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Synopse aller Änderungen der HebStPrV am 16.12.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 16. Dezember 2023 durch Artikel 6 des PflStudStG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der HebStPrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

HebStPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.12.2023 geltenden Fassung
HebStPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel 1)
Teil 1 Studium
    Abschnitt 1 Allgemeines
       § 1 Inhalt des Studiums
       § 2 Studiengangskonzept
       § 3 Inhalt des modularen Curriculums
    Abschnitt 2 Der berufspraktische Teil des Studiums
       § 4 Kompetenzerwerb durch Praxiseinsätze
       § 5 Kooperationsvereinbarungen
       § 6 Praxiseinsätze in Krankenhäusern
       § 7 Praxiseinsätze bei freiberuflichen Hebammen oder in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen
       § 8 Umfang und Inhalt der Praxiseinsätze
       § 9 Praxisplan
       § 10 Qualifikation der Praxisanleitung
       § 11 Praxisbegleitung
       § 12 Tätigkeitsnachweis
Teil 2 Staatliche Prüfung zur Erlangung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
    Abschnitt 1 Gemeinsame Bestimmungen für die staatliche Prüfung
       § 13 Gegenstand und Teile der staatlichen Prüfung
       § 14 Bildung und Zuständigkeit des Prüfungsausschusses
       § 15 Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
       § 16 Benennung der Mitglieder des Prüfungsausschusses
       § 17 Teilnahme der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses an der staatlichen Prüfung
       § 18 Zulassung zur staatlichen Prüfung
       § 19 Nachteilsausgleich
       § 20 Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung
    Abschnitt 2 Schriftlicher Teil der staatlichen Prüfung
       § 21 Gegenstand des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung
       § 22 Bewertung des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung
       § 23 Bestehen und Note des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung
    Abschnitt 3 Mündlicher Teil der staatlichen Prüfung
       § 24 Gegenstand des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung
       § 25 Durchführung des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung
       § 26 Bewertung des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung
       § 27 Bestehen des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung
    Abschnitt 4 Praktischer Teil der staatlichen Prüfung
       § 28 Gegenstand des praktischen Teils der staatlichen Prüfung
       § 29 Prüfungsorte und Prüfungsarten des praktischen Teils der staatlichen Prüfung
       § 30 Ablauf der Prüfungsteile des praktischen Teils der staatlichen Prüfung
       § 31 Durchführung des praktischen Teils der staatlichen Prüfung
       § 32 Bewertung des praktischen Teils der staatlichen Prüfung
       § 33 Bestehen und Note des praktischen Teils der staatlichen Prüfung
    Abschnitt 5 Weitere Vorschriften
       § 34 Bestehen und Gesamtnote der staatlichen Prüfung
       § 35 Zeugnis
       § 36 Wiederholung von Teilen der staatlichen Prüfung und zusätzliche Praxiseinsätze
       § 37 Rücktritt von der staatlichen Prüfung
       § 38 Versäumnisse
       § 39 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
       § 40 Niederschrift
       § 41 Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen und Einsichtnahme
Teil 3 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
    § 42 Erlaubnisurkunde
Teil 4 Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und erforderliche Anpassungsmaßnahmen
    Abschnitt 1 Verfahren
       § 43 Fristen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

