§ 5 Dokumente
Genehmigungen, einstweilige Erlaubnisse und Bescheinigungen oder deren Widerruf nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder Allgemeinen Verwaltungsvorschrift sind schriftlich oder in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach
§ 37 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu erteilen.
Frühere Fassungen von § 5 PBefG
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interne Verweise§ 54 PBefG Aufsicht (vom 26.11.2011) ... technische Aufsicht auf eine andere Stelle übertragen wird, darf diese nicht sich selbst nach § 5 Abs. 2 der Straßenbahn-Bau- und -Betriebsordnung beauftragen. (2) Die ...
Zitat in folgenden NormenStraßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab)
V. v. 11.12.1987 BGBl. I S. 2648; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.10.2019 BGBl. I S. 1410
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2598
Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts
G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 822
Artikel 1 PBefRMoG Änderung des Personenbeförderungsgesetzes ... spätestens jedoch ein Jahr nach Erstellung der jeweiligen Statistik." 4a. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Dokumente Genehmigungen, ... der jeweiligen Statistik." 4a. § 5 wird wie folgt gefasst: „ § 5 Dokumente Genehmigungen, einstweilige Erlaubnisse und Bescheinigungen oder deren ...
Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung
V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2938
Artikel 1 BOStrabuaÄndV Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung ... Prüfung einen" die Wörter „schriftlichen oder nach Maßgabe des § 5 Satz 3 Personenbeförderungsgesetz elektronischen" eingefügt. c) Absatz ... oder elektronischen Bescheid der Technischen Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des § 5 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes. (7) Ist die Feststellung hinsichtlich ...
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