Das
Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 580) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 4a wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und wird nach der Angabe „269" die Angabe „und 287a" eingefügt.
- 2.
- Nach § 287 wird folgender § 287a eingefügt:
„§ 287a Federführende Datenschutzaufsicht in der Versorgungs- und Gesundheitsforschung
Bei länderübergreifenden Vorhaben der Versorgungs- und Gesundheitsforschung, an denen nichtöffentliche Stellen oder öffentliche Stellen des Bundes oder der Länder aus zwei oder mehr Ländern als Verantwortliche beteiligt sind, findet § 27 des Bundesdatenschutzgesetzes Anwendung. Die beteiligten Verantwortlichen benennen einen Hauptverantwortlichen und melden diesen der für die Hauptniederlassung des Hauptverantwortlichen zuständigen Aufsichtsbehörde. Die Artikel 56 und 60 der Verordnung (EU) 2016/679 sind entsprechend anzuwenden."
G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 604