       § 43a Erforderliche Unterlagen
       § 44 Bescheide bei Feststellung wesentlicher Unterschiede
    Abschnitt 2 Anpassungsmaßnahmen nach § 58 des Hebammengesetzes
       § 45 Gegenstand, Ablauf und Ort der Eignungsprüfung
       § 46 Durchführung und Abschluss der Eignungsprüfung
       § 47 Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs
    Abschnitt 3 Anpassungsmaßnahmen nach § 59 des Hebammengesetzes
       § 48 Gegenstand der Kenntnisprüfung
       § 49 Mündlicher Teil der Kenntnisprüfung
       § 50 Praktischer Teil der Kenntnisprüfung
       § 51 Durchführung und Abschluss der Kenntnisprüfung
       § 52 Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs
       § 53 Abschluss des Anpassungslehrgangs
    Abschnitt 4 Nachweise der Zuverlässigkeit und der gesundheitlichen Eignung durch Inhaberinnen und Inhaber von Berufsqualifikationen aus einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat
       § 54 Nachweise der Zuverlässigkeit
       § 55 Nachweise der gesundheitlichen Eignung
       § 56 Aktualität von Nachweisen
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    Abschnitt 5 Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 59a des Hebammengesetzes
       § 56a Frist der Behörde für die Bestätigung des Antragseingangs
       § 56b Erforderliche Unterlagen
       § 56c Frist der Behörde für die Entscheidung über den Antrag
       § 56d Erlaubnisurkunde
    Abschnitt 6 Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung zur Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung
       § 56e Erforderliche Unterlagen
Teil 5 Übergangs- und Schlussvorschriften
    § 57 Übergangsvorschriften zur fachschulischen Ausbildung
    § 58 Übergangsvorschriften zur Ausbildung in Form von Modellvorhaben
    § 59 Ausnahmeregelung zur Praxisanleitung
    § 60 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    Schlussformel
    Anlage 1 (zu § 1, § 3 Absatz 1, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1, § 21 Absatz 1, § 24 Absatz 1, § 28 Absatz 1 und 2, § 45 Absatz 3, § 48 Absatz 2, § 49 Absatz 1 und § 50 Absatz 2) Kompetenzen für die staatliche Prüfung zur Hebamme
    Anlage 2 (zu § 8 Absatz 1) Stundenverteilung der Praxiseinsätze des Hebammenstudiums
    Anlage 3 (zu § 8 Absatz 2, den §§ 12 und 18 Absatz 2) Inhalt der Praxiseinsätze
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    Anlage 4 (zu § 42 Absatz 1) Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme"
    Anlage 5 (zu § 42 Absatz 2) Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme"


    Anlage 4 (zu § 42 Absatz 1) Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme" *)
    Anlage 5 (zu § 42 Absatz 2) Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme" *)
    Anlage 6 (zu § 42 Absatz 3) Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme"
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    Anlage 7 (zu § 46 Absatz 4) Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung zur „Hebamme"
    Anlage 8 (zu § 47 Absatz 3) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
    Anlage 9 (zu § 51 Absatz 4) Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung zur „Hebamme"


    Anlage 6a (zu § 57 Absatz 8) Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme/Entbindungspfleger"
    Anlage
7 (zu § 46 Absatz 4) Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung zur „Hebamme" *)
    Anlage 8 (zu § 47 Absatz 3) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang *)
    Anlage 9 (zu § 51 Absatz 4) Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung zur „Hebamme" *)
    Anlage 10 (zu § 53 Absatz 4) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
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    Anlage 11 (zu § 56d) Urkunde über die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
    Anlage 12 (zu § 3 Absatz 1) Fächerkatalog gemäß Anhang V Nummer 5.5.1 der Richtlinie 2005/36/EG über den theoretischen und fachlichen Unterricht

§ 3 Inhalt des modularen Curriculums


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(1) Das modulare Curriculum wird von der Hochschule so erstellt, dass der studierenden Person die in Anlage 1 genannten Kompetenzen vermittelt werden.



(1) 1 Das modulare Curriculum wird von der Hochschule so erstellt, dass der studierenden Person die in Anlage 1 genannten Kompetenzen vermittelt werden. 2 Es umfasst die Inhalte der in der Anlage 12 genannten Fächer.

(2) Im modularen Curriculum legt die Hochschule zudem Folgendes fest:

1. die Module des Studiengangs, in denen die staatliche Prüfung nach § 24 des Hebammengesetzes durchgeführt wird,

2. welches dieser Module mit welchem Teil oder mit welchen Teilen der staatlichen Prüfung abschließt und

3. die Prüfungsform für den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung.



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§ 43a (neu)




§ 43a Erforderliche Unterlagen


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(1) 1 Personen, die die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 5 des Hebammengesetzes aufgrund einer außerhalb des Geltungsbereichs des Hebammengesetzes erworbenen Berufsqualifikation beantragen, haben dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:

1. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeit in deutscher Sprache,

2. einen Identitätsnachweis,

3. eine Bescheinigung über die erworbene Berufsqualifikation und die Ausbildungsnachweise, die den Erwerb dieser Berufsqualifikation belegen,

4. sofern vorhanden, eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung oder Nachweise über Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch lebenslanges Lernen erworben worden sind,

5. eine Erklärung, dass bisher noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde, und

6. sofern vorhanden, einen Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache der antragstellenden Person.

