Artikel 34 - Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (11. ZustAnpV k.a.Abk.)

V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 (Nr. 29); Geltung ab 27.06.2020, abweichend siehe Artikel 361
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Artikel 34 Änderung des VIS-Zugangsgesetzes


Artikel 34 ändert mWv. 27. Juni 2020 VISZG § 2

(188-104)

In § 2 Absatz 3 des VIS-Zugangsgesetzes vom 6. Mai 2009 (BGBl. I S. 1034; 2013 I S. 3212), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Innern" durch die Wörter „Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.



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