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Synopse aller Änderungen des PBefG am 01.07.2026
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2026 durch Artikel 6 des ÖffAVBG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des PBefG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| PBefG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung | PBefG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 137 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 8b Wettbewerbliches Vergabeverfahren | |
(1) Ein wettbewerbliches Vergabeverfahren nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 muss die Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 7 erfüllen. | |
| (Text alte Fassung) (2) 1 Die Bekanntmachung über das vorgesehene wettbewerbliche Vergabeverfahren muss allen in Betracht kommenden Bietern zugänglich sein. 2 Sie kann auf der Internetseite www.bund.de veröffentlicht werden. 3 Die Bekanntmachung muss alle für die Teilnahme an dem Vergabeverfahren erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere Informationen über | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Bekanntmachung über das vorgesehene wettbewerbliche Vergabeverfahren muss allen in Betracht kommenden Bietern zugänglich sein. 2 Sie soll auf der Internetseite oeffentlichevergabe.de veröffentlicht werden. 3 Die Bekanntmachung muss alle für die Teilnahme an dem Vergabeverfahren erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere Informationen über |
1. den vorgesehenen Ablauf des wettbewerblichen Vergabeverfahrens, 2. vorzulegende Nachweise der Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit (Eignungsnachweis), 3. Anforderungen an die Übermittlung von Unterlagen sowie 4. Zuschlagskriterien einschließlich deren vorgesehener Gewichtung. | |
(3) 1 Die Dienstleistungen sind eindeutig und umfassend zu beschreiben, sodass alle in Betracht kommenden Bieter die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und miteinander vergleichbare Angebote zu erwarten sind. 2 Fristen sind unter Berücksichtigung der Komplexität der Dienstleistungen angemessen zu setzen. (4) 1 Die Teilnehmer an dem wettbewerblichen Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln. 2 Der Zuschlag ist auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. | (3) 1 Die Dienstleistungen sind so eindeutig wie möglich zu beschreiben, sodass alle in Betracht kommenden Bieter die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und miteinander vergleichbare Angebote zu erwarten sind. 2 Fristen sind unter Berücksichtigung der Komplexität der Dienstleistungen angemessen zu setzen. (4) 1 Die Teilnehmer an dem wettbewerblichen Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist unionsrechtlich oder auf Grund eines Bundesgesetzes geboten oder gestattet. 2 Der Zuschlag ist auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. |
(5) Werden Unteraufträge zugelassen, kann vorgegeben werden, dass die Übertragung von Unteraufträgen nach wettbewerblichen Grundsätzen vorzunehmen ist. (6) 1 Das Vergabeverfahren ist von Beginn an fortlaufend zu dokumentieren. 2 Alle wesentlichen Entscheidungen sind zu begründen. (7) 1 Der Aufgabenträger hat die nicht berücksichtigten Bieter über den Namen des ausgewählten Unternehmens, über die Gründe für ihre Nichtberücksichtigung und über den frühesten Zeitpunkt der Beauftragung unverzüglich zu informieren. 2 Die §§ 134 und 135 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten entsprechend. | |
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