2 Für den Fall, dass die außerhalb des Geltungsbereichs des Hebammengesetzes erworbene Berufsqualifikation der automatischen Anerkennung unterliegt, sind die in den §§ 46 bis 50 des Hebammengesetzes genannten Nachweise und Bescheinigungen oder solche Nachweise vorzulegen, die geeignet sind, die jeweils genannten Voraussetzungen nach den §§ 46 bis 50 des Hebammengesetzes zu belegen.

(2) 1 Die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Satz 2 sind der zuständigen Behörde in Form von Abschriften vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. 2 Von den Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 und Satz 2 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. 3 Darüber hinaus kann die zuständige Behörde von allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. 4 Die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer erstellen zu lassen.

(3) 1 Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 2 eine andere Form für die vorzulegenden Dokumente zulassen. 2 Sie kann auf die Übersetzung der Unterlagen in deutscher Sprache verzichten sowie eine Übersetzung der Unterlagen in englischer Sprache zulassen.

(4) 1 Die zuständige Behörde kann die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zum Inhalt und zur Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Bewertung der Voraussetzungen für die automatische Anerkennung einer Berufsqualifikation nach Teil 4 Abschnitt 2 des Hebammengesetzes oder zur Bewertung der Voraussetzungen nach Teil 4 Abschnitt 3 des Hebammengesetzes erforderlich ist. 2 Soweit die Ausbildung in einem Mitgliedstaat, in einem Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat absolviert wurde, kann sich die zuständige Behörde an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaats wenden.

(5) 1 Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Behörde die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Abschriften oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. 2 Bei Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat, einem Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat ausgestellt oder anerkannt wurden, kann sich die zuständige Behörde im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungs- oder Anerkennungsstaats wenden als auch die antragstellende Person auffordern, beglaubigte Abschriften vorzulegen. 3 Eine solche Aufforderung hemmt nicht den Fristlauf nach § 43 Absatz 2 bis 4.

(6) 1 Die antragstellende Person hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, im Inland eine Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. 2 Geeignete Unterlagen sind insbesondere

1. der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern,

2. ein Geschäftskonzept oder

3. der Vermerk über eine Standortberatung der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung.

3 Die zuständige Behörde darf nicht zwingend einen Vermerk über eine Standortberatung nach Satz 1 Nummer 3 fordern, wenn durch andere Unterlagen die Erwerbsabsicht dargelegt wurde. 4 Für antragstellende Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, in einem Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat sowie für Staatsangehörige dieser Staaten ist diese Darlegung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe gegen eine entsprechende Absicht sprechen.

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§ 56a (neu)




§ 56a Frist der Behörde für die Bestätigung des Antragseingangs


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Beantragt eine Person eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 59a des Hebammengesetzes, so bestätigt die zuständige Behörde ihr innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen, um die erforderlichen Voraussetzungen nachzuweisen.

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§ 56b (neu)




§ 56b Erforderliche Unterlagen


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(1) Personen, die die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 59a des Hebammengesetzes aufgrund einer außerhalb des Geltungsbereichs des Hebammengesetzes erworbenen Berufsqualifikation beantragen, haben dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:

1. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache,

2. einen Identitätsnachweis,

3. eine Bescheinigung über eine Berufsqualifikation, aus der sich ergibt, dass die Berufsqualifikation erforderlich ist für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat, die den Tätigkeiten einer Hebamme nur partiell entsprechen, sowie die Ausbildungsnachweise, die den Erwerb dieser Berufsqualifikation belegen,

4. sofern vorhanden, eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung oder Nachweise über Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch lebenslanges Lernen erworben worden sind,

5. eine Erklärung, dass bisher noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde, und

6. einen Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache der antragstellenden Person.

(2) 1 Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sind der zuständigen Behörde in Form von Abschriften vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. 2 Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. 3 Darüber hinaus kann die zuständige Behörde von allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. 4 Die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer erstellen zu lassen.

(3) 1 Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 2 eine andere Form für die vorzulegenden Dokumente zulassen. 2 Sie kann auf die Übersetzung der Unterlagen in deutscher Sprache verzichten sowie eine Übersetzung der Unterlagen in englischer Sprache zulassen.

