Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung von Meisterprüfungsverordnungen (1. MstrPrüfVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 246 (Nr. 9); Geltung ab 06.03.2020
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Artikel 1 Änderung der Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Parkettleger-Handwerk


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 6. März 2020 ParkettlMeistPrV § 6, § 7, § 8

Die Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Parkettleger-Handwerk vom 28. August 1974 (BGBl. I S. 2154) wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

§ 6 Übergangsvorschrift

Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des 13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften durch den nach § 47 der Handwerksordnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzuführen."

2.
§ 7 wird wie folgt gefasst:

§ 7 Weitere Regelungen zur Meisterprüfung

(1) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt."

3.
§ 8 wird gestrichen.

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Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung von Meisterprüfungsverordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. MstrPrüfVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. MstrPrüfVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Parkettlegermeisterverordnung (ParkettlMstrV)
V. v. 25.05.2020 BGBl. I S. 1078; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
§ 15 ParkettlMstrV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... für das Parkettleger-Handwerk vom 28. August 1974 (BGBl. I S. 2154), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 246 ) geändert worden ist, außer ...


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