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Artikel 2a - Gesetz zur Einführung einer Wohnungslosenberichterstattung sowie einer Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen und zur Änderung weiterer Gesetze (WoBerichtsGEG k.a.Abk.)

G. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 437 (Nr. 11); Geltung ab 01.04.2020, abweichend siehe Artikel 3
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Artikel 2a Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 2a wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 SGB XI § 59

In § 59 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2913) geändert worden ist, werden die Wörter „die § 250 Abs. 1 und 3 und § 251" durch die Wörter „§ 250 Absatz 1 und 3, die §§ 251 und 329 des Fünften Buches" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 2a Gesetz zur Einführung einer Wohnungslosenberichterstattung sowie einer Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen und zur Änderung weiterer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2a WoBerichtsGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WoBerichtsGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 WoBerichtsGEG Inkrafttreten
... am 1. April 2020 in Kraft. (2) Artikel 1a Nummer 1 und 3 sowie die Artikel 1b, 1c, 2a und 2b treten mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in ...