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Änderung § 7 Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Parkettleger-Handwerk vom 06.03.2020

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.03.2020 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 06.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 246

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Sonstige Vorschriften


(Text neue Fassung)

§ 7 Weitere Regelungen zur Meisterprüfung


vorherige Änderung

(1) Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom 12. Dezember 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendende Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.



(1) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.


 
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