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Synopse aller Änderungen der MBPolVDVDV am 25.03.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 25. März 2020 durch Artikel 2 der BMIVDAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der MBPolVDVDV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

MBPolVDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung
MBPolVDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3552

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Teil 1 Allgemeines
    § 1 Vorbereitungsdienst
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
    § 2 Ziele des Vorbereitungsdienstes
Teil 2 Auswahlverfahren und Einstellung
    § 3 Einstellungsbehörde und Auswahlverfahren
    § 4 Auswahlkommission
    § 5 Bestandteile des Auswahlverfahrens
    § 6 Festlegungen des Bundespolizeipräsidiums
    § 7 Schriftlicher Teil
    § 8 Bewertung und Bestehen des schriftlichen Teils
    § 9 Prüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit und Bestehen
    § 10 Zulassung zum mündlichen Teil
    § 11 Mündlicher Teil
    § 12 Bewertung und Bestehen des mündlichen Teils
    § 13 Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens und Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber
    § 14 Ordnungsverstoß
    § 15 Einstellung
Teil 3 Ausbildung und Prüfungen
    Abschnitt 1 Allgemeines
       § 16 Bewertung
    Abschnitt 2 Ausbildung
       Unterabschnitt 1 Organisatorisches und Ausbildungspersonal
          § 17 Dienstaufsicht, Organisation und Ausbildungsstellen
          § 18 Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter
          § 19 Ausbilderinnen und Ausbilder
          § 20 Erholungsurlaub
       Unterabschnitt 2 Dauer, Inhalt und Leistungstests
          § 21 Dauer und Gliederung
          § 22 Grundausbildung
          § 23 Weitere Ausbildung
          § 24 Laufbahnlehrgang
          § 25 Durchführung der Leistungstests
          § 26 Bewertung der Leistungstests
          § 27 Fachrangpunktzahlen, Fachnoten und Ausbildungsabschnittsrangpunktzahlen
    Abschnitt 3 Prüfungen
       Unterabschnitt 1 Zwischenprüfung
          § 28 Zeitpunkt
          § 29 Prüfungsamt
          § 30 Einrichtung der Prüfungskommission
          § 31 Mitglieder der Prüfungskommission
          § 32 Entscheidungen der Prüfungskommission
          § 33 Bestandteile der Zwischenprüfung
          § 34 Gegenstand und Durchführung der schriftlichen Prüfung
          § 35 Bewertung der Klausuren
          § 36 Bestehen der schriftlichen Prüfung
          § 37 Zulassung zur mündlichen und praktischen Prüfung; Folge der Nichtzulassung
          § 38 Gegenstand, Durchführung und Protokoll der praktischen Prüfung
          § 39 Bewertung und Rangpunktzahl der praktischen Prüfung
          § 40 Bestehen der praktischen Prüfung
          § 41 Gegenstand, Durchführung und Protokoll der mündlichen Prüfung
          § 42 Bewertung und Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung
          § 43 Anwesenheit weiterer Personen bei der mündlichen Prüfung
          § 44 Bestehen der mündlichen Prüfung
          § 45 Bestehen, Rangpunktzahl und Note der Zwischenprüfung
          § 46 Wiederholung der Zwischenprüfung
          § 47 Zwischenprüfungszeugnis
          § 48 Bescheid über die nichtbestandene Zwischenprüfung
       Unterabschnitt 2 Laufbahnprüfung
          § 49 Zeitpunkt
          § 50 Prüfungsamt
          § 51 Einrichtung der Prüfungskommission
          § 52 Mitglieder der Prüfungskommission
          § 53 Entscheidungen der Prüfungskommission
          § 54 Bestandteile der Laufbahnprüfung
          § 55 Gegenstand und Durchführung der schriftlichen Prüfung
          § 56 Bewertung der Klausuren
          § 57 Bestehen der schriftlichen Prüfung
          § 58 Zulassung zur mündlichen Prüfung; Folge der Nichtzulassung
          § 59 Gegenstand, Durchführung und Protokoll der mündlichen Prüfung
          § 60 Bewertung und Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung
          § 61 Anwesenheit weiterer Personen bei der mündlichen Prüfung
          § 62 Bestehen der mündlichen Prüfung
          § 63 Bestehen und Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und Abschlussnote
          § 64 Wiederholung der Laufbahnprüfung
          § 65 Abschlusszeugnis
          § 66 Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung
       Unterabschnitt 3 Sonstiges
          § 67 Fernbleiben und Rücktritt
          § 68 Ordnungsverstoß
          § 69 Prüfungsakten und Einsichtnahme
          § 70 Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche
Teil 4 Schlussvorschriften
    § 71 Übergangsvorschriften
    § 72 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    Schlussformel
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1a (neu)




§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Von den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist.

