Artikel 21 - Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGBIVuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Geltung ab 01.07.2020, abweichend siehe Artikel 28
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Artikel 21 Änderung der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung


Artikel 21 ändert mWv. 1. Juli 2020 VAErstV § 2

In § 2 Absatz 4 Satz 1 der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung vom 9. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2628) werden die Wörter „er fällig geworden ist" durch die Wörter „die Aufwendungen angefordert werden sollen" ersetzt.



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