Artikel 27 - Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (11. ZustAnpV k.a.Abk.)

V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 (Nr. 29); Geltung ab 27.06.2020, abweichend siehe Artikel 361
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Artikel 27 Änderung der Verordnung über die Übertragung von Bundespolizeiaufgaben auf die Zollverwaltung


Artikel 27 ändert mWv. 27. Juni 2020 BPolZollV § 6

(13-7-2-2)

In § 6 der Verordnung über die Übertragung von Bundespolizeiaufgaben auf die Zollverwaltung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1867), die durch Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Innern" durch die Wörter „Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.



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