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Artikel 6 - Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)

Artikel 6 Änderung der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen



Die Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 39), die durch Artikel 13 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 43 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 43a Erforderliche Unterlagen".

b)
Nach der Angabe zu § 56 werden die folgenden Angaben eingefügt:

„Abschnitt 5 Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 59a des Hebammengesetzes

§ 56a Frist der Behörde für die Bestätigung des Antragseingangs

§ 56b Erforderliche Unterlagen

§ 56c Frist der Behörde für die Entscheidung über den Antrag

§ 56d Erlaubnisurkunde

Abschnitt 6 Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung zur Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung

§ 56e Erforderliche Unterlagen".

c)
Nach der Angabe zu Anlage 6 wird folgende Angabe eingefügt:

Anlage 6a Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme/Entbindungspfleger".

d)
Die folgenden Angaben werden angefügt:

Anlage 11 Urkunde über die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung

Anlage 12 Fächerkatalog gemäß Anhang V Nummer 5.5.1 der Richtlinie 2005/36/EG über den theoretischen und fachlichen Unterricht".

1a.
Dem § 3 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Es umfasst die Inhalte der in der Anlage 12 genannten Fächer."

2.
Nach § 43 wird folgender § 43a eingefügt:

§ 43a Erforderliche Unterlagen

(1) Personen, die die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 5 des Hebammengesetzes aufgrund einer außerhalb des Geltungsbereichs des Hebammengesetzes erworbenen Berufsqualifikation beantragen, haben dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:

1.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeit in deutscher Sprache,

2.
einen Identitätsnachweis,

3.
eine Bescheinigung über die erworbene Berufsqualifikation und die Ausbildungsnachweise, die den Erwerb dieser Berufsqualifikation belegen,

4.
sofern vorhanden, eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung oder Nachweise über Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch lebenslanges Lernen erworben worden sind,

5.
eine Erklärung, dass bisher noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde, und

6.
sofern vorhanden, einen Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache der antragstellenden Person.

Für den Fall, dass die außerhalb des Geltungsbereichs des Hebammengesetzes erworbene Berufsqualifikation der automatischen Anerkennung unterliegt, sind die in den §§ 46 bis 50 des Hebammengesetzes genannten Nachweise und Bescheinigungen oder solche Nachweise vorzulegen, die geeignet sind, die jeweils genannten Voraussetzungen nach den §§ 46 bis 50 des Hebammengesetzes zu belegen.

(2) Die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Satz 2 sind der zuständigen Behörde in Form von Abschriften vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Von den Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 und Satz 2 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde von allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer erstellen zu lassen.

(3) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 2 eine andere Form für die vorzulegenden Dokumente zulassen. Sie kann auf die Übersetzung der Unterlagen in deutscher Sprache verzichten sowie eine Übersetzung der Unterlagen in englischer Sprache zulassen.

(4) Die zuständige Behörde kann die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zum Inhalt und zur Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Bewertung der Voraussetzungen für die automatische Anerkennung einer Berufsqualifikation nach Teil 4 Abschnitt 2 des Hebammengesetzes oder zur Bewertung der Voraussetzungen nach Teil 4 Abschnitt 3 des Hebammengesetzes erforderlich ist. Soweit die Ausbildung in einem Mitgliedstaat, in einem Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat absolviert wurde, kann sich die zuständige Behörde an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaats wenden.

(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Behörde die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Abschriften oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. Bei Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat, einem Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat ausgestellt oder anerkannt wurden, kann sich die zuständige Behörde im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungs- oder Anerkennungsstaats wenden als auch die antragstellende Person auffordern, beglaubigte Abschriften vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt nicht den Fristlauf nach § 43 Absatz 2 bis 4.

(6) Die antragstellende Person hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, im Inland eine Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. Geeignete Unterlagen sind insbesondere

1.
der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern,

2.
ein Geschäftskonzept oder

3.
der Vermerk über eine Standortberatung der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung.

