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(Stand: BGBl. I 2010, Nr. 9, S. 197-236, ausgegeben am 08.03.2010)
Artikel-Nr. bzw. §
Gesetzestitel,
Abkürzung, BGBl

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im PBefG

Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

neugefasst durch B. v. 08.08.1990 BGBl. I S. 1690; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2258; Geltung ab 01.01.1964
FNA: 9240-1; 92 Straßenverkehrswesen 924 Straßenbeförderungsrecht 9240 Personenbeförderung
Änderungen / Synopse | 55 Gesetze verweisen aus 107 Artikeln auf PBefG


III. Sonderbestimmungen für die einzelnen Verkehrsarten

C. Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen



§ 43 Sonderformen des Linienverkehrs



Als Linienverkehr gilt, unabhängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch der Verkehr, der unter Ausschluß anderer Fahrgäste der regelmäßigen Beförderung von

1. Berufstätigen zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Berufsverkehr),

2. Schülern zwischen Wohnung und Lehranstalt (Schülerfahrten),

3. Personen zum Besuch von Märkten (Marktfahrten),

4. Theaterbesuchern

dient. Die Regelmäßigkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Ablauf der Fahrten wechselnden Bedürfnissen der Beteiligten angepaßt wird.