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§ 6 - Hauswirtschafterausbildungsverordnung (HaWiAusbV)

V. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 730 (Nr. 16)
Geltung ab 01.08.2020; FNA: 806-22-1-130 Berufliche Bildung

§ 6 Zeitpunkt



1Die Zwischenprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt. 2Den Zeitrahmen legt die zuständige Stelle fest.

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