Artikel 2 - Gesetz zur Einführung einer Wohnungslosenberichterstattung sowie einer Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen und zur Änderung weiterer Gesetze (WoBerichtsGEG k.a.Abk.)

G. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 437 (Nr. 11); Geltung ab 01.04.2020, abweichend siehe Artikel 3
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Artikel 2 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2020 SGB X § 71

§ 71 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 12 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

2.
In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

3.
Folgende Nummer 14 wird angefügt:

„14.
nach § 6 Absatz 3 des Wohnungslosenberichterstattungsgesetzes für die Erhebung über wohnungslose Personen."

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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Einführung einer Wohnungslosenberichterstattung sowie einer Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen und zur Änderung weiterer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 WoBerichtsGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WoBerichtsGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 WoBerichtsGEG Inkrafttreten
... Die Artikel 1, 1a Nummer 2 und Artikel 2 treten am 1. April 2020 in Kraft. (2) Artikel 1a Nummer 1 und 3 sowie die Artikel 1b, ...


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