§ 4 Auswahlkommission


(1) 1 Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet das Bundespolizeipräsidium eine Auswahlkommission ein. 2 Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. 3 In diesem Fall ist sicherzustellen, dass alle Auswahlkommissionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.

(2) 1 Eine Auswahlkommission besteht aus

vorherige Änderung nächste Änderung

1. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes, die oder der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehat und der oder dem laufbahnrechtlich ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) verliehen werden kann, als Vorsitzender oder Vorsitzendem und



1. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes, die oder der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehat, als Vorsitzender oder Vorsitzendem und

2. zwei Beamtinnen oder zwei Beamten, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 8 innehaben.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Mindestens zwei Mitglieder der Auswahlkommission sollen dem Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei angehören.



2 Höchstens ein Mitglied der Auswahlkommission kann eine vergleichbare Arbeitnehmerin oder ein vergleichbarer Arbeitnehmer sein. 3 Der Beamtin oder dem Beamten nach Satz 1 Nummer 1 muss laufbahnrechtlich ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) verliehen werden können. 4 Mindestens zwei Mitglieder der Auswahlkommission sollen dem Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei angehören.

(3) 1 Die Mitglieder der Auswahlkommission werden auf Vorschlag der Bundespolizeiakademie vom Bundespolizeipräsidium bestellt. 2 Die Bestellung erfolgt für vier Jahre. 3 Wiederbestellung ist zulässig.

(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(5) 1 Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2 Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3 Die Stimmen der Mitglieder der Auswahlkommission haben gleiches Gewicht.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 15 Einstellung


(1) In den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei kann eingestellt werden, wer

1. erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat und

2. nach polizeiärztlichem Gutachten die besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst erfüllt.

(2) In den Vorbereitungsdienst soll nur eingestellt werden, wer

1. die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt und

2. das Deutsche Schwimmabzeichen in Bronze der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V. oder einen vergleichbaren Nachweis besitzt.

(3) 1 Werden Ausnahmen von Absatz 2 Nummer 1 zugelassen, so ist die Einstellung mit der Auflage zu versehen, dass der Befähigungsnachweis bis zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes vorzulegen ist. 2 Anwärterinnen und Anwärter, die den in Absatz 2 Nummer 1 genannten Befähigungsnachweis nicht bis zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes vorlegen, werden nicht in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen.

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(3a) Das Bundespolizeipräsidium kann vorsehen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die Einstellung mit der Auflage versehen wird, dass die in Absatz 2 genannten Befähigungsnachweise auch noch nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes vorgelegt werden können.

(4) Über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber entscheidet die Bundespolizeiakademie auf der Grundlage der Rangfolge, die anhand des im Auswahlverfahren erzielten Gesamtergebnisses festgelegt worden ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 22 Grundausbildung


(1) Ziel der Grundausbildung ist es,

1. die für eine erfolgreiche Weiterführung der Ausbildung erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten zu vermitteln und

2. die körperliche Leistungsfähigkeit zu steigern.

(2) Die Grundausbildung umfasst

1. die theoretische Ausbildung in den Fächern

a) Staats- und Verfassungsrecht, politische Bildung,

b) Einsatzrecht, Verkehrsrecht,

c) Recht des öffentlichen Dienstes,

d) Führungslehre und Psychologie,

e) Einsatzlehre, Polizeidienstkunde, Verkehrslehre,

f) Kriminalistik,

g) Deutsch und

h) Englisch,

2. die praktische Ausbildung in den Fächern

a) Einsatzausbildung,

b) Polizeitraining,

c) Polizeitechnik und

d) polizeispezifische Erste Hilfe sowie

3. Berufsethik.

(3) Die Inhalte der theoretischen und der praktischen Ausbildung sollen fächerübergreifend in Handlungsfeldern polizeilicher Tätigkeiten vermittelt werden.

(4) In der Grundausbildung ist in jedem Fach der theoretischen und der praktischen Ausbildung mindestens ein Leistungstest durchzuführen.

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(4a) Die Bundespolizeiakademie kann mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 davon abgesehen werden kann, in der Grundausbildung in jedem Fach der theoretischen und der praktischen Ausbildung mindestens einen Leistungstest durchzuführen.

(5) Näheres legt die Bundespolizeiakademie mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums im Ausbildungsplan fest.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 23 Weitere Ausbildung


(1) Ziel der weiteren Ausbildung ist es,

1. die während der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erweitern und zu vertiefen und

2. die körperliche Leistungsfähigkeit weiter zu steigern.

