der Summe von 5a. und 5b.)
-50.129 -53.596
5a.Nominale Produktionslücke -2.515 -2.515
5b.Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung -244.546 -261.634
5c.Budgetsemielastizität (ohne Einheit) 0,2030,203
6.Abbauverpflichtung aus dem Kontrollkonto --
7.Zulässige Nettokreditaufnahme
(Differenz zwischen 3. und der Summe der Positionen 4., 5. und 6.)
62.100 79.932
8.Nettokreditaufnahme des Bundes 155.987 217.772
9.Finanzierungssalden der Sondervermögen -5.868 19.099
9a.Finanzierungssaldo Energie- und Klimafonds -3.812 20.405
9b.Finanzierungssaldo Aufbauhilfefonds -728-728
9c.Finanzierungssaldo Kommunalinvestitionsförderungsfonds -1.300 -1.300
9d.Finanzierungssaldo Digitale Infrastruktur -1.028 -1.028
9e.Finanzierungssaldo Ganztagsschulen 1.000 1.750
10.Für die Schuldenregel relevante Kreditaufnahme
(Differenz zwischen 8. und 9.)
161.855 198.673
11.Überschreitung der zulässigen Nettokreditaufnahme
(Differenz zwischen 10. und 7.)
99.755 118.741
Nachrichtlich: Stand des Kontrollkontos auf Basis des Haushaltsabschlusses 2019 52.197 52.197
Datengrundlage: Statistisches Bundesamt und gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen der Bundesregierung.
Zu 2. und 5a.: Stand Soll 2020. Gemäß § 8 Artikel 115-Gesetz wird bei einem Nachtrag ausschließlich die erwartete wirtschaftliche Ent-
wicklung aktualisiert.
Zu 9.: Der Mittelabfluss des Aufbauhilfe-, Kommunalinvestitionsförderungsfonds, Energie- und Klimafonds sowie des Sonderver-
mögens Digitale Infrastruktur basiert auf vorsichtigen Schätzungen.
Differenzen durch Rundung möglich.


Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan - Teil III:

Finanzierungsübersicht

Finanzierungsübersicht Bisheriger Betrag
für 2020
Für 2020
treten hinzu
Neuer Betrag
für 2020
1.000 €
 1234
1. Berechnung des Finanzierungssaldos    
1.1 Einnahmen
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus
Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und
Münzeinnahmen)
davon:
317.534.267 -27.108.491 290.425.776
Steuereinnahmen 291.458.000 -26.680.000 264.778.000
Verwaltungseinnahmen 18.995.695 110.473 19.106.168
1.2 Ausgaben
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zu-
führungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines
kassenmäßigen Fehlbetrages)
484.487.192 24.042.566 508.529.758
Finanzierungssaldo -166.952.925 -51.151.057 -218.103.982
2. Finanzierungssaldo    
2.1Deckung des Finanzierungssaldos    
2.1.1Münzeinnahmen 332.000 -332.000
2.1.2Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme) am Kreditmarkt 155.987.192 61.784.790 217.771.982
2.1.3Entnahmen aus Rücklagen 10.633.733 -10.633.733 -
2.2Verwendung des Finanzierungssaldos    
2.2.1Zuführung an Rücklagen ---
2.3Summe (166.952.925) (51.151.057) (218.103.982)


Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan - Teil IV:

Kreditfinanzierungsplan

Kreditfinanzierungsplan Bisheriger Betrag
für 2020
Für 2020
treten hinzu
Neuer Betrag
für 2020
1.000 €
 1234
1. Einnahmen    
1.1Einnahmen aus Krediten (Bruttokreditaufnahme) (403.583.546) (14.704.948) (418.288.494)
1.1.1Laufzeit mehr als vier Jahre 141.241.538 42.017.260 183.258.798
1.1.2Laufzeit ein bis vier Jahre 55.070.477 116.994.109 172.064.586
1.1.3Laufzeit weniger als ein Jahr 207.271.531 -144.306.420 62.965.111
1.2Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (-)(18)(18)
1.2.1Bundesbankmehrgewinn (Kap. 6002 Tit. 121 04) ---
1.2.2Freiwillige Geldleistungen Dritter -1818
1.2.3Teilaufhebung von Entschuldungsbescheiden nach Art. 25
Abs. 3 Einigungsvertrag
---
1.2.4Rückbuchung erloschener Restanten ---
 Einnahmen 403.583.546 14.704.966 418.288.512
2. Ausgaben zur Tilgung von Krediten    
2.1Laufzeit mehr als vier Jahre 109.162.762 -8.127.240 101.035.522
2.2Laufzeit ein bis vier Jahre 46.496.700 -273.723 46.222.977
2.3Laufzeit weniger als ein Jahr 88.904.739 -13.118.260 75.786.479
 Ausgaben 244.564.201 -21.519.223 223.044.978
3. Herleitung der Nettokreditaufnahme    
3.1Bruttokreditaufnahme (aus 1.1) 403.583.546 14.704.948 418.288.494
3.2Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (aus 1.2) -1818
  (403.583.546) (14.704.966) (418.288.512)
3.3Tilgung von Krediten (aus 2.) -244.564.201 21.519.223 -223.044.978
  (159.019.345) (36.224.189) (195.243.534)
3.4Eigenbestandsveränderung (Marktpflege) 7.101.586 -7.101.586 -
  (166.120.931) (29.122.603) (195.243.534)
3.5Selbstbewirtschaftungsmittel   
3.5.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben
zur Finanzierung von Auszahlungen zur Verrechnung auf
Selbstbewirtschaftungskonten
---
3.5.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen an Dritte aus Selbstbewirt-
schaftungskonten
---
3.6Sondervermögen „Schlusszahlungsvorsorge"    
3.6.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben
zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen
1.039.232 -1.039.232
3.6.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen
-2.236.312 --2.236.312
3.7Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau" und „Kinderbe-
treuungsfinanzierung"
   
3.7.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben
zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen
300.000 500.000 800.000
3.7.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen
-320.000 --320.000
3.8Sondervermögen „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Be-
treuungsangebote für Kinder im Grundschulalter"
   
3.8.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben
zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen
1.000.000 750.000 1.750.000
3.8.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen
---
3.9Sondervermögen „Aufbauhilfe"    
3.9.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben
zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen
---
3.9.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen
-728.000 --728.000
3.10Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds"    
3.10.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben
zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen
---
3.10.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen
-1.300.000 --1.300.000
3.11Sondervermögen „Energie- und Klimafonds"    
3.11.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben
zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen
337.179 26.186.000 26.523.179
3.11.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen
-4.148.721 -4.233.200 -8.381.921
3.12Sondervermögen „Digitale Infrastruktur"    
3.12.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben
zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen
222.185 1.000.000 1.222.185
3.12.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen
-1.249.761 -1.000.000 -2.249.761
3.13Rücklage   
3.13.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Zuführung zur Rück-
lage
---
3.13.2Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Entnahme aus der
Rücklage
-10.633.733 10.633.733 -
3.14Rücklage zur Gewährung überjähriger Planungs- und Finanzie-
rungssicherheit für Rüstungsinvestitionen
   
3.14.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Zuführung zur Rück-
lage
---
3.14.2Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Entnahme aus der
Rücklage
---
3.15Umbuchung zum Haushaltsausgleich gemäß dem Haushalts-
vermerk zu Kap. 3201
7.584.192 -1.174.346 6.409.846
 Nettokreditaufnahme 155.987.192 61.784.790 217.771.982