Das
Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom
12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
„§ 449 Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung".
- 2.
- Nach § 368 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Um die örtliche rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit zur Integration junger Menschen in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zu unterstützen, entwickelt und betreibt die Bundesagentur ein IT-System, welches den im jeweiligen Einzelfall beteiligten Leistungsträgern zur Verfügung gestellt werden kann, soweit dies für die Zusammenarbeit erforderlich ist."
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2020
- 3.
- Folgender § 449 wird angefügt:
„§ 449 Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
§ 346 Absatz 1b in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn die Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung vor dem 1. Januar 2020 begonnen wurde."
Ende abweichendes Inkrafttreten
Artikel 3 WoBerichtsGEG Inkrafttreten ... Die Artikel 1, 1a Nummer 2 und Artikel 2 treten am 1. April 2020 in Kraft. (2) Artikel 1a Nummer 1 und 3 sowie die ... Die Artikel 1, 1a Nummer 2 und Artikel 2 treten am 1. April 2020 in Kraft. (2) Artikel 1a Nummer 1 und 3 sowie die Artikel 1b, 1c, 2a und 2b treten mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in ...