Die zuständige Behörde darf nicht zwingend einen Vermerk über eine Standortberatung nach Satz 1 Nummer 3 fordern, wenn durch andere Unterlagen die Erwerbsabsicht dargelegt wurde. Für antragstellende Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, in einem Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat sowie für Staatsangehörige dieser Staaten ist diese Darlegung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe gegen eine entsprechende Absicht sprechen."

3.
Nach § 56 werden die folgenden Abschnitte 5 und 6 eingefügt:

„Abschnitt 5 Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 59a des Hebammengesetzes

§ 56a Frist der Behörde für die Bestätigung des Antragseingangs

Beantragt eine Person eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 59a des Hebammengesetzes, so bestätigt die zuständige Behörde ihr innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen, um die erforderlichen Voraussetzungen nachzuweisen.

§ 56b Erforderliche Unterlagen

(1) Personen, die die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 59a des Hebammengesetzes aufgrund einer außerhalb des Geltungsbereichs des Hebammengesetzes erworbenen Berufsqualifikation beantragen, haben dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:

1.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache,

2.
einen Identitätsnachweis,

3.
eine Bescheinigung über eine Berufsqualifikation, aus der sich ergibt, dass die Berufsqualifikation erforderlich ist für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat, die den Tätigkeiten einer Hebamme nur partiell entsprechen, sowie die Ausbildungsnachweise, die den Erwerb dieser Berufsqualifikation belegen,

4.
sofern vorhanden, eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung oder Nachweise über Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch lebenslanges Lernen erworben worden sind,

5.
eine Erklärung, dass bisher noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde, und

6.
einen Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache der antragstellenden Person.

(2) Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sind der zuständigen Behörde in Form von Abschriften vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde von allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer erstellen zu lassen.

(3) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 2 eine andere Form für die vorzulegenden Dokumente zulassen. Sie kann auf die Übersetzung der Unterlagen in deutscher Sprache verzichten sowie eine Übersetzung der Unterlagen in englischer Sprache zulassen.

(4) Die zuständige Behörde kann die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zum Inhalt und zur Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Bewertung der Voraussetzungen nach § 59a des Hebammengesetzes erforderlich ist. Soweit die Ausbildung in einem Mitgliedstaat, in einem Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat absolviert wurde, kann sich die zuständige Behörde an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaats wenden.

(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Behörde die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Abschriften oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. Bei Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat, einem Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat ausgestellt oder anerkannt wurden, kann sich die zuständige Behörde im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungs- oder Anerkennungsstaats wenden als auch die antragstellende Person auffordern, beglaubigte Abschriften vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt nicht den Fristlauf nach § 56c.

(6) Die antragstellende Person hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, im Inland eine Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. Geeignete Unterlagen sind insbesondere

1.
der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern,

2.
ein Geschäftskonzept oder

3.
der Vermerk über eine Standortberatung der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung.

Die zuständige Behörde darf nicht zwingend einen Vermerk über eine Standortberatung nach Satz 1 Nummer 3 fordern, wenn durch andere Unterlagen die Erwerbsabsicht dargelegt wurde. Für antragstellende Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, in einem Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat sowie für Staatsangehörige dieser Staaten ist diese Darlegung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe gegen eine entsprechende Absicht sprechen.

(7) Die §§ 54 bis 56 gelten entsprechend.

§ 56c Frist der Behörde für die Entscheidung über den Antrag

Die zuständige Behörde entscheidet kurzfristig über den Antrag, spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch die antragstellende Person.

§ 56d Erlaubnisurkunde

Bei der Ausstellung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 59a des Hebammengesetzes ist das Muster nach Anlage 11 zu verwenden.