(4) 1 Die zuständige Behörde kann die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zum Inhalt und zur Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Bewertung der Voraussetzungen nach § 59a des Hebammengesetzes erforderlich ist. 2 Soweit die Ausbildung in einem Mitgliedstaat, in einem Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat absolviert wurde, kann sich die zuständige Behörde an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaats wenden.

(5) 1 Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Behörde die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Abschriften oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. 2 Bei Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat, einem Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat ausgestellt oder anerkannt wurden, kann sich die zuständige Behörde im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungs- oder Anerkennungsstaats wenden als auch die antragstellende Person auffordern, beglaubigte Abschriften vorzulegen. 3 Eine solche Aufforderung hemmt nicht den Fristlauf nach § 56c.

(6) 1 Die antragstellende Person hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, im Inland eine Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. 2 Geeignete Unterlagen sind insbesondere

1. der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern,

2. ein Geschäftskonzept oder

3. der Vermerk über eine Standortberatung der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung.

3 Die zuständige Behörde darf nicht zwingend einen Vermerk über eine Standortberatung nach Satz 1 Nummer 3 fordern, wenn durch andere Unterlagen die Erwerbsabsicht dargelegt wurde. 4 Für antragstellende Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, in einem Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat sowie für Staatsangehörige dieser Staaten ist diese Darlegung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe gegen eine entsprechende Absicht sprechen.

(7) Die §§ 54 bis 56 gelten entsprechend.

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§ 56c (neu)




§ 56c Frist der Behörde für die Entscheidung über den Antrag


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Die zuständige Behörde entscheidet kurzfristig über den Antrag, spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch die antragstellende Person.

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§ 56d (neu)




§ 56d Erlaubnisurkunde


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Bei der Ausstellung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 59a des Hebammengesetzes ist das Muster nach Anlage 11 zu verwenden.

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§ 56e (neu)




§ 56e Erforderliche Unterlagen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Personen, die eine Genehmigung nach § 62a Absatz 1 des Hebammengesetzes aufgrund einer außerhalb des Geltungsbereichs des Hebammengesetzes erworbenen Berufsqualifikation beantragen, haben dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:

1. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache,

2. einen Nachweis ihrer Identität sowie ihrer Staatsangehörigkeit,

3. eine Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung die antragstellende Person in einem Beruf, dessen Tätigkeit der Tätigkeit einer Hebamme nur partiell entspricht, rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat niedergelassen ist,

4. eine Bescheinigung über eine Berufsqualifikation, aus der sich ergibt, dass die Berufsqualifikation erforderlich ist für die Ausübung dieses Berufs in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat sowie die Ausbildungsnachweise, die den Erwerb dieser Berufsqualifikation belegen,

5. sofern vorhanden, eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung oder Nachweise über Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch lebenslanges Lernen erworben worden sind,

6. eine Erklärung, dass bisher noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde, und

7. einen Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache der antragstellenden Person.

(2) Im Fall von § 62a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Hebammengesetzes hat die antragstellende Person zusätzlich einen Nachweis in beliebiger Form darüber vorzulegen, dass dieser Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, in einem oder mehreren Vertragsstaaten oder in einem oder mehreren gleichgestellten Staaten rechtmäßig ausgeübt worden ist.

(3) 1 Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie Absatz 2 sind der zuständigen Behörde in Form von Abschriften vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. 2 Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 sowie Absatz 2 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. 3 Darüber hinaus kann die zuständige Behörde von allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. 4 Die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer erstellen zu lassen.

(4) 1 Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 3 eine andere Form für die vorzulegenden Dokumente zulassen. 2 Sie kann auf die Übersetzung der Unterlagen in deutscher Sprache verzichten sowie eine Übersetzung der Unterlagen in englischer Sprache zulassen.

(5) Die §§ 54 bis 56 sowie 56b Absatz 4 und 5 Satz 1 und 2 gelten entsprechend.

(heute geltende Fassung) 

§ 57 Übergangsvorschriften zur fachschulischen Ausbildung


(1) Für fachschulische Ausbildungen zur Hebamme oder zum Entbindungspfleger, die vor dem 31. Dezember 2022 begonnen worden sind, ist bis zum 31. Dezember 2027 die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.

