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§ 346 - Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)

Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 860-3 Sozialgesetzbuch
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§ 346 Beitragstragung bei Beschäftigten



(1) 1Die Beiträge werden von den versicherungspflichtig Beschäftigten und den Arbeitgebern je zur Hälfte getragen. 2Arbeitgeber im Sinne der Vorschriften dieses Titels sind auch die Auftraggeber von Heimarbeiterinnen und Heimarbeitern sowie Träger außerbetrieblicher Ausbildung.

(1a) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten, deren beitragspflichtige Einnahme sich nach § 344 Absatz 4 bestimmt, werden die Beiträge abweichend von Absatz 1 Satz 1 getragen

1.
von den versicherungspflichtig Beschäftigten in Höhe der Hälfte des Betrages, der sich ergibt, wenn der Beitragssatz auf die nach Maßgabe von § 20 Absatz 2a Satz 6 des Vierten Buches ermittelte beitragspflichtige Einnahme angewendet wird,

2.
im Übrigen von den Arbeitgebern.

(2) Der Arbeitgeber trägt die Beiträge allein für Menschen mit Behinderungen, die in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in einer Blindenwerkstätte im Sinne des § 226 des Neunten Buches beschäftigt sind und deren monatliches Bruttoarbeitsentgelt ein Fünftel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt.

(3) 1Für Beschäftigte, die wegen Vollendung des für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderlichen Lebensjahres versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber die Hälfte des Beitrages, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. 2Für den Beitragsanteil gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Vierten Buches und die Bußgeldvorschriften des § 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 4 des Vierten Buches entsprechend. 3Die Sätze 1 und 2 sind bis zum 31. Dezember 2021 nicht anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 346 SGB III

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2022Artikel 6 Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
vom 28.06.2022 BGBl. I S. 969
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 3 Teilhabestärkungsgesetz
vom 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 4 Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2522
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 5 Bundesteilhabegesetz (BTHG)
vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3234
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 4 Flexirentengesetz
vom 08.12.2016 BGBl. I S. 2838
aktuell vorher 01.04.2012Artikel 2 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
vom 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 19.12.2007 BGBl. I S. 3024
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 3 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
vom 20.04.2007 BGBl. I S. 554
aktuell vorher 14.09.2007Artikel 28 Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
vom 07.09.2007 BGBl. I S. 2246
aktuellvor 14.09.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 346 SGB III

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 346 SGB III verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB III selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 449 SGB III Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung (vom 01.01.2020)
... § 346 Absatz 1b in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn die ...
§ 454 SGB III Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung (vom 01.01.2023)
...  (3) Bei Anwendung des Absatzes 2 gelten § 134 des Vierten Buches und § 346 Absatz 1a in der bis zum 30. September 2022 geltenden ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundesteilhabegesetz (BTHG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 5 BTHG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... 53 und 54" durch die Angabe „49, 64, 73 und 74" ersetzt. 14. In § 346 Absatz 2 werden nach den Wörtern „Werkstatt für behinderte Menschen" die ...

Flexirentengesetz
G. v. 08.12.2016 BGBl. I S. 2838
Artikel 4 FlexReG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... die Angabe „55." durch die Angabe „50." ersetzt. 3. Dem § 346 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Die Sätze 1 und 2 sind bis zum ...

Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 19.12.2007 BGBl. I S. 3024
Artikel 4 SGBIVuaÄndG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... für die Beitragsberechnung maßgebend ist." 4. In § 346 wird nach Absatz 1a folgender Absatz 1b eingefügt: „(1b) Abweichend von ...

Gesetz zur Einführung einer Wohnungslosenberichterstattung sowie einer Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 437
Artikel 1a WoBerichtsGEG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... 449 Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung § 346 Absatz 1b in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn die ...

Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
G. v. 28.06.2022 BGBl. I S. 969
Artikel 6 MiLoAnpG Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... die Wörter „§ 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten Buches" ersetzt. 3. § 346 Absatz 1a wird wie folgt gefasst: „(1a) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten, ... (3) Bei Anwendung des Absatzes 1 gelten § 134 des Vierten Buches und § 346 Absatz 1a in der bis zum 30. September 2022 geltenden ...

Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 2 EinglVerbG Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. April 2012
... „Arbeitslosengeldbezieherinnen und" eingefügt. 64. In § 346 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „von" die Wörter „Heimarbeiterinnen ...

RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885
Artikel 3 RVAGAnpG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... Entstehen" durch die Wörter „ab dem Bestehen" ersetzt. 5. In § 346 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „65." durch die Wörter „für die ...

Teilhabestärkungsgesetz
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 3 TeilhStG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen" ersetzt. 25. In § 346 Absatz 2 werden nach den Wörtern „allein für" die Wörter „behinderte ...

Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 1 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130
Artikel 28 MEG II Änderung sonstiger Rechtsvorschriften
... Ausführung ausschließlich Blinde mitgewirkt haben;". (3) In § 346 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres
neugefasst durch B. v. 15.07.2002 BGBl. I S. 2600; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 16.05.2008 BGBl. I S. 842
§ 4 FÖJFG Förderung
... 2 des Gesetzes über den Lastenausgleich (Lastenausgleich), 6. § 346 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (Arbeitslosenversicherung), 7.  ...

Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres
neugefasst durch B. v. 15.07.2002 BGBl. I S. 2596; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 16.05.2008 BGBl. I S. 842
§ 4 SozDiG Förderung
... 2 des Gesetzes über den Lastenausgleich (Lastenausgleich), 6. § 346 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (Arbeitslosenversicherung), 7.  ...