Die
Bundeslaufbahnverordnung vom
12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 18. Januar 2017 (BGBl. I S. 89, 406) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 51 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Beamtinnen und Beamte, die am 1. März 2020 die Amtsbezeichnung Oberamtsgehilfin/Oberamtsgehilfe oder Wachtmeisterin/Wachtmeister führen, können diese bis zur Übertragung eines anderen Amtes weiterführen."
- 2.
- Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Zeile 2 wird gestrichen.
- b)
- Die Zeilen 3 bis 23 werden die Zeilen 2 bis 22.
- c)
- In der neuen Zeile 18 werden die Wörter „Geschäftsführerin/Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter);" gestrichen.
- d)
- In der neuen Zeile 19 werden die Wörter „Geschäftsführerin/Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter);" und die Wörter „Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit;" gestrichen.
- e)
- In der neuen Zeile 20 werden die Wörter „Geschäftsführerin/Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter);", die Wörter „Geschäftsführerin/Geschäftsführer einer Agentur für Arbeit;" und die Wörter „Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit;" gestrichen.
- f)
- In der neuen Zeile 21 werden die Wörter „Geschäftsführerin/Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter);", die Wörter „Geschäftsführerin/Geschäftsführer oder vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit;" und die Wörter „Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit;" gestrichen.
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328