Abschnitt 6 Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung zur Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung

§ 56e Erforderliche Unterlagen

(1) Personen, die eine Genehmigung nach § 62a Absatz 1 des Hebammengesetzes aufgrund einer außerhalb des Geltungsbereichs des Hebammengesetzes erworbenen Berufsqualifikation beantragen, haben dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:

1.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache,

2.
einen Nachweis ihrer Identität sowie ihrer Staatsangehörigkeit,

3.
eine Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung die antragstellende Person in einem Beruf, dessen Tätigkeit der Tätigkeit einer Hebamme nur partiell entspricht, rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat niedergelassen ist,

4.
eine Bescheinigung über eine Berufsqualifikation, aus der sich ergibt, dass die Berufsqualifikation erforderlich ist für die Ausübung dieses Berufs in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat sowie die Ausbildungsnachweise, die den Erwerb dieser Berufsqualifikation belegen,

5.
sofern vorhanden, eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung oder Nachweise über Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch lebenslanges Lernen erworben worden sind,

6.
eine Erklärung, dass bisher noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde, und

7.
einen Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache der antragstellenden Person.

(2) Im Fall von § 62a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Hebammengesetzes hat die antragstellende Person zusätzlich einen Nachweis in beliebiger Form darüber vorzulegen, dass dieser Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, in einem oder mehreren Vertragsstaaten oder in einem oder mehreren gleichgestellten Staaten rechtmäßig ausgeübt worden ist.

(3) Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie Absatz 2 sind der zuständigen Behörde in Form von Abschriften vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 sowie Absatz 2 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde von allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer erstellen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 3 eine andere Form für die vorzulegenden Dokumente zulassen. Sie kann auf die Übersetzung der Unterlagen in deutscher Sprache verzichten sowie eine Übersetzung der Unterlagen in englischer Sprache zulassen.

(5) Die §§ 54 bis 56 sowie 56b Absatz 4 und 5 Satz 1 und 2 gelten entsprechend."

3a.
Dem § 57 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Im Fall eines Antrags nach § 77 Absatz 1 Satz 2 des Hebammengesetzes verwendet die zuständige Behörde bei der Erteilung der Erlaubnis das Muster der Erlaubnisurkunde nach Anlage 6a, wenn die antragstellende Person nicht über eine mindestens zwölfjährige allgemeine Schulbildung verfügt."

4.
In den Anlagen 4 und 5 werden jeweils nach dem Wort „Unterschrift" die Wörter „oder qualifizierte elektronische Signatur" eingefügt.

4a.
Anlage 6 wird wie folgt gefasst:

Anlage 6 (zu § 42 Absatz 3) Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme"

Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme" (BGBl. 2023 I Nr. 359 S. 43)


Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme" (BGBl. 2023 I Nr. 359 S. 44)
".

4b.
Nach Anlage 6 wird folgende Anlage 6a eingefügt:

Anlage 6a (zu § 57 Absatz 8) Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme/Entbindungspfleger"

Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme/Entbindungspfleger" (BGBl. 2023 I Nr. 359 S. 44)


Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme/Entbindungspfleger" (BGBl. 2023 I Nr. 359 S. 45)
."

4c.
In den Anlagen 7 und 9 werden jeweils nach dem Wort „Unterschrift" die Wörter „oder qualifizierte elektronische Signatur" eingefügt.

5.
In den Anlagen 8 und 10 werden jeweils nach dem Wort „Unterschrift(en)" die Wörter „oder qualifizierte elektronische Signatur(en)" eingefügt.

6.
Folgende Anlage 11 wird angefügt:

Anlage 11 (zu § 56d) Urkunde über die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung

Urkunde über die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung (BGBl. 2023 I Nr. 359 S. 46)
".

