Das
Opferentschädigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2018
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche."
- b)
- In Absatz 6 werden die Wörter „Absatz 1 oder 8" durch die Wörter „Absatz 1 oder 5" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 20.12.2019
- 2.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter „soweit die Absätze 2 bis 8 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 nichts Abweichendes regeln." angefügt.
- b)
- Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 bis 5 eingefügt:
„(2) Für die Entscheidung über einen bis einschließlich 19. Dezember 2019 gestellten und nicht bestandskräftig beschiedenen Antrag auf Leistungen nach
§ 1 ist bis zum 30. Juni 2020 dasjenige Land zuständig und zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, in dem die Schädigung eingetreten ist. Ab dem 1. Juli 2020 ist für die Entscheidung dasjenige Land zuständig und zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, in dem die berechtigte Person ihren Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(3) Für eine berechtigte Person, die am 19. Dezember 2019 bereits Leistungen nach
§ 1 erhält, und in den Fällen nach Absatz 2 Satz 1, in denen Leistungen nach
§ 1 gewährt werden, ist bis zum 31. Dezember 2020 das Land zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, in dem die Schädigung eingetreten ist; dies gilt auch, wenn Anträge auf zusätzliche Leistungen gestellt werden. Ab dem 1. Januar 2021 ist dasjenige Land zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, in dem die leistungsberechtigte Person im Sinne des Satzes 1 ihren Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(4) Sind in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 und des Absatzes 3 Satz 1 Feststellungen zu dem Ort der Schädigung nicht möglich, so ist das Land zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, in dem der Geschädigte zur Tatzeit seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
(5) Haben berechtigte Personen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, ist das Land zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, in dem die Schädigung eingetreten ist. Abweichend von Satz 1 bleibt das nach den Absätzen 1 bis 4 bestimmte Land zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, wenn der Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt nach der Schädigung ins Ausland verlegt wird."
- c)
- Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 6 bis 8.
- d)
- In dem neuen Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „hatte" die Wörter „und eine Feststellung, in welchem Land die Schädigung eingetreten ist, nicht möglich ist" eingefügt.
- 3.
- § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 Nummer 1 wird das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter „es finden die Übergangsregelungen gemäß § 4 Absatz 2 und 3 beschränkt auf die Zuständigkeit der Behörde entsprechend Anwendung, davon ausgenommen sind Versorgungen bei Schädigungen an einem Ort im Ausland," angefügt.
- b)
- In Satz 3 wird nach der Angabe „Satz 2" die Angabe „Nummer 2" eingefügt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387