Artikel 116 - Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (11. ZustAnpV k.a.Abk.)

V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 (Nr. 29); Geltung ab 27.06.2020, abweichend siehe Artikel 361
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Artikel 116 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz


Artikel 116 ändert mWv. 27. Juni 2020 BAStrlSchG Artikel 1

(2129-19)

In § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 2 und 4 sowie den §§ 3 und 4 Satz 1 des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz vom 9. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1830), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" durch die Wörter „Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit" ersetzt.



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