(2) 1 Hinsichtlich § 1 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung gilt, dass Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, zielgerichtet bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden können. 2 Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Auszubildenden gegenüber der Schule nachzuweisen. 3 Das Nähere regeln die Länder.

(3) 1 Im schriftlichen Teil der Prüfung nach § 5 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist, wenn die Prüfung nach dem 30. September 2023 durchgeführt wird, jede Aufsichtsarbeit von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern nach § 20 zu benoten. 2 Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen oder Fachprüfer. 3 Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 4 Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 20 zuzuordnen.

(4) 1 Im mündlichen Teil der Prüfung nach § 6 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung wird, wenn die Prüfung nach dem 30. September 2023 durchgeführt wird, die Prüfung von drei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen und nach § 20 benotet. 2 Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihr oder ihm steht kein Fragerecht zu. 3 Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für das einzelne Fach als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen oder Fachprüfer. 4 Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 5 Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 20 zuzuordnen.

(5) 1 Der praktische Teil der Prüfung nach § 7 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung wird, wenn die Prüfung nach dem 30. September 2023 durchgeführt wird, von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen und nach § 20 benotet. 2 Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am praktischen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihr oder ihm steht kein Fragerecht zu. 3 Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen oder Fachprüfer. 4 Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 5 Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 20 zuzuordnen.

(6) Für die Eignungsprüfung nach § 16a Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung gilt, dass die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses während einer Prüfung, die nach dem 30. September 2023 durchgeführt wird, anwesend sein muss; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu.

(7) 1 Für den mündlichen Teil der Kenntnisprüfung nach § 16b Absatz 4 und den praktischen Teil der Kenntnisprüfung nach § 16b Absatz 5 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung gilt, dass die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses während einer Prüfung, die nach dem 30. September 2023 durchgeführt wird, anwesend sein muss; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu. 2 Für den praktischen Teil der Kenntnisprüfung nach § 16b Absatz 5 gilt in diesen Fällen auch § 16a Absatz 3 Satz 11 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(8) Im Fall eines Antrags nach § 77 Absatz 1 Satz 2 des Hebammengesetzes verwendet die zuständige Behörde bei der Erteilung der Erlaubnis das Muster der Erlaubnisurkunde nach Anlage 6a, wenn die antragstellende Person nicht über eine mindestens zwölfjährige allgemeine Schulbildung verfügt.

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Anlage 4 (zu § 42 Absatz 1) Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme"




Anlage 4 (zu § 42 Absatz 1) Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme" *)


Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung 'Hebamme' (BGBl. 2020 I S. 56)


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*) Anm. d. Red.:

In der Bilddatei nicht konsolidierte Änderungen:

durch Artikel 6 Nummer 4 G. v. 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359):

In den Anlagen 4 und 5 werden jeweils nach dem Wort 'Unterschrift' die Wörter 'oder qualifizierte elektronische Signatur' eingefügt.

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Anlage 5 (zu § 42 Absatz 2) Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme"




Anlage 5 (zu § 42 Absatz 2) Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme" *)


Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung 'Hebamme' (BGBl. 2020 I S. 57)


vorherige Änderung nächste Änderung

 


---
*) Anm. d. Red.:

In der Bilddatei nicht konsolidierte Änderungen:

durch Artikel 6 Nummer 4 G. v. 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359):

In den Anlagen 4 und 5 werden jeweils nach dem Wort 'Unterschrift' die Wörter 'oder qualifizierte elektronische Signatur' eingefügt.

Anlage 6 (zu § 42 Absatz 3) Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme"


vorherige Änderung nächste Änderung

Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung 'Hebamme' (BGBl. 2020 I S. 58)




Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung 'Hebamme' (BGBl. 2023 I Nr. 359 S. 43)


Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung 'Hebamme' (BGBl. 2023 I Nr. 359 S. 44)


vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 6a (neu)




Anlage 6a (zu § 57 Absatz 8) Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme/Entbindungspfleger"


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung 'Hebamme/Entbindungspfleger' (BGBl. 2023 I Nr. 359 S. 44)


Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung 'Hebamme/Entbindungspfleger' (BGBl. 2023 I Nr. 359 S. 45)


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Anlage 7 (zu § 46 Absatz 4) Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung zur „Hebamme"




