Artikel 2 - Verordnung zur Anpassung der Packungsgrößenverordnung und der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung an die gesetzliche Aufgabenübertragung vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information auf das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArMZAnpV k.a.Abk.)

V. v. 22.05.2020 BGBl. I S. 1077 (Nr. 24); Geltung ab 29.05.2020
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Artikel 2 Änderung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Mai 2020 PpUGV § 3

In § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung vom 28. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1492), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. März 2020 (BGBl. I S. 596) geändert worden ist, werden die Wörter „Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information" jeweils durch die Wörter „Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Anpassung der Packungsgrößenverordnung und der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung an die gesetzliche Aufgabenübertragung vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information auf das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BfArMZAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BfArMZAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung
V. v. 16.07.2020 BGBl. I S. 1701
Artikel 1 2. PpUGVÄndV Änderung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung
... Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung vom 28. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1492), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Mai 2020 (BGBl. I S. 1077 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 10 ...


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