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Abschnitt 2 - Hauswirtschafterausbildungsverordnung (HaWiAusbV)

V. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 730 (Nr. 16)
Geltung ab 01.08.2020; FNA: 806-22-1-130 Berufliche Bildung

Abschnitt 2 Zwischenprüfung

§ 6 Zeitpunkt



1Die Zwischenprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt. 2Den Zeitrahmen legt die zuständige Stelle fest.


§ 7 Inhalt



Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 8 Prüfungsbereich



(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Hauswirtschaftliche Leistungen durchführen statt.

(2) Im Prüfungsbereich Hauswirtschaftliche Leistungen durchführen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
die Bedeutung von hauswirtschaftlicher Versorgung und Betreuung für die Lebensqualität darzustellen,

2.
Arbeitsabläufe zu strukturieren und Maßnahmen zur Arbeitsorganisation zu ergreifen,

3.
Geräte und Maschinen auszuwählen, einzusetzen und zu reinigen,

4.
hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsmaßnahmen durchzuführen,

5.
Maßnahmen zur Hygiene- und Qualitätssicherung umzusetzen,

6.
Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu berücksichtigen sowie

7.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung zu begründen.

(3) 1Der Prüfling hat zwei Arbeitsproben durchzuführen. 2Während der Durchführung von einer der beiden Arbeitsproben wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über diese Arbeitsprobe geführt. 3Weiterhin hat der Prüfling Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. 4Diese Aufgaben sollen praxisbezogen sein.

(4) 1Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung der Arbeitsproben 120 Minuten. 2Innerhalb dieser Zeit dauert das situative Fachgespräch höchstens 10 Minuten. 3Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt 90 Minuten.

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