Anlage 7 (zu § 46 Absatz 4) Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung zur „Hebamme" *)


Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung zur 'Hebamme' (BGBl. 2020 I S. 59)


vorherige Änderung nächste Änderung

 



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*) Anm. d. Red.:

In der Bilddatei nicht konsolidierte Änderungen:

durch Artikel 6 Nummer 4c G. v. 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359):

In den Anlagen 7 und 9 werden jeweils nach dem Wort 'Unterschrift' die Wörter 'oder qualifizierte elektronische Signatur' eingefügt.

vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 8 (zu § 47 Absatz 3) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang




Anlage 8 (zu § 47 Absatz 3) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang *)


Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang (BGBl. 2020 I S. 60)


vorherige Änderung nächste Änderung

 



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*) Anm. d. Red.:

In der Bilddatei nicht konsolidierte Änderungen:

durch Artikel 6 Nummer 5 G. v. 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359):

In den Anlagen 8 und 10 werden jeweils nach dem Wort 'Unterschrift(en)' die Wörter 'oder qualifizierte elektronische Signatur(en)' eingefügt.

vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 9 (zu § 51 Absatz 4) Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung zur „Hebamme"




Anlage 9 (zu § 51 Absatz 4) Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung zur „Hebamme" *)


Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung zur 'Hebamme' (BGBl. 2020 I S. 61)


vorherige Änderung nächste Änderung

 



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*) Anm. d. Red.:

In der Bilddatei nicht konsolidierte Änderungen:

durch Artikel 6 Nummer 4c G. v. 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359):

In den Anlagen 7 und 9 werden jeweils nach dem Wort 'Unterschrift' die Wörter 'oder qualifizierte elektronische Signatur' eingefügt.

Anlage 10 (zu § 53 Absatz 4) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang


Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang (BGBl. 2020 I S. 62)


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*) Anm. d. Red.:

In der Bilddatei nicht konsolidierte Änderungen:

durch Artikel 6 Nummer 5 G. v. 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359):

In den Anlagen 8 und 10 werden jeweils nach dem Wort 'Unterschrift(en)' die Wörter 'oder qualifizierte elektronische Signatur(en)' eingefügt.

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Anlage 11 (neu)




Anlage 11 (zu § 56d) Urkunde über die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung


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Urkunde über die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung (BGBl. 2023 I Nr. 359 S. 46)


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Anlage 12 (neu)




Anlage 12 (zu § 3 Absatz 1) Fächerkatalog gemäß Anhang V Nummer 5.5.1 der Richtlinie 2005/36/EG über den theoretischen und fachlichen Unterricht


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I. Grundfächer

- Grundbegriffe der Anatomie und Physiologie

- Grundbegriffe der Pathologie

- Grundbegriffe der Bakteriologie, Virologie und Parasitologie

- Grundbegriffe der Biophysik, Biochemie und Radiologie

- Kinderheilkunde, insbesondere in Bezug auf Neugeborene

- Hygiene, Gesundheitserziehung, Gesundheitsvorsorge, Früherkennung von Krankheiten

- Ernährung und Diätetik unter besonderer Berücksichtigung der Ernährung der Frau, des Neugeborenen und des Säuglings

- Grundbegriffe der Soziologie und sozialmedizinischer Fragen

- Grundbegriffe der Arzneimittellehre

- Psychologie

- Pädagogik

- Gesundheits- und Sozialrecht und Aufbau des Gesundheitswesens

- Berufsethik und Berufsrecht

- Sexualerziehung und Familienplanung

- Gesetzlicher Schutz von Mutter und Kind

II. Spezifische Fächer für Hebammen

- Anatomie und Physiologie

- Embryologie und Entwicklung des Fötus

- Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett

- Pathologie in der Frauenheilkunde und Geburtshilfe

- Schwangerenberatung, Vorbereitung auf die Elternschaft, einschließlich psychologischer Aspekte

- Vorbereitung der Entbindung, einschließlich Kenntnisse von Geburtshilfeinstrumenten und ihrer Verwendung

- Analgesie, Anästhesie und Wiederbelebung

- Physiologie und Pathologie des Neugeborenen

- Betreuung und Pflege des Neugeborenen

- Psychologische und soziale Faktoren