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Artikel 6 - Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen (LuftSiPVG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2020 LuftPersV § 16, § 18

Die Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2864) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
die sich erstmals um eine Erlaubnis für das Führen eines Luftfahrzeugs nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes bewerben,

 
aa)
eine Bescheinigung der zuständigen Luftsicherheitsbehörde über die Feststellung der Zuverlässigkeit nach § 7 Absatz 1 des Luftsicherheitsgesetzes oder

bb)
eine Bescheinigung über eine gleichwertige Überprüfung nach § 7 Absatz 2 des Luftsicherheitsgesetzes, oder".

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Inhaber einer Pilotenlizenz für Segelflugzeuge mit dem Ziel der Erweiterung der Lizenz auf Reisemotorsegler nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 haben vor Beginn der entsprechenden Ausbildung durch Vorlage einer Mitteilung der zuständigen Luftsicherheitsbehörde nachzuweisen, dass keine Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes bestehen."

2.
§ 18 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird aufgehoben.

b)
In dem neuen Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „ferner" gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 LuftSiPVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftSiPVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen über das Luftfahrtpersonal und den Flugbetrieb
V. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 338
Artikel 1 LuftPersRÄndV Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. April 2020 (BGBl. I S. 840 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...