§ 11
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Entgelte für ärztliche Tätigkeit in einer Gebührenordnung zu regeln. In dieser Gebührenordnung sind Mindest- und Höchstsätze für die ärztlichen Leistungen festzusetzen. Dabei ist den berechtigten Interessen der Ärzte und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tragen.
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotSonstige
Fünfte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für ÄrzteV. v. 21.10.2019 BGBl. I S. 1470
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