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Artikel 6 - Neunzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung (19. SchSAV k.a.Abk.)

V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412 (Nr. 10); Geltung ab 07.03.2020, abweichend siehe Artikel 7
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Artikel 6 Änderung der Schiffsausrüstungsverordnung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. März 2020 SchAusrV § 3

Die Schiffsausrüstungsverordnung vom 1. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1913), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Juli 2017 (BGBl. I S. 2268) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

 
„(1) Benannte Stelle, die zur Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens befugt ist, ist jede nach den Absätzen 3 und 3a anerkannte juristische Person."

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Zitierungen von Artikel 6 Neunzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 19. SchSAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 19. SchSAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 1 19. SchSAV Änderung der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz
... gestrichen. c) Nummer 8 wird wie folgt gefasst: „8. Artikel 4 bis 6 , Artikel 7 Absatz 1 und 2, Artikel 8 und 9, Artikel 11 bis 13, Artikel 14 Absatz 1 bis 3, Absatz 4 ... wie folgt gefasst: „13. Artikel 4 Absatz 1 und 2, Artikel 5 Absatz 1 bis 4, Artikel 6 bis 8, Artikel 9 Absatz 1, 2 und 5, Artikel 10 bis 11a Absatz 1 der Richtlinie 98/41/EG des Rates ... S. 1)". l) Nummer 21 wird wie folgt gefasst: „21. Artikel 5, 6 Absatz 1 bis 6 sowie 8 und 9 Buchstabe b , Artikel 7 Absatz 1 und 2, Artikel 8 Absatz 2 und 4 der Richtlinie (EU) 2016/802 des ...