(2) Die weitere Ausbildung umfasst

1. in der theoretischen Ausbildung die Fächer

a) Staats- und Verfassungsrecht, politische Bildung,

b) Einsatzrecht, Verkehrsrecht,

c) Recht des öffentlichen Dienstes,

d) Führungslehre und Psychologie,

e) Einsatzlehre, Polizeidienstkunde, Verkehrslehre,

f) Kriminalistik,

g) Deutsch und

h) Englisch,

2. in der praktischen Ausbildung die Fächer

a) Einsatzausbildung,

b) Polizeitraining und

c) Polizeitechnik,

3. praktische Verwendungen in den Einsatzdienststellen der Bundespolizei sowie

4. Berufsethik.

(3) In der weiteren Ausbildung ist mindestens ein Leistungstest durchzuführen

1. in jedem der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Fächer und

2. in jedem der in Absatz 2 Nummer 2 genannten Fächer.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(3a) Die Bundespolizeiakademie kann mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 während der weiteren Ausbildung in den in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c, d, g und h und Nummer 2 genannten Fächern auf einen Leistungstest verzichtet werden kann.

(4) Näheres legt die Bundespolizeiakademie mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums im Ausbildungsplan fest.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 33 Bestandteile der Zwischenprüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Zwischenprüfung besteht aus



1 Die Zwischenprüfung besteht aus

1. einer schriftlichen Prüfung,

2. einer mündlichen Prüfung und

3. einer praktischen Prüfung.

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2 Die Bundespolizeiakademie kann mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 in der Zwischenprüfung die praktische Prüfung entfällt.

§ 37 Zulassung zur mündlichen und praktischen Prüfung; Folge der Nichtzulassung


(1) Zur mündlichen und zur praktischen Prüfung der Zwischenprüfung ist zugelassen, wer

1. die schriftliche Prüfung der Zwischenprüfung bestanden hat und

2. in der Grundausbildung in den Fächern Polizeitraining und polizeispezifische Erste Hilfe

a) jeweils eine Fachrangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat oder

b) die Mindestanforderungen erfüllt hat, falls die Bewertung in der Weise erfolgt, dass nur das Erfüllen oder Nichterfüllen der Mindestanforderungen festgestellt wird.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1a) Ist festgelegt worden, dass die praktische Prüfung der Zwischenprüfung entfällt, so ist zur mündlichen Prüfung der Zwischenprüfung zugelassen, wer

1. die schriftliche Prüfung der Zwischenprüfung bestanden hat und

2. in der Grundausbildung in den Fächern Polizeitraining und polizeispezifische Erste Hilfe

a) jeweils eine Fachrangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat oder

b) die Mindestanforderungen erfüllt hat, falls die Bewertung in der Weise erfolgt, dass nur das Erfüllen oder Nichterfüllen der Mindestanforderungen festgestellt wird.

(1b) 1 Ist festgelegt worden, dass in der Grundausbildung nur im Fach Polizeitraining oder nur im Fach polizeispezifische Erste Hilfe ein Leistungstest durchzuführen ist oder mehrere Leistungstests durchzuführen sind, so ist zur mündlichen und zur praktischen Prüfung der Zwischenprüfung zugelassen, wer

1. die schriftliche Prüfung der Zwischenprüfung bestanden hat und

2. in dem Fach, in dem ein Leistungstest durchgeführt worden ist oder mehrere Leistungstests durchgeführt worden sind,

a) eine Fachrangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat oder

b) die Mindestanforderungen erfüllt hat, falls die Bewertung in der Weise erfolgt, dass nur das Erfüllen oder Nichterfüllen der Mindestanforderungen festgestellt wird.

2 Die Bundespolizeiakademie entscheidet mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums, ob neben den in Satz 1 genannten Voraussetzungen weitere Zulassungsvoraussetzungen gefordert werden. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten auch für den Fall, dass festgelegt worden ist, dass die Zwischenprüfung nur aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung besteht.

(1c) 1 Ist festgelegt worden, dass in der Grundausbildung weder im Fach Polizeitraining noch im Fach polizeispezifische Erste Hilfe ein Leistungstest durchzuführen ist, so entscheidet die Bundespolizeiakademie mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums, ob für die Zulassung zur mündlichen und zur praktischen Prüfung der Zwischenprüfung neben dem Bestehen der schriftlichen Prüfung der Zwischenprüfung weitere Zulassungsvoraussetzungen gefordert werden. 2 Satz 1 gilt auch für den Fall, dass festgelegt worden ist, dass die Zwischenprüfung nur aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung besteht.

