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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.04.2020 aufgehoben

§ 1 - Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Ackerbohnen im Rahmen der Saatgutanerkennung 2020 (AckerbSaatGAV 2020 k.a.Abk.)

V. v. 03.02.2020 BAnz AT 10.02.2020 V1
Geltung ab 11.02.2020 bis 30.04.2020; FNA: 7822-6-57 Sortenschutz, Saatgut

§ 1



(1) Abweichend von § 6 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 3.1.14 Spalte 3 der Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1571) geändert worden ist, beträgt die Mindestkeimfähigkeit für Zertifiziertes Saatgut von Ackerbohnen der Sorten „Birgit", „Fanfare", „Fuego", „Taifun" und „Tiffany" 70 vom Hundert der reinen Körner.

(2) Saatgut, das nach den Anforderungen des Absatzes 1 anerkannt worden ist, darf bis zum Ablauf des 30. April 2020 in den Verkehr gebracht werden.



 

Zitierungen von § 1 Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Ackerbohnen im Rahmen der Saatgutanerkennung 2020

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AckerbSaatGAV 2020 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AckerbSaatGAV 2020 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 AckerbSaatGAV 2020
... Behältnis mit Zertifiziertem Saatgut, dessen Keimfähigkeit nur den Anforderungen des § 1 Absatz 1 genügt, ist mit einer Zusatzinformation auf dem Etikett, einem Zusatzetikett oder einem ...