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Artikel 20 - Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGBIVuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Geltung ab 01.07.2020, abweichend siehe Artikel 28
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Artikel 20 Änderung der Renten Service Verordnung


Artikel 20 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2020 RentSV § 3, § 5, § 18, § 21, § 24, § 25, § 26a (neu), § 31, § 33, § 34, mWv. 1. Dezember 2021 § 8, § 9

Die Renten Service Verordnung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1867), die zuletzt durch Artikel 57 Absatz 9 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 26 folgende Angabe eingefügt:

§ 26a Aktualisierung des Rentenbestandes zur Umsetzung von Rechtsänderungen".

2.
In § 3 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „, dem Bundesministerium der Finanzen" gestrichen.

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden im Teilsatz nach Nummer 2 die Wörter „des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums der Finanzen als Aufsichtsbehörden" durch die Wörter „des Bundesamtes für Soziale Sicherung" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „und der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie den in Absatz 2 genannten Aufsichtsbehörden und" durch die Wörter „, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie" ersetzt.

4.
In § 8 werden nach dem Wort „Dritte" die Wörter „vom Berechtigten als Zahlungsempfänger benannt wurden oder" eingefügt.

5.
§ 9 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

6.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „oder die Anpassungsdaten von den Trägern der Rentenversicherung rechtzeitig vor dem Anpassungstermin erhält" gestrichen.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Abweichend von Satz 1 übersendet der Renten Service die Anpassungsmitteilung dem Berechtigten, wenn der Zahlungsempfänger vom Berechtigten abweicht und der Zahlungsempfänger die Übersendung an den Berechtigten beim Renten Service veranlasst."

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Soweit der Renten Service die Anpassung von Geldleistungen nicht selbst berechnet oder die Anpassungsdaten von den Trägern der Rentenversicherung nicht rechtzeitig vor dem Anpassungstermin erhält, teilt er" durch die Wörter „Soweit die Träger der Rentenversicherung die Anpassung von Geldleistungen selbst berechnen und dem Renten Service die neuen Zahlbeträge von den Trägern der Rentenversicherung nicht rechtzeitig vor dem Anpassungstermin mitgeteilt werden, teilt der Renten Service" ersetzt.

7.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „soll den Empfängern der Anpassungsmitteilung im Rahmen der Rentenanpassung einen auf den Namen der Berechtigten ausgestellten" durch die Wörter „stellt den Berechtigten einen" und die Wörter „zur Verfügung stellen" durch das Wort „aus" ersetzt und werden nach dem Wort „kann" die Wörter „, soweit dies nicht durch die Träger der Rentenversicherung erfolgt" eingefügt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Absatz 4 wird aufgehoben.

8.
In § 24 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „beim Tod" durch die Wörter „bei Tod oder Wiederheirat" und das Wort „Anschriftenänderungen" durch die Wörter „Anschriften- und Namensänderungen" ersetzt.

9.
In § 25 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „beim Tod" durch die Wörter „bei Tod oder Wiederheirat" ersetzt.

10.
Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:

§ 26a Aktualisierung des Rentenbestandes zur Umsetzung von Rechtsänderungen

Der Renten Service führt die Umrechnung des Rentenbestandes zur Umsetzung von Rechtsänderungen außerhalb der Rentenanpassung durch, soweit die Träger der Rentenversicherung diese Aufgabe nicht selbst wahrnehmen. Erfolgt die Umrechnung des Rentenbestandes durch den Renten Service, informiert er die Rentenbezieher im Namen der Träger der Rentenversicherung. Die §§ 17 und 19 gelten entsprechend."

11.
In § 31 Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort „Soziales" die Wörter „und dem Bundesamt für Soziale Sicherung" eingefügt.

12.
In § 33 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Dritte" durch das Wort „Dritter" und werden die Wörter „das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Finanzen sind" durch die Wörter „das Bundesamt für Soziale Sicherung ist" ersetzt.

13.
§ 34 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 Buchstabe b wird nach dem Wort „können" der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

b)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
Entgelte an andere Geschäftsbereiche der Deutschen Post AG für die Produktion und die Versendung von

a)
Informationen an Rentenbezieher nach § 26a Satz 2 und

b)
Ausweisen zum Nachweis der Rentenberechtigung, soweit diese Entgelte zusätzlich entstehen."



 

Zitierungen von Artikel 20 Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 20 7. SGBIVuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 7. SGBIVuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 28 7. SGBIVuaÄndG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 26.03.2022)
... Artikel 2, Artikel 3 Nummer 2, Artikel 4 Nummer 14, Artikel 6 Nummer 9, Artikel 7 Nummer 14 und Artikel 20 Nummer 4 und Nummer 5 treten am 1. Dezember 2021 in Kraft. (6) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d und j, Nummer ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 31 8. SGB IV-ÄndG Änderung der Renten Service Verordnung
... 34 Absatz 1 der Renten Service Verordnung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1867), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248 ) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: „Dies gilt auch ...