7.
Folgende Anlage 12 wird angefügt:

Anlage 12 (zu § 3 Absatz 1) Fächerkatalog gemäß Anhang V Nummer 5.5.1 der Richtlinie 2005/36/EG über den theoretischen und fachlichen Unterricht

I.
Grundfächer

-
Grundbegriffe der Anatomie und Physiologie

-
Grundbegriffe der Pathologie

-
Grundbegriffe der Bakteriologie, Virologie und Parasitologie

-
Grundbegriffe der Biophysik, Biochemie und Radiologie

-
Kinderheilkunde, insbesondere in Bezug auf Neugeborene

-
Hygiene, Gesundheitserziehung, Gesundheitsvorsorge, Früherkennung von Krankheiten

-
Ernährung und Diätetik unter besonderer Berücksichtigung der Ernährung der Frau, des Neugeborenen und des Säuglings

-
Grundbegriffe der Soziologie und sozialmedizinischer Fragen

-
Grundbegriffe der Arzneimittellehre

-
Psychologie

-
Pädagogik

-
Gesundheits- und Sozialrecht und Aufbau des Gesundheitswesens

-
Berufsethik und Berufsrecht

-
Sexualerziehung und Familienplanung

-
Gesetzlicher Schutz von Mutter und Kind

II.
Spezifische Fächer für Hebammen

-
Anatomie und Physiologie

-
Embryologie und Entwicklung des Fötus

-
Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett

-
Pathologie in der Frauenheilkunde und Geburtshilfe

-
Schwangerenberatung, Vorbereitung auf die Elternschaft, einschließlich psychologischer Aspekte

-
Vorbereitung der Entbindung, einschließlich Kenntnisse von Geburtshilfeinstrumenten und ihrer Verwendung

-
Analgesie, Anästhesie und Wiederbelebung

-
Physiologie und Pathologie des Neugeborenen

-
Betreuung und Pflege des Neugeborenen

-
Psychologische und soziale Faktoren".



 

Zitierungen von Artikel 6 PflStudStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 PflStudStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflStudStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 39; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Anlage 4 HebStPrV (zu § 42 Absatz 1) Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme" *) (vom 16.12.2023)
... Anm. d. Red.: In der Bilddatei nicht konsolidierte Änderungen: durch Artikel 6 Nummer 4 G. v. 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359 ): In den Anlagen 4 und 5 werden jeweils nach dem Wort „Unterschrift" die ...
Anlage 5 HebStPrV (zu § 42 Absatz 2) Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme" *) (vom 16.12.2023)
... Anm. d. Red.: In der Bilddatei nicht konsolidierte Änderungen: durch Artikel 6 Nummer 4 G. v. 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359 ): In den Anlagen 4 und 5 werden jeweils nach dem Wort „Unterschrift" die ...
Anlage 7 HebStPrV (zu § 46 Absatz 4) Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung zur „Hebamme" *) (vom 16.12.2023)
... Anm. d. Red.: In der Bilddatei nicht konsolidierte Änderungen: durch Artikel 6 Nummer 4c G. v. 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359 ): In den Anlagen 7 und 9 werden jeweils nach dem Wort „Unterschrift" die ...
Anlage 8 HebStPrV (zu § 47 Absatz 3) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang *) (vom 16.12.2023)
... Anm. d. Red.: In der Bilddatei nicht konsolidierte Änderungen: durch Artikel 6 Nummer 5 G. v. 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359 ): In den Anlagen 8 und 10 werden jeweils nach dem Wort „Unterschrift(en)" ...
Anlage 9 HebStPrV (zu § 51 Absatz 4) Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung zur „Hebamme" *) (vom 16.12.2023)
... Anm. d. Red.: In der Bilddatei nicht konsolidierte Änderungen: durch Artikel 6 Nummer 4c G. v. 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359 ): In den Anlagen 7 und 9 werden jeweils nach dem Wort „Unterschrift" die ...
Anlage 10 HebStPrV (zu § 53 Absatz 4) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang (vom 16.12.2023)
... Anm. d. Red.: In der Bilddatei nicht konsolidierte Änderungen: durch Artikel 6 Nummer 5 G. v. 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359 ): In den Anlagen 8 und 10 werden jeweils nach dem Wort „Unterschrift(en)" ...