(2) Sind die Voraussetzungen für die Zulassung nicht erfüllt, so gilt die Zwischenprüfung als nicht bestanden.



§ 45 Bestehen, Rangpunktzahl und Note der Zwischenprüfung


(1) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn

1. die schriftliche, die mündliche und die praktische Prüfung der Zwischenprüfung bestanden worden sind,

2. in jedem Prüfungsfach, das sowohl in der schriftlichen als auch in der mündlichen Prüfung Prüfungsgegenstand gewesen ist, die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen und der mündlichen Prüfung für dieses Prüfungsfach mindestens 5,00 beträgt und

3. die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mindestens 5,00 beträgt.

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(1a) Ist festgelegt worden, dass in der Zwischenprüfung die praktische Prüfung vollständig entfällt, so ist die Zwischenprüfung bestanden, wenn

1. die schriftliche und die mündliche Prüfung der Zwischenprüfung bestanden worden sind,

2. in jedem Prüfungsfach, das sowohl in der schriftlichen als auch in der mündlichen Prüfung Prüfungsgegenstand gewesen ist, die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen und der mündlichen Prüfung für dieses Prüfungsfach mindestens 5,00 beträgt und

3. die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mindestens 5,00 beträgt.

(2) Bei der Berechnung der Rangpunktzahl der Zwischenprüfung wird wie folgt gewichtet:

1. die Ausbildungsabschnittsrangpunktzahl der Grundausbildung mit 40 Prozent,

2. die Rangpunkte der vier Klausuren der schriftlichen Prüfung mit jeweils 7,5 Prozent,

3. die Rangpunktzahl der praktischen Prüfung mit 15 Prozent und

4. die Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung mit 15 Prozent.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(2a) Ist festgelegt worden, dass die Zwischenprüfung nur aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung besteht, so ist die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung der Quotient aus

1. der Summe aus

a) der 40-fachen Ausbildungsabschnittsrangpunktzahl der Grundausbildung,

b) der 7,5-fachen Rangpunktzahl für jede der vier Klausuren der schriftlichen Prüfung,

c) der 15-fachen Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung sowie

2. der Zahl 85.

(3) 1 Ist die Zwischenprüfung bestanden, wird die Rangpunktzahl kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. 2 Der gerundeten Rangpunktzahl wird die entsprechende Note zugeordnet. 3 Die zugeordnete Note ist die Note der Zwischenprüfung.



§ 58 Zulassung zur mündlichen Prüfung; Folge der Nichtzulassung


(1) Zur mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer

1. die schriftliche Prüfung der Laufbahnprüfung bestanden hat,

2. in der weiteren Ausbildung in den Fächern Einsatzausbildung und Polizeitraining

a) jeweils eine Fachrangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat oder

b) die Mindestanforderungen erfüllt hat, falls die Bewertung in der Weise erfolgt, dass nur das Erfüllen oder Nichterfüllen der Mindestanforderungen festgestellt wird.

vorherige Änderung

 


(1a) 1 Ist festgelegt worden, dass während der weiteren Ausbildung nur im Fach Einsatzausbildung oder nur im Fach Polizeitraining ein Leistungstest durchzuführen ist oder mehrere Leistungstests durchzuführen sind, so ist zur mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung zugelassen, wer

1. die schriftliche Prüfung der Laufbahnprüfung bestanden hat und

2. von den beiden Fächern Einsatzausbildung und Polizeitraining nur in dem Fach, in dem ein Leistungstest durchgeführt worden ist oder mehrere Leistungstests durchgeführt worden sind,

a) eine Fachrangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat oder

b) die Mindestanforderungen erfüllt hat, falls die Bewertung in der Weise erfolgt, dass nur das Erfüllen oder Nichterfüllen der Mindestanforderungen festgestellt wird.

2 Die Bundespolizeiakademie entscheidet mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums, ob neben den in Satz 1 genannten Voraussetzungen weitere Zulassungsvoraussetzungen gefordert werden.

(1b) 1 Ist festgelegt worden, dass während der weiteren Ausbildung weder im Fach Einsatzausbildung noch im Fach Polizeitraining ein Leistungstest durchzuführen ist, so ist zur mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung zugelassen, wer die schriftliche Prüfung der Laufbahnprüfung bestanden hat. 2 Die Bundespolizeiakademie entscheidet mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums, ob neben der in Satz 1 genannten Voraussetzung weitere Zulassungsvoraussetzungen gefordert werden.

(2) Sind die Voraussetzungen für die Zulassung nicht erfüllt, gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden.