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Fünfte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (5. GOÄÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 11 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218) verordnet die Bundesregierung:


Artikel 1 Änderung der Gebührenordnung für Ärzte


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 GOÄ Anlage

In der Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird die Anlage - Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen - wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In der Spalte Übersicht wird nach den Wörtern „V. Zuschläge zu den Leistungen nach den Nummern 45 bis 62" ein Komma und die Angabe „100 und 101" eingefügt.

b)
In der Spalte Nummer wird die Angabe „107" durch die Angabe „109" ersetzt.

2.
Abschnitt B wird wie folgt geändert:

a)
Nummer V wird wie folgt geändert:

aa)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„V.
Zuschläge zu den Leistungen nach den Nummern 45 bis 62, 100 und 101".

bb)
In den Allgemeinen Bestimmungen wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:

„Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 100 oder 101 dürfen die Zuschläge nach den Buchstaben F bis H unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden."

b)
Nummer VII wird wie folgt gefasst:

NummerLeistungPunktzahlGebühr
in DM
„VII. Todesfeststellung
Allgemeine Bestimmungen
1. Begibt sich der Arzt zur Erbringung einer oder mehrerer Leistungen nach den Nummern 100 bis 109
außerhalb seiner Arbeitsstätte (Praxis oder Krankenhaus) oder seiner Wohnung, kann er für die zurück-
gelegte Wegstrecke Wegegeld nach § 8 oder Reiseentschädigung nach § 9 berechnen.
2. Neben den Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sind Zuschläge nach den Buchstaben F bis H
berechnungsfähig.
3. Neben den Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sind die Leistungen nach den Nummern 48 bis 52
nicht berechnungsfähig.
4. Die Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.
5. Die Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sowie der Zuschlag nach Nummer 102 sind nur mit dem
einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
100 Untersuchung eines Toten und Ausstellung einer vorläufigen Todes-
bescheinigung gemäß landesrechtlicher Bestimmungen, gegebenen-
falls einschließlich Aktenstudium und Einholung von Auskünften bei
Angehörigen, vorbehandelnden Ärzten, Krankenhäusern und Pflege-
diensten (Dauer mindestens 20 Minuten), gegebenenfalls einschließlich
Aufsuchen (vorläufige Leichenschau)
1896
Dauert die Leistung nach Nummer 100 weniger als 20 Minuten (ohne
Aufsuchen), mindestens aber 10 Minuten (ohne Aufsuchen), sind
60 Prozent der Gebühr zu berechnen.
 
101 Eingehende Untersuchung eines Toten und Ausstellung einer Todes-
bescheinigung, einschließlich Angaben zu Todesart und Todesursache
gemäß landesrechtlicher Bestimmungen, gegebenenfalls einschließlich
Aktenstudium und Einholung von Auskünften bei Angehörigen, vor-
behandelnden Ärzten, Krankenhäusern und Pflegediensten (Dauer min-
destens 40 Minuten), gegebenenfalls einschließlich Aufsuchen (ein-
gehende Leichenschau)
2844
Dauert die Leistung nach Nummer 101 weniger als 40 Minuten (ohne
Aufsuchen), mindestens aber 20 Minuten (ohne Aufsuchen), sind
60 Prozent der Gebühr zu berechnen.
 
102Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 100 oder 101 bei einer
Leiche mit einer dem Arzt oder der Ärztin unbekannten Identität und/oder
besonderen Todesumständen (zusätzliche Dauer mindestens 10 Minuten)
474 
106Entnahme einer Körperflüssigkeit bei einem Toten 150 
107Bulbusentnahme bei einem Toten 250 
108Hornhautentnahme aus einem Auge bei einem Toten 230 
109Entnahme eines Herzschrittmachers bei einem Toten 220". 



Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Gesundheit

Jens Spahn