§ 69 der Aufenthaltsverordnung vom
25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch
Artikel 4 der Verordnung vom 23. März 2020 (BGBl. I S. 655) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort „Auslandsvertretung" die Wörter „oder des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten" eingefügt.
- 2.
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Auslandsvertretungen, das Auswärtige Amt und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten dürfen die in den Visadateien gespeicherten Daten einander übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Auslandsvertretungen, des Auswärtigen Amts oder des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten erforderlich ist."