Artikel 165 - Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (11. ZustAnpV k.a.Abk.)

V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 (Nr. 29); Geltung ab 27.06.2020, abweichend siehe Artikel 361
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Artikel 165 Änderung des Asylgesetzes


Artikel 165 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. Juni 2020 AsylG § 5, § 11a, § 18, § 22a, § 44, § 46, § 88

(26-7)

In § 5 Absatz 2 Satz 1, § 11a Satz 1, § 18 Absatz 4 Nummer 2, § 22a Satz 2, § 44 Absatz 2, § 46 Absatz 2 Satz 1 sowie § 88 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 und Absatz 2 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Innern" durch die Wörter „Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 165 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 165 11. ZustAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 11. ZustAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen
G. v. 09.10.2020 BGBl. I S. 2075
Artikel 3 59. StrÄndG Folgeänderungen
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 165 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328 ) geändert worden ist, wird die Angabe „184i, 184j" durch die Angabe „184i ...


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